Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Schutzstatus S für ukrainische Flüchtlinge

Der schweizerische Nationalrat hat am Montagabend beschlossen, den Anwendungsbereich des Schutzstatus S einzuschränken und diesen in bestimmten Fällen sogar zu widerrufen. Davon betroffen sind in erster Linie Personen, die ihren letzten Wohnsitz in jenen ukrainischen Regionen hatten, die weder von Russland besetzt noch von Kriegshandlungen direkt tangiert sind. Kommen Menschen aus solchen Gegenden in die Schweiz, sollen sie den Schutzstatus künftig nicht mehr erhalten. Das stand in der «NZZ» am 3. Dezember 2024. In Liechtenstein leben zurzeit 718 Personen aus der Ukraine mit dem Schutzstatus S, wobei die Regierung davon ausgeht, dass die Zahl der Flüchtlinge weiterhin zunimmt und deshalb weitere leerstehende Hotels anmietet und sogar eine neue Flüchtlingsunterkunft in Eschen bauen will.
Dazu stellen sich folgende Fragen:
Antworten
Eingangs wird festgehalten, dass die Motion in der Schweiz nur bezüglich eines Punktes, der Einschränkung in Bezug auf neue Gesuche, angenommen wurde. Der Vorstoss, bestehende Schutzgewährungen zu widerrufen, wurde abgelehnt.
Wie viele der Schutzbedürftigen mit Schutzstatus S stammen aus den besonders vom Krieg betroffenen Regionen, den Oblasten wie Donezk und Lugansk im Donbas, Charkiw, Cherson, Saporischschja, Mykolajiw, Sumy und Tschernihiw sowie aus der Krim?
Von den derzeit anwesenden 720 Schutzbedürftigen stammen 348 Personen, somit 48%, aus den Oblasten Donezk und Lugansk im Donbas, Charkiw, Cherson, Saporischschja, Mykolajiw, Sumy und Tschernihiw sowie aus der Krim. Nach Ansicht der Regierung greift es allerdings zu kurz, ausschliesslich diese Regionen als «besonders vom Krieg betroffen» zu bezeichnen. Norwegen, das Ende September eine Einschränkung der Schutzgewährung für bestimmte „sichere Regionen“ beschlossen hat, hat bis dato lediglich die Regionen Lemberg, Iwano-Frankiwsk, Transkarpatien, Ternopil, Riwne und Wolhynien als sicher eingestuft. Aus diesen Regionen stammen 124 der in Liechtenstein anwesenden Schutzbedürftigen, somit 17%.
Wird Liechtenstein dem Beispiel der Schweiz folgen und den Schutzstatus S ebenfalls analog zur Schweiz einschränken? Wenn nicht, warum nicht?
Die Regierung verfolgt die Entwicklungen – speziell die konkret geplanten Umsetzungsmassnahmen – in der Schweiz sowie in anderen europäischen Staaten genau und prüft einen Nachvollzug.
Welchen Einfluss hätte eine Einschränkung des Schutzstatus S auf die Zahl der neu ankommenden Flüchtlinge und damit auf die benötigten Flüchtlingsunterkünfte?
Es ist nicht absehbar bzw. sehr fraglich, ob die Einschränkung des Schutzstatus S überhaupt einen Einfluss auf die absolute Zahl der neu ankommenden Flüchtlinge aus der Ukraine hätte. Gesuche von Personen aus «sicheren Gebieten» müssten neu als Asylgesuche im ordentlichen Asylverfahren geprüft werden. Diese Verfahren sind sehr aufwändig, dauern mehrere Monate und binden erhebliche Ressourcen im Bereich der Verfahrensabwicklung sowohl beim Ausländer- und Passamt, der Regierung als auch den Rechtsmittelinstanzen. Während der Asylverfahren hätten diese Personen zudem ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein und bei Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine müsste die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Aufgrund von Angriffen in der ganzen Ukraine ist derzeit auch noch unklar, wie eine Definition der sicheren bzw. unsicheren Regionen, die der dynamischen Kriegsentwicklung Rechnung trägt, aussehen könnte. Aufgrund dessen kann keine Einschätzung zur Auswirkung auf den Wohnraumbedarf getroffen werden.
Wie erklärt die Regierung den Umstand, dass Liechtenstein mit 17 Schutzbedürftigen pro 1000 Einwohner deutlich mehr Schutzbedürftige aufgenommen hat als zum Beispiel die Schweiz mit 8 pro 1’000 Einwohner oder Österreich mit 9 pro 1’000 Einwohner?
Bereits vor Kriegsbeginn waren rund 90 ukrainische Staatsangehörige in Liechtenstein aufhältig – im Verhältnis eine relativ grosse Anzahl. Zudem sind seit Jahren ukrainische Praktikanten in unsere Landwirtschaft tätig. Diese Personen haben eine enge Bindung zu Liechtenstein, was dazu führte, dass sie – aber auch zahlreiche ihrer Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten – nach Kriegsbeginn gezielt in Liechtenstein um Schutz angesucht haben.
Welche Obergrenze müsste angesetzt werden, wenn immer mehr kommen?
Eine Obergrenze, ab welcher keine neuen Gesuche mehr zugelassen würden, ist gemäss geltendem Völkerrecht nicht zulässig. Es müssten hierfür die internationalen und europäischen Regelungen angepasst werden. Eine entsprechende Anpassung ist aktuell nicht ersichtlich.
Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Lohnnebenkosten in Liechtenstein

Die Höhe der Lohnnebenkosten spielt eine zentrale Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die soziale Absicherung der Arbeitnehmenden und die langfristige Stabilität unseres Sozialsystems. Vor diesem Hintergrund, in Anbetracht der aktuellen und künftigen Herausforderungen und im Hinblick auf mögliche Veränderungen ergeben sich Fragestellungen, die sowohl für die Arbeitswelt als auch für die Gesellschaft von Bedeutung sind.
Aus welchen Komponenten setzen sich die Lohnnebenkosten in Liechtenstein zusammen und welcher Anteil entfällt jeweils auf Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen?
Primär setzen sich die Lohnnebenkosten in Liechtenstein aus folgenden sechs Komponenten zusammen:
- Beiträge an die AHV/IV/FAK: Arbeitgebende ziehen ihren Beschäftigten für die AHV-IV 4.7% vom massgebenden Lohn ab, leisten ihrerseits 4.9% und überweisen dann die Gesamtsumme von 9.6%. Zusätzlich haben Arbeitgebende 1.9% vom massgebenden Lohn an die FAK und 0.575% des massgebenden Lohnes als Verwaltungskosten auf die gesamten AHV-IV-FAK-Beiträge zu leisten.
- Beiträge an die Pensionskasse: Diese betragen in der Privatwirtschaft mindestens 8% des versicherten Lohns, mindestens die Hälfte der Beiträge hat der Arbeitgebende zu erbringen (Art. 7 BPVG).
- Beiträge an die Arbeitslosenversicherung: Diese betragen für Arbeitgebende und -nehmende je 0.5% des versicherten Verdienstes (Art. 4 ALVG).
- Beiträge an die Unfallversicherung: Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten der Arbeitgebenden; deren Höhe ist abhängig von der jeweiligen Risikoklasse. Die Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden; diese unterscheiden sich je nach Gefahrenstufen und Verwaltungskostenzuschlägen.
- Beiträge an die Krankentaggeldversicherung: Die Prämien werden paritätisch geteilt und sind insbesondere abhängig von der Anzahl an Aufschubtagen, für welche der Arbeitgebende lohnfortzahlungspflichtig bleibt. Bei 30 Aufschubtagen liegen die Beiträge bei rund je 1.75%.
- Beiträge an die Krankenpflegeversicherung: Hier hat der Arbeitgebende für eine erwachsene Person mit Vollzeitpensum einen Beitrag von 50% der durchschnittlichen OKP-Prämie zu bezahlen; für 2024 sind dies 166 Franken pro Monat.
Als weitere Lohnnebenkosten können auch die Vollzugskostenbeiträge gemäss Gesamtarbeitsverträgen bezeichnet werden.
Wie haben sich die Lohnnebenkosten seit 1990 in Liechtenstein entwickelt? Bitte darstellen in absoluten Zahlen sowie als prozentualer Anteil der gesamten Lohnkosten.
Dazu liegen aktuell keine Daten vor. Diese müssten bei verschiedenen Stellen angefordert und erhoben werden. Sodann müssten die Voraussetzungen, zum Beispiel die Beitragsänderungen, der letzten 34 Jahre geprüft werden. Diese Zusammenstellung sowie die Aufbereitung und Analyse sind umfangreiche und zeitaufwendige Arbeiten, die den Rahmen einer Kleinen Anfrage sprengen.
Wie positioniert sich Liechtenstein im europäischen Vergleich in Bezug auf die Höhe der Lohnnebenkosten?
Das Niveau der Lohnnebenkosten in Liechtenstein kann grundsätzlich als tief bezeichnet werden. Für einen solchen Vergleich müsste zunächst die Vergleichbarkeit der Daten und Rahmenbedingungen in anderen europäischen Ländern geprüft werden, was erheblich mehr Zeit benötigt und ebenfalls den Rahmen einer Kleinen Anfrage sprengt.
Welche kurz- und welche langfristigen Auswirkungen hätte es auf Arbeitnehmende, das Sozialsystem und die staatlichen Finanzen, wenn die Lohnnebenkosten a) auf heutigem Niveau bleiben oder b) gesenkt würden.
Eine Senkung der Lohnnebenkosten führt zu Mindereinnahmen der Sozialsysteme und stellt dadurch je nach Ausmass langfristig oder gar kurzfristig deren Finanzierung in Frage. Eine defizitäre Finanzierung könnte sodann durch Absenkung der Leistungen oder durch Erhöhung oder Einführung von Staatsbeiträgen kompensiert werden. Die Folgen für die Versicherten wären bei der Absenkung der Leistungen ggf. ein vermehrter Bezug von Sozialleistungen wie zum Beispiel Ergänzungsleistungen. Bei einer Erhöhung oder Einführung eines Staatsbeitrags müssten ggf. die Steuern zur Finanzierung dieser Aufwände erhöht werden.
Ein Beibehalten der Höhe der Lohnnebenkosten hat kurzfristig kaum Auswirkungen. Ob dies auch langfristig gilt, ist weiterhin zu beobachten. Es ist von verschiedenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Faktoren abhängig, namentlich von der demographischen Entwicklung, den Lohnentwicklungen, der Anzahl Beschäftigter usw.
Wie würden sich konstante oder gesenkte Lohnnebenkosten auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auswirken und wäre ein direkter Nutzen für die Arbeitnehmer/-innen in Form höherer Löhne oder besserer Arbeitsbedingungen zu erwarten?
Niedrigere Lohnnebenkosten stellen grundsätzlich einen Standortvorteil für Unternehmen dar. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass niedrige Lohnnebenkosten die Wettbewerbsfähigkeit fördern oder erhalten und damit positive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung haben. Dies ist aber im Zusammenhang mit anderen relevanten Wirtschaftsfaktoren zu beurteilen.
Welcher Nutzen für die Arbeitnehmenden entsteht, hängt von der Frage ab, an wen die Arbeitgebenden den Vorteil der niedrigen Lohnnebenkosten weitergeben, d.h. ob sie diesen Vorteil bei sich behalten, um ihre Produkte billiger anbieten zu können oder den Vorteil an ihre Beschäftigten weitergeben.
Die Frage, ob niedrigere Lohnnebenkosten grundsätzlich zu höheren Löhnen und besseren Arbeitsbedingungen führen werden, kann nicht konkret beantwortet werden. Diese Parameter sind Bestandteil der privatrechtlichen Arbeitsverträge. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmende und Arbeitgebende oder die Sozialpartner in ihren Verhandlungen diese Bedingungen gemeinsam vereinbaren.
Kleine Anfrage der Abg. Hoop Franziska zum Thema: Massnahmen für Wildtierkorridore 2.0

In meiner Kleinen Anfrage vom November 2024 erkundigte ich mich nach spezifischen Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren. In der Beantwortung wies die Regierung darauf hin, dass derzeit eine Variantenstudie für die Errichtung einer Wildtierpassage an der Feldkircher Strasse erstellt werde. Darüber hinaus würden mögliche Wildwarnsysteme für die Bendererstrasse sowie die Landstrasse im Bereich des Hälos in Triesen geprüft werden.
Gibt es bereits erste Ergebnisse der Variantenstudie und wenn ja, welche sind dies?
Gegenwärtig liegen noch keine Ergebnisse vor. Die Variantenstudie liefert die massgeblichen Grundlagen für die darauffolgende Detailplanung und schliesslich die Erstellung einer Wildtierpassage.
Falls nein, bis wann kann mit Ergebnissen gerechnet werden?
Mit ersten Ergebnissen wird im Verlauf des kommenden Jahres gerechnet.
Wie ist der Stand bezüglich Prüfung der Wildwarnsysteme?
Sind solche bereits installiert worden und falls nein, weshalb nicht?
Wann kann mit der Umsetzung der Massnahmen gerechnet werden?
zu Frage 3, 4 und 5:
Die zuständige Amtsstelle steht in Kontakt mit dem Hersteller eines Wildwarnsystems, welches in der Schweiz eingesetzt wird. Grundsätzlich gilt, dass neben der Wahl des passenden Systems und der Erarbeitung von Standortvarianten auch bautechnische und ökologische Aspekte zu berücksichtigen sind. Da die Wildtiere bei der Annäherung an die Landstrasse detektiert werden müssen, ist für die Funktionsweise des Systems auch das Strassenumfeld, das heisst die Parzellen entlang bzw. neben den Strassen, entscheidend. Ein Wildwarnsystem hat deswegen Auswirkungen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der angrenzenden Parzellen sowie allenfalls auch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dieser Parzellen. Bei der Errichtung eines Wildwarnsystems können auch bewilligungspflichtige Massnahmen erforderlich werden, z.B. Rodungen am Strassenrand. Schliesslich sind, je nach System, auch Werkleitungen zu verlegen und mit der bestehenden Infrastruktur abzustimmen. Es sind gegenwärtig noch keine Wildwarnsysteme installiert. Ein Umsetzungszeitpunkt kann noch nicht genannt werden.
Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Ausscheidung von vier Intensivbejagungsgebieten in Liechtenstein

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. November 2024, die Schutzwaldausscheidung (SWA) Liechtenstein genehmigt. Ein primäres Ziel der Schutzwaldausscheidung ist die Stärkung resp. Aufrechterhaltung der Schutzfunktion des Waldes vor Naturgefahren.
Liechtenstein ist ein Gebirgsland. Ohne intakte Wälder, die vor Naturgefahren wie Lawinen, Steinschlag, Rutschungen oder Hochwasser schützen, wären grosse Gebiete des Landes nicht bewohnbar. Der Wald ist ein wesentlicher Garant für die Sicherheit der Bevölkerung. Für eine möglichst effiziente und zielgerichtete Schutzwaldbehandlung ist es wichtig zu wissen, wo sich die Waldflächen befinden, die vor Naturgefahren schützen können.
Die Verfahren zur Schutzwaldausscheidung und die Methoden, um die Naturgefahrenprozesse zu modellieren, haben sich seit der letzten Schutzwaldausscheidung in den Neunzigerjahren weiterentwickelt. Zudem hat das Schadenpotenzial im Land aufgrund des Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstums zugenommen. Aus diesen Gründen wurden eine komplette Überarbeitung und Modernisierung der Schutzwaldausscheidung durchgeführt.
Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:
Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Genehmigung der Schutzwaldausscheidung und der Festlegung der Intensivbejagungsgebiete?
Gemäss Art. 19i Abs. 2 des Jagdgesetzes können Intensivbejagungsgebiete ausschliesslich in Wäldern mit Personen- und Objektschutzfunktion eingerichtet werden. Die Feststellung, ob ein Waldgebiet diese Schutzfunktion aufweist, erfolgt auf Basis der Schutzwaldausscheidung. Daher war es zwingend notwendig, dass die Genehmigung der Schutzwaldausscheidung vor der Festlegung der Intensivbejagungsgebiete erfolgte.
Wie viele der vier geplanten Intensivbejagungsgebiete wurden bis jetzt festgelegt?
Es ist geplant, die Gebiete Vorderer Bärgwald und Rüfana/Bärgichöpf noch in diesem Jahr als Intensivbejagungsgebiete auszuscheiden. Das Gebiet Schwefelwald befindet sich noch in der Vorprojektierung. Im Gebiet Tisner Tobel hat die Neubewertung der Schutzwaldausscheidung zu einer Reduktion der Fläche des relevanten Objektschutzwaldes geführt. Dadurch sind die erforderlichen Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, um dieses Gebiet als Intensivbejagungsgebiet auszuscheiden.
Warum wurden noch nicht sämtliche vier Intensivbejagungsgebiete festgelegt?
Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 2.
Wann werden die restlichen Intensivbejagungsgebiete festgelegt?
Siehe Antwort zu Frage zwei.
Wann wird das Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» festgelegt?
Siehe Antwort zu Frage zwei.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Abstimmung über die Aufhebung des Rundfunkgesetzes

Die Einflussnahme der Regierung auf Abstimmungen war bereits in der Vergangenheit ein Thema in Kleinen Anfragen. Im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 bezüglich Abänderung des Bau- und Energieeffizienzgesetz und weiterer Gesetze hat die Regierung CHF 52’900 ausgegeben, für Inserate bei der Abstimmung über das elektronische Patientendossier CHF 24‘000.
Bei der Abstimmung zur Aufhebung des Rundfunkgesetzes soll bei Radio L ein Budget von CHF 60’000 Franken gesprochen worden sein. Die Regierung selber hat eine Postwurfsendung in alle Haushalte geschickt mit dem Slogan «Nein zur Abschaffung von Radio L», obwohl es erklärtermassen um die Aufhebung des Rundfunkgesetzes und nicht um die Abschaffung des Radios L ging.
Welchen Betrag haben Regierung und Radio L für die Abstimmungskampagne zur Initiative zur Aufhebung des Rundfunkgesetzes ausgegeben?
Die Regierung hat für der Gestaltung und den Versand der Postwurfsendung CHF 8’117 ausgegeben. Der Liechtensteinische Rundfunk hat im Rahmen der Abstimmung «Nein»-Sujets im Vaterland im Wert von CHF 7’248 gebucht. Diese Kosten wurden mit Gegengeschäften und flüssigen Mitteln von CHF 1’607 finanziert. Anzumerken ist, dass das Radio ab Mitte 2024 mit dem Slogan «Mis Land, mis Radio» das neue Programm beworben hat, was Teil der Strategie zur Neuausrichtung von Radio Liechtenstein und somit keine Abstimmungskampagne war.
Wie beurteilt die Regierung die gemachten Ausgaben und die eigene Postwurfsendung im Nachhinein bezüglich Sachgerechtheit, Ausgewogenheit und Verhältnismässigkeit?
Nach Ansicht der Regierung entsprechen die in der Postwurfsendung gemachten Aussagen den rechtlichen Vorgaben für die Information der Bevölkerung durch die Regierung vor Abstimmungen, insbesondere auch den in Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Informationsgesetz enthaltenen Vorgaben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung gemäss Art. 15 Abs. 2 Informationsgesetz aus ihrer Sicht Stellung zu den Vorlagen nimmt und Abstimmungsempfehlungen abgeben kann. In Art. 13 Abs. 2 Informationsverordnung ist zudem explizit vorgesehen, dass die Regierung bei Abstimmungen zusätzliche Informationsmittel, wie z.B. Broschüren, herausgeben kann. Die Höhe der Ausgaben ist aus Sicht der Regierung verhältnismässig und entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben.
Wo sieht die Regierung die Grenze zwischen Information und Beeinflussung des Stimmvolkes bei Abstimmungen?
Gemäss dem Informationsgesetz informiert die Regierung die Bevölkerung nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung. Davon klar abzugrenzen ist der Begriff der Beeinflussung. Damit ist im Wesentlichen ein in manipulativer Absicht erfolgendes Einwirken auf die Wahrnehmung, das Denken und das Handeln von Individuen, Gruppen und Gesellschaften gemeint.
Ist die Regierung der Auffassung, dass sie auf Basis des geltenden Informationsgesetzes an weniger strenge Grenzen gebunden ist als der Bundesrat auf Basis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten und eine detaillierte Beantwortung würde den Rahmen einer Kleinen Anfrage sprengen. Zu berücksichtigen ist sicherlich, dass sich der liechtensteinische Staatsgerichtshof bei seiner Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 der Verfassung auch verschiedentlich an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zu Art. 34 der Bundesverfassung orientiert hat. Art. 15 Informationsgesetz wurde u.a. deshalb geschaffen, um der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 29 Abs. 1 der Verfassung Rechnung zu tragen.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Erwerbstätigkeit der ukrainischen Flüchtlinge
Der Schutzstatus S ist ein rechtlicher Mechanismus in der Schweiz, der vorübergehenden Schutz für Menschen bietet, die vor kriegsbedingten oder anderen grossangelegten humanitären Krisen fliehen. Im Unterschied zum regulären Asylverfahren zielt der Status S darauf ab, eine schnelle Aufnahme zu gewährleisten, ohne dass ein aufwendiges Einzelfallprüfungsverfahren durchgeführt wird. Trotz der vorübergehenden Schutzgewährung, das heisst dem Ziel, dass die Flüchtlinge langfristig wieder in ihr Heimatland zurückziehen, wird versucht, die Flüchtlinge zu integrieren.
Wie viele Flüchtlinge in den Alterskategorien 0 bis 18 Jahre, 18 bis 65 Jahre und über 65 Jahre sind zurzeit in Liechtenstein aufgenommen?
Derzeit halten sich 720 Schutzbedürftige aus der Ukraine in Liechtenstein auf. Altersmässig teilt sich dies folgendermassen auf:
0-17 Jahre: 185 Schutzbedürftige
18-64 Jahre: 449 Schutzbedürftige
65 Jahre und älter: 86 Schutzbedürftige
Für einen Ländervergleich der Erwerbstätigkeit der Ukraine-Flüchtlinge mit dem Erwerbsstatus S interessiert mich, wie viel Prozent der erwerbsfähigen Ukraine-Flüchtlinge in a) der Schweiz, b) Deutschland, c) Österreich und in d) Liechtenstein einer geregelten Arbeit nachgehen.
Für die Beantwortung wird von einem erwerbsfähigen Alter von 18-64 Jahren ausgegangen. In Liechtenstein liegt die Quote der Erwerbstätigen im November 2024 bei 31 %, in der Schweiz per Ende Oktober 2024 bei 28.8%, in Deutschland bei 27 % und in Österreich bei 30%.
Welcher Prozentsatz der erwerbsfähigen Personen mit Schutzstatus S sollen nach Auffassung der Regierung bis Ende 2024 einer geregelten Arbeit nachgehen?
Die Regierung ist bestrebt, den Prozentsatz konsequent zu erhöhen. Die Festlegung eines konkreten Prozentziels bis Ende 2024 wird jedoch nicht als sinnvoll erachtet.
Müssen sich Flüchtlinge mit dem Schutzstatus bei der Flüchtlingshilfe abmelden, wenn sie vorübergehend in die Ukraine zurückreisen?
Schutzbedürftige müssen sich einen Tag vor jeder Landesabwesenheit bei der Flüchtlingshilfe Liechtenstein und dem Ausländer- und Passamt abmelden.
Wer kontrolliert, ob Personen, die im Land unter dem Schutzstatus S gemeldet sind, sich auch wirklich im Land aufhalten?
Mindestens zwei Mal pro Monat findet ein persönliches, direktes Gespräch zwischen dem Betreuer der Flüchtlingshilfe und den Schutzbedürftigen statt. Mindestens einmal pro Monat findet eine Liegenschaftskontrolle durch die Flüchtlingshilfe statt. Zusätzlich finden unangekündigte Anwesenheitskontrollen durch das Ausländer- und Passamt statt.
Kleine Anfrage des Abg. Vogt Thomas zum Thema: Fernwärme

Die Fernwärme wird in Liechtenstein immer kritischer betrachtet und es gibt einige negative Stimmen zur Fernwärme. Insbesondere wird die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Liechtenstein Wärme kritisiert. Auch ist immer wieder von Kostenüberschreitungen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Fernwärme die Rede. Und schliesslich ist für die Bevölkerung aus Liechtenstein vielfach nicht klar, wie der Preis für die Fernwärme festgelegt wird.
Sind der Regierung Probleme in der Zusammenarbeit zwischen Wärme Liechtenstein und den Gemeinden bekannt? Falls ja, wo liegen die Probleme bei der Zusammenarbeit?
Weder der Regierung noch Liechtenstein Wärme sind aktuell Probleme in der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Liechtenstein Wärme bekannt.
Wie verhalten sich die realen Kosten zum Budget beziehungsweise werden die Budgetvorgaben eingehalten?
Die Budgets und Vorgaben seitens strategischer Führung von Liechtenstein Wärme werden eingehalten.
Gibt es Verzögerungen beim Projekt und falls ja, führen diese Verzögerungen zu Mehrkosten und in welchen Bereichen entstehen diese Mehrkosten?
Es sind keine Bauzeitverzögerungen deklariert.
Aufgrund welcher Kriterien wird der Preis der Fernwärme festgelegt?
In der Interpellationsbeantwortung Nr. 55/2023 betreffend Fernwärme ab KVA Buchs wurde die Preisbildung für Fernwärme in der Antwort zu Frage Nr. 15 dargelegt. Der Preis für Fernwärme setzt sich zusammen aus einem Leistungspreis und einem Arbeitspreis. Der Leistungspreis beträgt aktuell 17.20 Franken pro Kilowatt und der Arbeitspreis 129 Franken pro Megawattstunde beziehungsweise 12.9 Rappen pro Kilowattstunde jeweils exklusive Mehrwertsteuer. Der Arbeitspreis ist durch Liechtenstein Wärme vertraglich – sowohl auf Seiten Einkauf gegenüber dem Verein für Abfallentsorgung als auch auf Seiten Verkauf an die Kunden – an die Position ‘Energie’ des Landesindexes der Konsumentenpreise gebunden. Die Nachführung des Arbeitspreises an den Energieindex erfolgt quartalsweise und wird auf der Homepage von Liechtenstein Wärme veröffentlicht.
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