Planken geht Regierungsvorlage zu wenig weit

Gemeindehaus Planken

Nachfolgeregelung Gemeindevorstehung: Vernehmlassungsbericht der Regierung

Sachverhalt: Im Gegensatz zur Nachfolgeregelung für Gemeinderatsmitglieder, die während der Amtsdauer ausscheiden, ist die Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung jedoch nicht geregelt. Es handelt sich um eine Gesetzeslücke, welche mit der gegenständlichen Vorlage geschlossen werden soll. Der Fall wurde mit dem Ausscheiden der Vaduzer Bürgermeisterin in diesem Jahr akut.

Konkret wird im Vernehmlassungsbericht vorgeschlagen; die Nachfolge einer während der Amtsdauer ausscheidenden Gemeindevorstehung durch eine Nachwahl zu regeln. Eine solche Nachwahl stünde Kandidierenden aller Wählergruppen und nicht nur jener Wählergruppe, welcher die ausgeschiedene Gemeindevorstehung angehört hat, offen.

Vor dem Hintergrund, dass das Ausscheiden einer Gemeindevorstehung während der Amtsdauer ein Sonderfall bleibt, sollen mit der Nachwahl der Gemeindevorstehung einhergehende Verschiebungen der parteipolitischen Kräfteverhältnisse im Gemeinderat akzeptiert werden.

Dem Plankner Gemeinderat geht Gesetzesvorschlag zu wenig weit

Der Plankner Gemeinderat beschliesst einstimmig, den Vernehmlassungsbericht zur Kenntnis zu nehmen und folgende Stellungnahme abzugeben:

Seit vielen Jahren weisen die Gemeinden auf die fehlende gesetzliche Regelung beim Ausfall eines Gemeindevorstehers hin. Es ist deshalb sehr erfreulich, dass mit dieser Vorlage dieser Gesetzeslücke endlich geschlossen werden soll.

Für die Gemeinde Planken geht der vorliegende Gesetzesvorschlag jedoch zu wenig weit. Die Regelung der Nachfolge der Gemeindevorstehung im Falle eines Ausscheidens wäre ein guter Anlass gewesen, sich grundsätzlich über eine Reform der Gemeindewahlen Gedanken zu machen. Gemäss dieser Vorlage soll aber am bestehenden Wahlverfahren bzw. an der Majorzwahl der Gemeindevorstehung und der Proporzwahl des Gemeinderats festgehalten werden. Die im Vernehmlassungsbericht aufgeführten Varianten zu den Auswirkungen der Zusammensetzung des Gemeinderats in Folge einer Nachwahl der Gemeindevorstehung vermögen nicht zu überzeugen. Wünschenswert und zeitgemäss wäre aus Sicht der Gemeinde Planken eine vollständige Entflechtung dieser beiden Wahlen.

Wir betrachten die Majorzwahl der Gemeindevorstehung mehr als eine Persönlichkeitswahl und weniger als eine Wahl aufgrund der Parteienzugeh6rigkeit. Dies zeigen auch viele Wahlergebnisse der letzten Jahrzehnte in Liechtenstein.

Es ist deshalb fraglich, weshalb nach wie vor an der Verquickung der Wahl der Gemeindevorstehung mit der Mandatsverteilung im Gemeinderat festgehalten werden soll. Dies auch im Hinblick darauf, dass allenfalls zukünftig auch parteilose Kandidierende sich der Gemeindevorsteherwahl stellen werden und die entsprechende Wählergruppe sich nicht an der Gemeinderatswahl beteiligen wird.

Bei einer Entflechtung bzw. Entkoppelung der Wahl der Gemeindevorstehung und der Gemeinderatswahl bliebe auch bei einem Ausscheiden der Gemeindevorstehung aus dem Amt der gewählte Gemeinderat in seiner Zusammensetzung unverändert.

lm gegenständlichen Vernehmlassungsbericht werden in Art. 71a GemG die Gründe einer Nachwahl der Gemeindevorstehung aufgelistet. Dazu zählen unter anderem die Entlassung wegen Krankheit, Amtsenthebung oder Ausschluss aus dem Gemeinderat, die der Gemeinderat gemäss Art. 71a Abs.2 zu beschliessen hat.

Unklar ist, wer über die Kompetenz verfügt, den jeweiligen Entlassungsgrund festzustellen. Insbesondere  der Ausschluss aus dem Gemeinderat während der Amtsdauer könnte demokratiepolitisch äusserst fraglich sein.

Unklar ist auch, ob der von einem Ausschluss betroffenen Gemeindevorstehung ein einschlägiges Rechtsmittel zur Verfügung steht oder ob den Stimmberechtigten der Gemeinde zum entsprechenden Gemeinderatsbeschluss das Recht des Referendums zusteht.

Wir bitten die Regierung um Prüfung unserer Stellungnahme und danken abschliessend für die Möglichkeit, uns zur Anpassung des Gemeindegesetzes einbringen zu dürfen.