Leserbrief von Uwe Fischer,
Rötis 25, Eschen
Mit der Annahme der überarbeiteten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO hat der Bundesrat der Schweiz eine klare Linie gezogen: Er befürwortet internationale Zusammenarbeit, meldet jedoch einen Vorbehalt zur Desinformationsbekämpfung an. Begründung: Es fehlt eine rechtliche Grundlage im Landesrecht – insbesondere im Hinblick auf die Meinungs- und Informationsfreiheit. Die Schweiz schützt damit ihre verfassungsmässigen Grundrechte.
Gemäss dem Prinzip der souveränen Gleichheit im Völkerrecht darf jeder Staat Schutzklauseln einfordern, wenn internationale Regelungen in Konflikt mit nationalen Verfassungsprinzipien stehen. Der Vorbehalt der Schweiz zeigt, wie Souveränität auch in multilateralen Prozessen bewahrt werden kann.
Liechtenstein hingegen hat bislang keine Schutzklausel formuliert. Die Regierung verweist auf die deklaratorische Natur der fraglichen Passagen (Anmerkung: deklaratorisch heisst- man sagt oder schreibt etwas, aber es hat keine rechtliche Wirkung, die Red.) Doch das greift zu kurz. Gerade bei potenziellen Notstandsregelungen braucht es rechtliche Sicherungen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nationale Parlamente ausgehebelt und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 40 LV) gefährdet werden.
Offene fundierte Debatten sind essenziell – auch zu unbequemen Themen. Wenn Begriffe wie „Fehlinformation“ unklar definiert bleiben, wird der öffentliche Diskurs untergraben.
Es ist an der Zeit, dass die Regierung erklärt, weshalb sie – anders als die Schweiz – gemäss Landtagssitzung vom 13. Juni (Traktandum 23) und trotz fundierter Petition auf 9 Seiten plus ausführlicher Beilage keine Schutzklauseln beantragt. Auch der Landtag soll dies einfordern. Wo die Schweiz demokratische Sicherungen einbaut, darf Liechtenstein nicht blind hinterherlaufen.
Die Regierung und der Landtag sind in der Pflicht – nicht gegenüber der WHO, sondern gegenüber der eigenen Bevölkerung. Viele dürften – gerade angesichts Coronaerfahrungen – für einen Vorbehalt oder Widerspruch sein.