Kleine Anfragen an Regierungsrat Hubert Büchel

Regierungsrat Hubert Büchel

Kleine Anfrage der Abg. Cissé Tanja zum Thema: Herstellung von Kriegsmaterial in Liechtenstein – rechtliche Zulässigkeit und politische Einschätzung

VU-Landtagsabgeordnete Tanja Cissé

Thyssenkrupp Presta ist der grösste Arbeitgeber in Liechtenstein. Das Unternehmen beliefert seit vielen Jahren die Automobilindustrie. Nun prüft die Presta laut Medienberichten, auch Bauteile für die Verteidigungsindustrie herzustellen.

Als Grund wird die veränderte Sicherheitslage in Europa genannt. Es geht dabei um Präzisionsteile und Prototypen, die nur an NATO-Staaten und die Schweiz geliefert werden sollen. Genauere Angaben zu Produkten oder Kunden gibt es noch nicht.

Diese Entwicklung wirft wichtige Fragen auf.

Dazu meine Fragen:

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten derzeit in Liechtenstein für die Entwicklung, Herstellung und Ausfuhr von Rüstungsgütern beziehungsweise Kriegsmaterial?

Der rechtliche Rahmen für die Entwicklung, Herstellung, den Handel sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial wird durch den Zollvertrag mit der Schweiz bestimmt. Die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften umfassen insbesondere das schweizerische Kriegsmaterialgesetz samt Verordnung sowie die Güterkontrollgesetzgebung. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, konkret des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, gegeben. Dies ist in Art. 2 Abs. 2 des liechtensteinischen Kriegsmaterialgesetzes so festgeschrieben.

Liechtensteinisches Recht und die Zuständigkeit Liechtensteins gilt nach dem Kriegsmaterialgesetz für (a) die Vermittlung von Kriegsmaterial, (b) den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten an Kriegsmaterial, und (c) den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

Ab wann gilt ein Produkt oder eine Komponente rechtlich als Kriegsmaterial? Nach welchen Kriterien erfolgt diese Einordnung?

Ein Produkt gilt als Kriegsmaterial, wenn es unter die Definition von Art. 4 des Kriegsmaterialgesetzes fällt. Die Regierung hat im Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung eine Liste des Kriegsmaterials mit konkreten Güterumschreibungen erlassen. Diese Liste basiert auf der Vereinbarung von Wassenaar, einem Zusammenschluss von Staaten zur Regelung von Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien. Diese Liste ist identisch mit derjenigen in der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung.

Liegen der Regierung Informationen darüber vor, was genau die Thyssenkrupp für Produkte herstellen möchte?

Der Thyssenkrupp Presta ist eine transparente Kommunikation in dieser Sache wichtig. Vor diesem Hintergrund lässt sich sagen, dass die Thyssenkrupp Presta aktuell die mögliche Fertigung von Präzisionsbauteilen für die Verteidigungsindustrie prüft; konkret handelt es sich um Hülsen für Patronen. Nach eigenen Angaben der Thyssenkrupp Presta kommt ausschliesslich eine Zulieferung in die Schweiz und in NATO-Staaten in Frage. Gemäss Auskunft der Thyssenkrupp Presta befindet sich das Vorhaben noch in der Evaluationsphase.

Wie beurteilt die Regierung grundsätzlich die Vereinbarkeit einer solchen Produktionsausrichtung mit der liechtensteinischen Aussen-, Sicherheits- und Neutralitätspolitik?

Die Regierung ist überzeugt, dass das strenge Bewilligungs- und Kontrollsystem der Schweiz in Bezug auf die Herstellung sowie den Handel und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, welches über den Zollvertrag auch für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein gilt, sicherstellt, dass die beabsichtigten Tätigkeiten keinen Landesinteressen zuwiderlaufen und dass die aussenpolitischen Grundsätze gewahrt bleiben. Andernfalls wird keine Bewilligung erteilt. Beispielsweise wird keine Bewilligung erteilt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Die liechtensteinischen Behörden sind in einem kontinuierlichen Austausch mit dem SECO als zuständige Bewilligungsbehörde.

Ist geplant, zu überprüfen, wie industrielle Schlüsselunternehmen wie die Thyssenkrupp Presta bei so einer strategischen Transformation unterstützt werden können?

Die Thyssenkrupp Presta wurde von den liechtensteinischen Behörden mit den notwendigen Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen unterstützt. Auch das SECO als die zuständige Bewilligungsbehörde steht für Auskünfte zur Verfügung, auch für Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein.


Kleine Anfrage der Abg. Cissé Tanja zum Thema: Stilllegung von Radio Liechtenstein – Sozialplan, Mietvertrag und Rückbaukosten

Anfang April hat Radio Liechtenstein den regulären Sendebetrieb eingestellt – früher als ursprünglich vorgesehen. Grund dafür war, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für den Übergang in eine private Trägerschaft nicht mehr umsetzbar war. Mit der Schliessung endet nicht nur ein Stück publizistischer Vielfalt, sondern sie bringt auch wirtschaftliche und soziale Folgen mit sich, vor allem für die betroffenen Mitarbeitenden. Laut Geschäftsbericht 2024 kommen noch erhebliche finanzielle Verpflichtungen dazu, etwa wegen eines langfristigen Mietvertrags oder notwendiger Rückbauarbeiten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die Regierung.

Gibt es für die betroffenen Mitarbeitenden von Radio Liechtenstein einen verbindlichen Sozialplan? Wenn ja, wie sieht dieser im Detail aus in Bezug auf Abfindungen, Umschulungen und Übergangsregelungen?

Der LRF hat einen Sozialplan entworfen, der den gängigen Standards entspricht. Es werden primär Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Der Sozialplan befindet sich aktuell in finaler Ausarbeitung.

Wie hoch belaufen sich die tatsächlichen Kosten für den Rückbau der Radiostudios am Standort Schaan? Wie erklärt sich die Differenz zu den im Geschäftsbericht 2024 vorangeschlagten CHF 150’000, wenn aktuell von einem bis zu viermal höherem Betrag ausgegangen wird?

Wie hoch die Kosten für den Rückbau tatsächlich ausfallen werden, kann derzeit nicht belastbar beziffert werden. Um die Verbindlichkeiten korrekt darzustellen, musste jedoch der Worst Case berücksichtigt werden. Dieser Worst Case bedeutet einen Rückbau in den Zustand des Edelrohbaus. Da im Januar noch nicht klar war, wie umfassend ein solcher Rückbau ausfallen könnte, wurden zunächst Mittel in Höhe von 150’000 Franken veranschlagt. Als sich herausstellte, was der komplette Rückbau des Innenausbaus kosten würde, wurden in der Hochrechnung 2025 zusätzliche Rückstellungen in Höhe von 350’000 Franken gebildet. Dies im Sinne des Vorsichtsprinzips, wobei es unwahrscheinlich ist, dass diese vollen Kosten tatsächlich anfallen werden. Der Standard des Innenausbaus ist sehr gut, und die Räume sind nach erster Rückmeldung auch für andere Branchen gut nutzbar.

Laut Geschäftsbericht 2024 besteht für die Räumlichkeiten von Radio Liechtenstein ein langfristiger Mietvertrag bis Ende 2029, dessen vorzeitige Auflösung mit Kosten von rund CHF 900’000 verbunden wäre. Inzwischen hat – offenbar erst spät – ein erstes Gespräch mit dem Vermieter stattgefunden. Was war der Inhalt beziehungsweise das Ergebnis dieses Gesprächs?

Ein erstes Gespräch zwischen LRF und Vermieter hat bereits am 23. Januar 2025 stattgefunden. Inhaltlich ging es um den bis Ende 2029 laufenden Mietvertrag und die Nachmietersuche, falls ein Weiterbetrieb des Radiosenders durch Private in den bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist. Seitdem klar ist, dass der LRF liquidiert werden muss, beteiligt sich der Vermieter sehr aktiv an der Nachmietersuche. Es gibt bereits Interessenten, die die Räumlichkeiten besichtigt haben.

Welche konkreten Überlegungen bestehen seitens der Regierung oder des Verwaltungsrates, um eine wirtschaftlich tragbare Lösung zu finden, insbesondere für den Fall, dass kein Nachmieter gefunden wird? Wird etwa eine anderweitige Nutzung durch staatliche Stellen oder Dritte in Betracht gezogen?

Aktuell geht der LRF davon aus, dass ein externer Nachmieter gefunden werden kann. Die Raumpläne liegen aber auch der Stabsstelle für öffentliche Liegenschaften vor. Gemäss aktuellem Stand sieht die Stabsstelle jedoch keine Verwendung für die Mietfläche.

Reichen die Mittel und Rückstellungen des Liechtensteinischen Rundfunks aus, um die vollständige Liquidation inklusive aller ausstehenden Verpflichtungen, sei es Mietvertrag, Rückbau oder Personal, abzudecken oder ist davon auszugehen, dass ein Nachtragskredit durch den Landtag notwendig wird?

Gemäss dem vom LRF im Mai erstellten Forecast 2025 werden die Mittel für die Liquidation auch unter Annahme des Worst-Case-Szenarios hinsichtlich der Liegenschaft ausreichen.


Frage von Abgeordneter Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Kontrolle von Fahrverbotszonen im Rietgebiet

Manuela Haldner-Schierscher – Landtagsabgeordneter der FL (Foto: Michael Zanghellini)

Im Frühjahr finden regelmässig Wildzählungen im Rietgebiet statt. Dabei musste die Jägerschaft zum wiederholten Male feststellen, dass abends und nachts kreuz und quer mit Privatautos durchs Riet gefahren wird, obwohl dort fast gänzlich ein Fahrverbot gilt. In einem Fall wurde jeden Abend ein Auto mitten auf dem Feldweg parkiert und mit laufendem Motor im Scheinwerferlichtkegel der Hund spazieren geführt.

Mit der Wärmebildkamera konnte deutlich erkannt werden, dass Rehe, Füchse und Hirsche extrem auf diese Störungen reagieren. Dies ist deshalb problematisch, da zu dieser Zeit die Mägen des Wilds auf Frühjahrsnahrung umgestellt werden. Gerät ein Tier in Panik, kann das zu einer Magenübersäuerung führen, was den Tod des Tieres zur Folge haben kann. Ruhe ist deshalb sehr wichtig.

Personen, die auf ihr gesetzeswidriges Verhalten angesprochen werden, sind oft uneinsichtig und es kommt des Öfteren vor, dass die Jäger aufs Übelste beschimpft werden. Problema­tisch ist weiter, wenn in solchen Fällen ordnungsgemäss die Polizei gerufen wird, diese aber nicht erscheint.

Dazu meine fünf Fragen:

Ist der Regierung die Problematik bekannt, dass im Rietgebiet die Fahrverbotszonen regelmässig missachtet werden? Hat die Regierung Hinweise, dass auch die Naturwacht solche Probleme adressiert?

Im Rahmen ihrer Aufgaben spricht die Naturwacht Personen an, die ohne ersichtlichen Grund mit einem Motorfahrzeug im Riet unterwegs sind. Bei wiederholter Beobachtung wird Anzeige bei der Landespolizei erstattet.

Wie viele Verstösse gegen das Fahrverbot im Rietgebiet wurden in den letzten fünf Jahren registriert und wie viele davon führten zu einer Anzeige oder Busse?

In den letzten fünf Jahren wurden von der Landespolizei insgesamt 1’202 Ordnungsbussen aufgrund von Verstössen gegen das Fahrverbot ausgestellt. Eine genaue Differenzierung der Verstösse speziell in Bezug auf das Rietgebiet ist nicht möglich, da bei der Erfassung einer Ordnungsbusse keine solche Angabe gemacht und auch keine entsprechende Statistik geführt wird.

Die genannten Zahlen betreffen lediglich die Ordnungsbussen der Landespolizei. Die Rietstrassen liegen vorwiegend in der Zuständigkeit der Gemeinden, weshalb die Regelung und Überwachung des Fahrverbots im Rietgebiet in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinden fällt. Ob und wie viele Ordnungsbussen allenfalls von den Gemeindebehörden ausgestellt worden sind, entzieht sich der Kenntnis der Regierung.

Wie wird die Zusammenarbeit zwischen Jägerschaft, der Naturwacht und Landespolizei im Rietgebiet derzeit geregelt und koordiniert?

Es bestehen keine Absprachen zwischen Jägerschaft, Naturwacht und Landespolizei über die Zusammenarbeit im Rietgebiet. Da das Rietgebiet grundsätzlich im Gemeindegebiet liegt wäre eine Koordination zwischen Jägerschaft und Naturwacht mit der jeweiligen Gemeinde (Gemeindepolizei) naheliegend. Ob es eine solche gibt, ist der Regierung jedoch nicht bekannt.

Was schlägt die Regierung vor, könnte generell zu einer Verbesserung der angespannten Situation im Rietgebiet führen?

Ergänzend zu den bestehenden Massnahmen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit erscheint eine landesweit abgestimmte und ganzheitlich ausgerichtete Besucherlenkungsinitiative sinnvoll. Ziel ist es, sensible Gebiete durch gezielte Lenkung vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zudem wäre ein verstärkter Austausch mit digitalen Plattformen wichtig, um auf Empfehlungen und Freizeitangebote reagieren zu können, die in sensible Gebiete führen oder abseits von offiziellen Routen liegen.

Welche Massnahmen werden getroffen, um die Bevölkerung besser über die ökologischen Zusammenhänge und die Bedeutung der Wildruhe im Frühjahr aufzuklären?

Es werden gezielte Kampagnen durchgeführt, wie z. B. „Respektiere deine Grenzen“. Zudem werden durch Medienmitteilungen die Bedeutung von Wildruhezonen sowie das richtige Verhalten im Lebensraum der Wildtiere vermittelt. Wildruhezonen und Naturschutzgebiete sind ausserdem deutlich gekennzeichnet und es stehen umfangreiche Karten und Informationsangebote online zur Verfügung.


Frage von Abgeordneter Hasler Erich zum Thema: LKW und neue Netznutzungspreise

DpL-Landtagsabgeordneter Erich Hasler (Foto: Michael Zanghellini)

Auf Anfang 2025 hat die LKW neue Tarife eingeführt. PV-Anlagenbesitzer müssen nun einen Leistungspreis und einen Zuschlag im Winterhalbjahr bezahlen. Gemäss meinen Berechnungen ergeben sich so für PV-Anlagenbesitzer eine Erhöhung der Netzkosten zwischen 15 und 30 Prozent, obwohl die an Swissgrid zu zahlenden Abgaben um 1.17 Rp./kWh günstiger geworden sind. Stromkunden der Kundengruppe 1 bezahlen nur einen Grundpreis von CHF 3.50 pro Monat, aber keinen Leistungspreis und ansonsten den gleichen Preis für die Netzbenutzung wie die Kundengruppe 2. Die LKW begründen die unterschiedlichen Netzpreise damit, dass die Stromkunden den Verbrauch über die Tageszeit besser verteilen sollen, damit weniger Stromverbrauchsspitzen auftreten. Allerdings stellt sich die Frage, warum E-Auto- und Wärmepumpenbesitzer mit PV-Anlage das Netz stärker belasten als solche ohne PV-Anlage. Für die Rücklieferung von Strom erhalten die PV-Anlagenbesitzer 6 Rp./kWh, allerdings relativ zu einer Referenzanlage. Dies führt offenbar dazu, dass oft weniger als 6 Rp./kWh vergütet werden.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife hat. Die Netzpreisgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Die Netzbetreiberin LKW berechnet diese und legt sie der unabhängigen Kommission für Energiemarktaufsicht zur Genehmigung vor.

Auf Basis welchen Artikels des Energiemarktgesetzes, das Diskriminierungen generell verbietet, dürfen nach Ansicht der Regierung Stromkunden anhand des Kriteriums, ob sie PV-Anlagenbesitzer sind oder nicht, in den Netznutzungspreisen unterschiedlich behandelt werden?

Art. 9 EMG verpflichtet die Netzbetreiber, somit insbesondere die LKW als Verteilernetzbetreiber, sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern zu enthalten. Ergänzend gibt Art. 14 EMG den Netzbetreibern vor, die Durchleitung in nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Trotzdem ist der Verteilernetzbetreiber frei, verschiedene Kundenkategorien mit unterschiedlichen Tarifelementen zu bilden. Weder EMG noch Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) enthalten Bestimmungen, die dies einschränken. Es sind die Grundsätze in den Regelungen in Art. 18 EMG und Art. 4 bis 6 EMV zu beachten. Im Besonderen müssen die Netzbenutzungspreise die vom Kunden verursachten Kosten widerspiegeln. Siehe dazu Art. 4 Abs. 1 Bst. a EMV.

Die Kundengruppe 2 ist keine spezielle Gruppe für PVA-Besitzer. Sie umfasst alle Kunden auf Niederspannungsebene, bei denen bereits ein Leistungswert ermittelt werden kann. Dazu gehören Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 15’000 kWh, z. B. grössere Liegenschaften, KMUs, sowie Kunden mit PV-Anlagen. Die Preise der Kundengruppen 1 und 2 unterscheiden sich nicht nur beim Grund- und Leistungspreis, sondern auch beim Arbeitspreis für Sommer- und Winterperioden, einschliesslich Zuschlägen.

Wie können sich Stromkunden der Kundengruppe 2 rechtlich gegen die nach ihrer Ansicht diskriminierenden Netzpreise der LKW zur Wehr setzen?

Nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b können Endverbraucher, die die Netzbenutzungspreise und Bedingungen als diskriminierend betrachten, bei der Regulierungsbehörde, der Kommission für Energiemarktaufsicht, Beschwerde einreichen. Weitere Rechtsmittel können in der Folge gemäss Art. 31 EMG erhoben werden.

Um wieviel Prozent haben sich die in Rechnung gestellten Netznutzungspreise bei der Kundengruppe 2 (Hausbesitzer mit PV-Anlage) a) relativ zu den Netztarifen von 2024 und
b) relativ zur Kundengruppe 1 durchschnittlich erhöht, dies mit und ohne Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2025 niedrigeren Netzpreise der Swissgrid? Falls nicht anders möglich, kann die Antwort auf diese Frage auch anhand einer zufälligen Stichprobe von beispielsweise 30 Stromkunden ermittelt werden.

Bei Kundengruppe 1 mit ca. 21’000 Kunden sind die Netzpreise im 1. Quartal 2025 durchschnittlich um 3.03 % bzw. 0.49 Rp./kWh gesunken. Bei Kundengruppe 2 mit ca. 3’600 Kunden sind die Netzpreise im gleichen Zeitraum durchschnittlich um 0.57 % bzw. 0.08 Rp./kWh gestiegen. Die Abrechnung basiert auf den höheren Winterpreisen. Im 2. und 3. Quartal gelten die niedrigeren Sommerpreise. Würde das 1. Quartal mit Sommerpreisen berechnet, sänken die Kosten für Kundengruppe 1 um 15.25 % bzw. – 2,29 Rp./kWh und für Kundengruppe 2 um 17.76 % bzw. -2.51 Rp./kWh.

Diese Angaben berücksichtigen die Anpassung der Swissgridtarife per 1. Januar 2025. Ein Vergleich, bei dem diese Anpassung unberücksichtigt bleibt, war in der verfügbaren Zeit nicht möglich.

Welcher Prozentsatz der PV-Anlagenbesitzer hat im letzten Jahr für die Rücklieferung von Strom 6 Rp./kWh erhalten? Welcher zwischen 5,5 und 6 Rp./kWh, welcher zwischen 5 und 5,5 Rp./kWh und welcher weniger als 5 Rp./kWh?

Im Jahr 2024 erhielten 2.9 % der PV-Anlagenbesitzer mit marktorientierter Einspeisevergütung 6 Rp./kWh oder mehr für ihren Strom. 24.5 % erhielten 5.5–6 Rp./kWh, 41.3 % 5–5.5 Rp./kWh und 31.3 % weniger als 5 Rp./kWh. Diese Zahlen berücksichtigen den Ausgleichsbeitrag von 1.202 Rp./kWh für 2024 und basieren auf Anlagen, die ganzjährig marktorientiert vergütet wurden. Um diese Zahlen richtig einordnen zu können, ist zu beachten, dass praktisch alle Anlagen im Eigenverbrauchsmodell betrieben werden. Solche Anlagen nutzen den produzierten Strom in Zeiten mit hohen Marktpreisen oft selbst, was sich in den ausgewerteten Daten zeigt. Die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ist vor allem vom selbst genutzten Anteil abhängig.

Inwieweit ist die Regierung der Meinung, dass die neuen leistungsabhängigen Netztarife mit ihrer Energiepolitik der Förderung regenerativer Energie in Einklang stehen?

Wie einleitend ausgeführt hat die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife. Stabile, langfristig finanzierbare und kostenbasierte Stromnetzentgelte sind eine essentielle Voraussetzung für eine erfolgreiche Energiepolitik und die Förderung regenerativer Energien. PV-Anlagen bleiben durch grosszügige Förderungen, Einsparungen durch Eigenverbrauch und Einspeisetarife weiterhin attraktiv. Eine leistungsabhängige Netzverrechnung ist in diesem Zusammenhang kaum relevant.


Frage von Landtagsvizepräsidentin Hoop Franziska zum Thema: Neue Kostenpositionen bei den LKW-Rechnungen

Franziska Hoop wird neue Geschäftsführerin der Special Olympics Liechtenstein. Foto: SOL
FBP-Landtagsabgeordnete Franziska Hoop

In der kürzlich versandten Rechnungen der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) für das
1. Quartal 2025 wird für die LKW-Kundengruppe 1 eine Auftragsposition «Grundpreis» in der Höhe von CHF 3.50 pro Monat und somit CHF 10.50 pro Quartal erhoben. Eine solche Abgabe wurde in der Rechnung zum 4. Quartal noch nicht erhoben. Somit kommt es in der Position «Netzbenutzung» zu einer Preiserhöhung über eine neue, zusätzliche Abgabenposition. Diese wird zusätzlich zum Messpreis, für welchen CHF 7 pro Monat pauschal in Rechnung gestellt werden, erhoben. Auffallend ist, dass bei der LKW-Kundengruppe 2 diese neue Aufwandposition «Grundpreis» nicht erhoben wird.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Regierung keinen Einfluss auf die konkrete Festlegung der Netznutzungstarife hat. Die Netzpreisgestaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Elektrizitätsmarktgesetzes (EMG). Die Netzbetreiberin LKW berechnet diese und legt sie der unabhängigen Kommission für Energiemarktaufsicht zur Genehmigung vor.

Wofür wird für die LKW Kundengruppe 1 eine neue Abgabenposition «Grundpreis» von CHF 3.50 pro Monat erhoben?

Weshalb wird diese neue Abgabenposition «Grundpreis» nur für die LKW-Kundengruppe 1 erhoben jedoch nicht für die LKW-Kundengruppe 2?

zu Fragen 1 und 2:

Der Grundpreis in der Kundengruppe 1 wird anstelle des Leistungspreises, welcher in den anderen Kundengruppen zur Anwendung kommt, verrechnet. Gleichzeitig mit der Einführung des Grundpreises wurde aber auch der Arbeitspreis reduziert. Gemäss LKW zeigt die Auswertung für das erste Quartal 2025, dass in der Kundegruppe 1 die Netzkosten pro Kilowattstunde durchschnittlich um 3.03%

Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Zuteilung in die jeweiligen LKW Kundengruppe?

Die Zuteilung zu den Kundengruppen erfolgt insbesondere auf Basis der jährlich bezogenen Energiemenge sowie der Spannungsebene, auf welcher der Kunde angeschlossen ist.

Worin liegen die preislichen Unterschiede der verschiedenen LKW Kundengruppen?

Es unterscheiden sich der Grundpreis bzw. die Leistungspreise und die Arbeitspreise. Im Detail können die Unterschiede den veröffentlichen Netznutzungspreisen für das Jahr 2025 auf der Webseite der LKW unter www.lkw.li entnommen werden.


Kleine Anfrage der Abg. Kindle-Kühnis Marion zum Thema: Auswirkungen der neuen US-Zölle auf Liechtenstein

DpL-Abgeordnete Marion Kindle-Kühnis

Im Jahr 2024 importierten die USA Waren im Wert von USD 386 Mio. aus Liechtenstein. Die wichtigsten Exporte in die USA stammen vor allem aus den Branchen Maschinenbau, Automobilzulieferung, Dentaltechnik und Bauwesen. Im März wurde von der US-Regierung angekündigt, neue Zolltarife einzuführen. Dies würde für Liechtenstein einen Zolltarif von 37 Prozent vorsehen.

In der Schweiz wurden nach Bekanntwerden der Erhöhung der Zölle, vor allem auf Stahl-, Aluminium- und Automobilprodukte, vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bereits Massnahmen ergriffen. So soll der Zugang für Kurzarbeitsentschädigung für betroffene Unternehmen erleichtert werden. Kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere in der Industrie, können Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn sie von den neuen US-Zöllen betroffen sind.

Gibt es in der Regierung ebenfalls bereits Massnahmen, wie man die Unternehmen, vor allem den kleinen und mittleren, in dieser unsicheren Zeit Unterstützung anbieten kann.

Die Regierung hat am 3. April 2025 eine Task Force zur Analyse der Auswirkungen der US-Zollmassnahmen auf die liechtensteinische Wirtschaft eingesetzt. Die Task Force ist beauftragt, mögliche Handlungsoptionen zu erarbeiten. Sie steht unter dem Vorsitz des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten und umfasst Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen, des Aussen- und Wirtschaftsministeriums, des Amtes für Volkswirtschaft und von diplomatischen Vertretungen. Die Präsidenten der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer sowie der Wirtschaftskammer sind ebenfalls in die Arbeiten der Task Force eingebunden. Das Amt für Volkwirtschaft steht liechtensteinischen KMU für Fragen und Anliegen zur Verfügung. Ebenso ist auf die Unterstützungsangebote von Switzerland Global Enterprise (S-GE) hinzuweisen, welche liechtensteinische Unternehmen in Anspruch nehmen können. Neben aktuellen Webinaren zum Thema US-Zölle werden auch individuelle Beratungen und die Beantwortung von Fragen durch das ExportHelp-Team angeboten.

Könnte sich die Regierung ein erleichtertes Beantragungsverfahren für die Kurzarbeitsentschädigung vorstellen?

Der Einsatz von Kurzarbeit gilt allgemeinhin als wichtiger wirtschaftspolitischer Stabilisator. Die Regierung prüft, welche Möglichkeiten es gibt, vergleichbar zur Schweiz auch in Liechtenstein die Auswirkungen der neuen US-Zölle als Grund für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung anzuerkennen. Da das Schweizer Arbeitslosenversicherungsgesetz als Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinischen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung diente, wird sich die Regierung bei ihrem Entscheid grundsätzlich an den entsprechenden Vorgaben des SECO orientieren.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in der Schweiz bisher keine formalen Verfahrens- oder Zugangserleichterungen für Anträge auf Kurzarbeit in Zusammenhang mit den US-Zöllen vorgesehen sind, wie z. B. eine vereinfachte Antragsstellung. Es ist weiterhin eine vollumfängliche Antragstellung und Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Bei der Begründung eines Antrags auf Kurzarbeit ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsausfälle aufgrund einer direkten oder indirekten Betroffenheit der neuen US-Zölle grundsätzlich als ausserhalb des normalen Betriebsrisikos anzuerkennen sind. Kurzarbeit ist in diesen Fällen entsprechend begründet, sofern die betroffenen Arbeitgeber die konkreten Auswirkungen der US-Zölle auf das Unternehmen nachweisen können und die übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann will die Regierung konkrete Informationen zu diesem Thema kommunizieren oder gibt es bereits Stellen mit qualifiziertem Personal, bei denen sich betroffene Unternehmen informieren können?

Die Arbeitslosenversicherung beim Amt für Volkswirtschaft ist für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung zuständig. Auf der Webseite des Amtes werden umfassende Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung zur Verfügung gestellt. Dort können auch die amtlichen Antragsformulare und Wegleitungen als Hilfestellung für die Einreichung eines Antrags und für die Abrechnungen heruntergeladen werden. Zusätzlich informieren die Mitarbeitenden der Arbeitslosenversicherung die betroffenen Arbeitgeber in Zusammenhang mit Anfragen zu einem konkreten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung.


Frage von Abgeordnetem Schächle Simon zum Thema: geplantes Flüchtlingsheim in Eschen

DpL-Abgeordneter Simon Schächle

Infolge des Ukrainekriegs befindet sich Liechtensteins Flüchtlings- respektive Asylwesen in einer herausfordernden Lage. Aktuell bewirtschaftet unser Asylwesen rund 722 Betten für Flüchtlinge aus der Ukraine. Von diesen Betten sind per Ende Mai 2024 rund 608 Betten belegt. Derzeit verfügt das Land über einzelne zugemietete Standorte, Wohnungen und Häuser, von denen es sicherlich noch einige mehr gäbe, wo jeweils eine grössere Anzahl Flüchtlinge untergebracht werden könnte.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des ungewissen weiteren Verlaufs des Ukrainekriegs und der geopolitischen Lage, werden vonseiten des Landes Baumassnahmen vorangetrieben, um eine temporäre Massenunterkunft ausschliesslich für Ukraineflüchtlinge in Eschen zu errichten.

Ausser Betracht wird meines Wissens gelassen, dass unser EWR-Partnerstaat Norwegen am 13. Januar 2025 14 sichere Gebiete in der Ukraine ausgeschieden hat und nicht allen Ukrainern den Schutzstatus S zuteilt hat.  Zitat aus der Mitteilung der norwegischen Einwanderungsbehörde: «Wir prüfen auch, ob es in ihrem Heimatland Gebiete gibt, in die sie sicher und gut erreichbar reisen können. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aus diesen Gebieten kommen.»

In diesem Zusammenhang nun meine Fragen:

Wurde im Zusammenhang mit dem Entscheid des Flüchtlingsheims in Eschen-Nendeln auch mit den betroffenen Schulen, Lehrern und Schulleitern im Unterland gesprochen?

Ja, die Zusammenarbeit und entsprechend der Austausch sowie Einbezug der betroffenen Bereiche ist über eine regelmässige Sitzung gewährleistet.

Wie hoch ist generell die prozentuale Auslastung im bestehenden liechtensteinischen Asylheim?

Das Aufnahmezentrum Vaduz ist derzeit zu rund 60% ausgelastet. Hierzu ist anzumerken, dass alle Asyl- und Schutzsuchenden zuerst im Aufnahmezentrum Vaduz untergebracht werden. Schutzsuchende werden nach ersten Abklärungen innert einiger Tage oder Wochen in anderen Unterkünften platziert. Zur Sicherstellung der Erstankunftskapazitäten wird angestrebt, dass im Aufnahmezentrum immer genügend freie Betten vorhanden sind, damit auch kurzfristig eine grössere Anzahl von Personen untergebracht werden kann. Asylsuchende verbleiben in der Regel während des gesamten Aufenthalts im Aufnahmezentrum Vaduz.

Wie ist das aktuelle Verhältnis zu ein- und ausreisenden schutzbedürftigen Ukrainern im Jahr 2025?

Per 7. Mai 2025 verzeichnet das Ausländer- und Passamt für das laufende Jahr 58 Schutzsuchende, die nach Liechtenstein eingereist sind, sowie 45 Schutzsuchende, die Liechtenstein wieder verlassen haben. 10 der 45 Schutzsuchenden mussten Liechtenstein aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen der Regierung verlassen, da ein anderer Staat für die Schutzgewährung zuständig ist.

Wird am Plan, dass nach Ablauf der fünf Jahre geltenden Bauausnahmebewilligung der Gemeinde Eschen-Nendeln der Rückbau inklusive aller daraus resultierenden Kosten durch die verantwortliche Baubehörde durchgesetzt wird, festgehalten?

Ja.

Haben die Arbeiten, wie zum Beispiel Elektroinstallationsplanungen im Industriegebiet in Eschen bereits begonnen respektive welche Aufträge wurde an welche Firmen in welcher Höhe vergeben?

Bis heute wurden keine Arbeiten vor Ort durchgeführt. Aktuell wird die Baueingabe durch die Gemeinde geprüft. Ausser den Planungsarbeiten bis und mit Baueingabe wurden keine weiteren Aufträge vergeben.


Frage von Abgeordnetem Seger Martin zum Thema: Schutzstatus S für Ukraine Flüchtlinge

DpL-Abgeordneter Martin Seger

Gemäss dem Statusbericht über die Asyl- und Schutzgesuche der liechtensteinischen Regierung vom 12. März 2025 leben in Liechtenstein 736 Personen mit dem Schutzstatus S. Nach den aktuellen Medienberichten finden derzeit Friedensverhandlungen zwischen der Ukraine, den USA und Russland statt. Wie das Ausländer- und Passamt in einer Anfrage bestätigte, finden regelmässige Reisen der Schutzsuchenden in die Ukraine statt. Dies zur Pflege und den Besuch von Angehörigen. Der Schutzstatus S erlaubt eine erneute Einreise nach Liechtenstein, was anderen Asyl- oder Schutzsuchenden nach einer Ausreise nicht mehr erlaubt wird.

Hat die Regierung einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Konzepts gemäss Art. 37 Abs. 3 der Asylverordnung zur Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung der Geflüchteten mit Schutzstatus S in Auftrag gegeben?

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Art. 34 Abs. 2 AsylV bezieht. Das Ausländer- und Passamt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres einen Entwurf für ein Rückkehrkonzept erstellt, der jedoch aufgrund der dynamischen Entwicklungen sowie Mangels einer aktuellen Perspektive zur Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung bisher nicht abgeschlossen bzw. verabschiedet wurde. Eine einmalige einzelfallbezogene Rückkehrhilfe in Höhe von CHF 500.- pro erwachsener Person wird durch das Ausländer- und Passamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AsylV genehmigt und ausgerichtet.

Ab wann rechnet die Regierung mit Rückführungen in die sicheren Gebiete in der Westukraine?

Die Regierung verfolgt die diesbezüglichen Einschätzungen der EU und der Schweiz eng. Die EU hat den Schutzstatus bis mindestens März 2026 verlängert und diskutiert derzeit die Verlängerung bis 2027. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen kann aktuell nicht belastbar eingeschätzt werden, ab wann allenfalls Rückführungen und Wiedereingliederungen möglich sein werden.

Mit welchen Kosten rechnet die Regierung für die Rückführungen und Wiedereingliederungen?

Diese Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da sie von der Situation im Zeitpunkt der Aufhebung der Schutzgewährung sowie der Anzahl unterstützungsbedürftiger Rückreisender abhängig sind.

Aufgrund der aktuellen Entspannung und der regelmässigen Besuche von Geflüchteten in der Ukraine erwägt die Regierung einen Bau- und Mietstopp für die sich im Bau befindende Flüchtlingsunterkunft in Eschen?

Die Regierung kann derzeit trotz laufenden Gesprächen der Vertreter der USA mit der Ukraine und Russland keine Entspannung erkennen. Aktuell ist nicht erkennbar, ob, wann und unter welchen Bedingungen ein Waffenstillstand oder ein Friedensabkommen erreicht werden kann. Als wahrscheinlichstes Szenario wird davon ausgegangen, dass weiterhin Ukrainer Schutz in Liechtenstein suchen, wenngleich weniger Schutzgesuche erwartet werden als in den vergangenen beiden Jahren. Die Regierung geht davon aus, dass eine kurzfristige Rückkehr einer grösseren Zahl von Schutzsuchenden in die Ukraine derzeit nicht realistisch ist und deshalb an der Unterbringungsstrategie der Regierung inklusive Realisierung der Kollektivunterkunft Eschen festgehalten wird. Ebenfalls ist ein Szenario denkbar, bei welchem nochmals eine grössere Zahl von Ukrainern ihr Land verlassen müssen, wenngleich dies derzeit ebenfalls eher unwahrscheinlich ist.

Was unternimmt die Regierung, um zu vermeiden, dass Schutzsuchende mit dem Schutzstatus S nicht nach fünf Jahren Aufenthalt einen Daueraufenthalt mit entsprechendem Familiennachzug erhalten?

Es besteht keine Rechtsgrundlage, aufgrund der Schutzbedürftige nach fünf Jahren Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Art. 49 Abs. 2 AsylG sieht für den Fall, dass die Schutzgewährung länger als fünf Jahre dauert, vor, dass der Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Ausländergesetz erhält. Diese ist jeweils auf ein Jahr befristet und der Aufenthaltszweck ist weiterhin die aufrechte vorübergehende Schutzgewährung. Ein allfälliger Familiennachzug richtet sich nach den Voraussetzungen des Ausländergesetzes. Derzeit prüft die Regierung, ob eine Anpassung von Art. 49 Abs. 2 AsylG notwendig ist, um der Rückkehrorientierung der vorübergehenden Schutzgewährung besser Rechnung tragen zu können.


Frage von Abgeordnetem Seger Martin zum Thema: Produktion von Kriegsmaterial

Gemäss einem «Vaterland»-Bericht vom 21. März 2025 erwägt die Thyssenkrupp Presta aus Eschen in die Produktion und den Handel von Kriegsmaterial gemäss Art.4 Abs. 2 des Kriegsmaterialgesetzes einzusteigen.

Wurde der Thyssenkrupp Presta bereits eine Bewilligung zur Herstellung von Kriegsmaterial erteilt beziehungsweise prüft die Regierung einen Antrag zur Herstellung von Kriegsmaterial?

Nein. Das Gesetz über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sieht in diesem Bereich folgende Zuständigkeiten vor: Für die Herstellung, den Handel oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist der Zollvertrag und somit vor allem die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar; zuständige Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Liechtensteinisches Recht und die Zuständigkeit Liechtensteins gilt nach dem Kriegsmaterialgesetz für (a) die Vermittlung von Kriegsmaterial, (b) den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten an Kriegsmaterial, und (c) den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

In Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg wird immer wieder festgestellt, dass Waffenproduktionen beziehungsweise die Lieferketten ein strategisch wichtiges Angriffsziel sind. Da die Thyssenkrupp Presta mit einer solchen Produktion in die Lieferkette integriert würde, wird dadurch auch Liechtenstein zu einem potenziellen Angriffsziel. Was unternimmt die Regierung, um dieses Szenario zu vermeiden beziehungsweise werden wir durch einen Abwehrschirm unserer Nachbarn geschützt?

Die Regierung ist sich der sicherheitspolitischen Herausforderungen im Zuge der aktuellen geopolitischen Lage bewusst. Die von der Regierung eingesetzte Kerngruppe Sicherheitspolitik befasst sich regelmässig und umfassend mit sicherheitspolitischen Fragestellungen. Auch werden die bereits begonnenen Arbeiten zur Entwicklung einer integrierten Sicherheitsstrategie mit hoher Priorität vorangetrieben.

Zudem arbeitet Liechtenstein in verschiedenen sicherheitspolitischen Bereichen sehr eng mit der Schweiz zusammen, unter anderem im Bereich Grenzschutz, polizeiliche Zusammenarbeit, Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz und indirekt auch bei Fragen der infrastrukturellen Sicherheit.

Gibt es vonseiten der Regierung eine Risikoanalyse zum vorherigen Punkt?

Die Regierung beobachtet laufend die sicherheitspolitische Lage und Entwicklung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine und im Nahen Osten und den damit verbundenen Bedrohungslagen für kritische Infrastrukturen und industrielle Lieferketten. Dabei werden die zuständigen Stellen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Cybersicherheit, Bevölkerungsschutz und Aussenbeziehungen, eingebunden.

Wie garantiert die Regierung, insofern eine Bewilligung zur Produktion erteilt wird, dass Kriegsmaterial aus Liechtenstein ausschliesslich an NATO-Länder beziehungsweise die Schweiz geliefert wird und nicht in aktuelle Kriegsgebiete?

Der Güterexport von Liechtenstein, darunter fällt auch der Bereich von Kriegsmaterial oder Dual Use Gütern, wird durch den Zollvertrag geregelt. Damit kommen die schweizerischen Exportbestimmungen – entweder das Kriegsmaterialgesetz oder die Güterkontrollgesetzgebung – zur Anwendung. Es ist zu beachten, dass für diesen Bereich eine doppelte Bewilligungspflicht besteht: Einerseits bedarf die Herstellung und der Handel von Kriegsmaterial einer Grundbewilligung; andererseits ist für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder den Handel mit Kriegsmaterial eine Einzelbewilligung erforderlich. Im schweizerischen Kriegsmaterialgesetz wird ausdrücklich geregelt, in welchen Situationen keine Bewilligung erteilt wird: Beispielsweise wird keine Bewilligung erteilt, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen Konflikt verwickelt ist oder wenn im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Es lässt sich zudem festhalten, dass die liechtensteinischen Behörden in einem kontinuierlichen und engen Austausch mit dem SECO als zuständiger Bewilligungsbehörde stehen.

Hat sich die Situation an Plätzen in Schutzräumen für die liechtensteinische Bevölkerung gegenüber dem Beginn des Ukrainekriegs verbessert?

Nein. Die aktuell bezugsbereiten Anlagen umfassen rund 13’000 Schutzplätze. D.h. einem Drittel der Wohnbevölkerung könnte ein Schutzplatz zugewiesen werden.


Kleine Anfrage des Abg. Christoph Wenaweser zum Thema: Magglinger Konvention

VU-Landtagsabgeordneter Christoph Wenaweser

Im November 2019 hat Dr. Daniel Risch als damaliger Sportminister beim Europarat in Strassburg die sogenannte Magglinger Konvention unterzeichnet. Sie ist das erste internationale Instrument, das verbindliche Regeln zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation im Sport festlegt. Ziel der Konvention ist die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustausches und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit den Sportverbänden und mit den Sportwettenanbietern.

Schätzungen des Europarates zufolge beziffern sich die Umsätze aus illegalen Sportwetten auf mehr als CHF 600 Mia. pro Jahr, Tendenz steigend. Das LOC verpflichtet seine Kaderathleten zu Awareness und schult sie mittels eines in Liechtenstein entwickelten, international anerkannten E-Learning-Tools.

Durch die Unterzeichnung der Konvention signalisiert Liechtenstein seine Bereitschaft, einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben zu leisten. Seit der Unterzeichnung sind fünfeinhalb Jahre und etwa drei bis vier Kleine Anfragen erfolgt und nichts weiter.

In welchen Teilen der liechtensteinischen Rechtsordnung sind welche Anpassungen erforderlich?

Vor der Ratifikation der Magglinger Konvention müssen die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung im Inland geschaffen werden. Dazu sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorzunehmen, insbesondere eine Anpassung des Geldspielgesetzes und des Sportgesetzes, gegebenenfalls auch des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung.

Welches Regierungsmitglied übernimmt im Falle eines ministerienübergreifenden Handlungsbedarfs die Verantwortung für die Erarbeitung der entsprechenden Vorlage zuhanden des Landtages?

Da die meisten Gesetzesanpassungen das Geldspielgesetz und das Sportgesetz betreffen, liegt die Federführung beim Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport.

Bis wann darf der Landtag mit dieser Vorlage zur Ratifizierung der Magglinger Konvention rechnen?

Die Umsetzung der Konvention bedingt eine Anpassung des Geldspielgesetzes (GSG). Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Motion «Casino-Bremse» initiierte Revision des Geldspielgesetzes, welche auch die Umsetzung der Magglinger Konvention beinhalten würde, hat sich aufgrund der markanten Entwicklungen auf dem Geldspielmarkt verzögert. Die Arbeiten zu einer überarbeiteten Vernehmlassungsvorlage sollen wieder aufgenommen werden, sobald die Auswirkungen des Abkommens mit der Schweiz über den Austausch von Daten über gesperrte Spielerinnen und Spieler analysiert wurden. Aus diesen Gründen kann aktuell noch kein genauer Zeitplan genannt werden.