Frage von Abgeordneter Rehak Thomas zum Thema:
Nutzen des IWF-Beitritts für Liechtenstein

Im Rahmen des Traktandums, eine Kulturstrategie für Liechtenstein – das war ein Postulat in der Landtagssitzung vom Juni 2024 – hat der damals zuständige Minister Frick auf das Kulturstiftungsgesetz Art. 7 hingewiesen: «Da ist enthalten, dass die Kulturstiftung maximal die Hälfte der Kosten für ein Projekt übernimmt. Wenn Sie der Meinung sind, dass man das anpassen sollte und die Kosten für Kulturprojekte gänzlich staatlicherseits getragen werden sollten, dann müssten Sie eine entsprechende Anpassung dieses Artikels vorschlagen.»
Natürlich ist das nicht mein Ziel, aber um hier Missverständnisse auszuräumen, habe ich folgende Fragen:
Fördert die Kulturstiftung ohne Ausnahme jeden Antrag mit 50 Prozent von den im eingereichten Budget ausgewiesenen Kosten und Aufwänden?
Nein. Dies ist im Kulturförderungsgesetz auch nicht so vorgesehen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Kulturförderungsgesetz sollen Förderbeiträge in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten förderungswürdiger Projekte und Fortbildungen nicht übersteigen. Eine Förderung jedes Antrags mit 50% der im eingereichten Budget ausgewiesenen Kosten und Aufwände ist auch mit Blick auf die der Kulturstiftung zur Verfügung stehenden Mittel nicht möglich. Die Kulturstiftung kann nur in Ausnahmefällen bis zu 50% der Gesamtkosten eines Projektes fördern.
Fall dies nicht zutrifft, wie hoch war in den vergangenen zehn Jahren die Gesamtsumme aller eingereichten Budgets von Antragstellern? Bitte jährlich auflisten, auch solche die nicht gefördert wurden.
Wie hoch waren im Vergleich dazu die jeweils für Projekte gesprochenen jährlichen Förderbeiträge? Bitte die letzten zehn Jahre tabellarisch aufführen, inklusive Angabe des jeweiligen geförderten Prozentsatzes.
Die Gesamtsummen der beantragten Projekte zwischen 2015 und 2024 bewegten sich zwischen 6 und rund 16 Mio. Schweizer Franken. Die Fördersummen der Kulturstiftung lagen in diesem Zeitraum zwischen rund 487’000 und 1’016’000 Schweizer Franken bzw. zwischen 4 Prozent und 13 Prozent der ausgewiesenen Gesamtkosten.
Detailliert stellt sich die Situation wie folgt dar:
Jahr | Gesamtkosten gemäss Projektbudget | Förderung
durch KSL |
Förderung in Relation zu den im Antrag ausgewiesenen Gesamtkosten in % | |
2024 | 9’428’569 | 981’305 | 10% | |
2023 | 15’958’052 | 819’028 | 5% | |
2022 | 8’423’494 | 1’015’902 | 12% | |
2021 | 6’168’044 | 635’216 | 10% | |
2020 | 10’961’454 | 993’624 | 9% | |
2019 | 7’217’177 | 949’623 | 13% | |
2018 | 12’927’094 | 486’784 | 4% | |
2017 | 7’495’549 | 667’518 | 9% | |
2016 | 7’054’198 | 610’886 | 9% | |
2015 | 7’569’420 | 820’098 | 11% |
Frage von Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen zum Thema:
Stand der Pilotprojekte zur landwirtschaftlichen Bewässerung in Liechtenstein

Angesichts zunehmender Trockenperioden und der Einschränkungen bei der Wasserentnahme aus Fliessgewässern hat die Regierung in den letzten Jahren Pilotprojekte zur landwirtschaftlichen Bewässerung angekündigt. Diese sollen die Wasserversorgung der Landwirtschaft langfristig sichern. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender fünf Fragen:
Welche Pilotprojekte zur Bewässerung in der Landwirtschaft laufen aktuell, Stand Juni 2025, in Liechtenstein und wo befinden sich diese geografisch beziehungsweise in welchen Gemeinden?
Aktuell befinden sich zwei Pilotprojekte im Vaduzer und Gampriner Riet inklusive dem Gebiet Tentscha in Abklärung.
Welche Bewässerungslösungen werden in diesen Projekten konkret verfolgt, zum Beispiel Hydranten, Zisternen, Grundwassererschliessung?
Bei beiden Pilotprojekten wird bzw. wurde in einem ersten Schritt abgeklärt, welche Wasserbezugsquellen für die Bewässerung in Frage kommen und weiterverfolgt werden sollen.
Beim Pilotprojekt Vaduz wird in Abstimmung mit der Gemeinde Vaduz die Grundwassererschliessung als Bewässerungslösung verfolgt.
Beim Pilotprojekt Gamprin werden zunächst die Ergebnisse aus dem Pilotprojekt Vaduz abgewartet.
In welcher Phase der Umsetzung befinden sich die Projekte jeweils: Planung, Bewilligung, Bau und Betrieb?
Beide Pilotprojekte befinden sich in der Planungsphase. Bei beiden Projekten liegt eine Machbarkeitsstudie vor.
Beim Projekt Vaduz wurden zudem hydrogeologische Testbohrungen mit Pumpversuchen durchgeführt.
Welche finanziellen Mittel wurden für die Projekte bisher aufgewendet beziehungsweise sind für die nächsten Jahre vorgesehen?
Seitens des Landes wurden bisher rund CHF 12’500 für die Machbarkeitsstudien aufgewendet.
Für die Testbohrungen mit Pumpversuchen sind Arbeiten im Umfang von CHF 47’700 in Auftrag gegeben worden.
Der Vollausbau beider Projekte würde sich gemäss ersten Berechnungen auf Kosten von insgesamt CHF 3 Mio. belaufen. Die Bodenverbesserungsverordnung sieht Fördermöglichkeiten vor.
Gibt es Bestrebungen, erfolgreiche Pilotprojekte auf weitere Gebiete auszuweiten oder ein flächendeckendes Bewässerungskonzept zu erarbeiten? Wenn ja, bis wann kann mit einem flächendeckenden Bewässerungskonzept gerechnet werden?
Ja, es gibt Bestrebungen, erfolgreiche Pilotprojekte auf weitere Gebiete auszuweiten.
Ein flächendeckendes Bewässerungskonzept wurde bereits erarbeitet. Es sieht die Nutzung von verschiedenen Wasserbezugsquellen vor, wie das Trinkwassernetz, die Fliessgewässer sowie das Grundwasser.
Im Rahmen des Bewässerungskonzeptes wurde beispielsweise untersucht, welche bewässerungswürdigen Flächen bereits erschlossen sind und wie die noch nicht erschlossenen Flächen am besten erschlossen werden könnten.
Verschiedene Massnahmen, wie die Nutzung von Hydranten oder die punktuelle Erweiterung des Trinkwassernetzes wurden bereits umgesetzt. Mit den erwähnten Pilotprojekten wird nun die Situation im Vaduzer und Gampriner Riet abgeklärt.
Frage von Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen zum Thema:
Umsetzung der neuen Hofdüngerverordnung – Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe

Mit der am 1. April 2023 in Kraft getretenen Abänderung der Hofdüngerverordnung, HDV, wurden die Anforderungen an die Lagerung von Hofdüngern in der Landwirtschaft verschärft. Insbesondere wurden die Mindestlagerkapazitäten erhöht und die Pflicht zur Abdeckung von Güllebehältern eingeführt. Ziel dieser Anpassung ist es, die Umweltbelastung, insbesondere die Ammoniakemissionen, und das Risiko von Nährstoffausträgen ins Grundwasser deutlich zu verringern. Diese Änderungen haben bauliche Massnahmen auf vielen Betrieben erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender fünf Fragen:
Wie viele landwirtschaftliche Betriebe in Liechtenstein waren von den neuen Anforderungen der HDV hinsichtlich der Lagerkapazität und der Abdeckung von Güllebehältern betroffen?
Die Anzahl betroffener Landwirtschaftsbetriebe ist aktuell noch nicht bekannt, da der Vollzug der HDV im Rahmen einer Kontrollkampagne über mehrere Jahre stattfindet. Im Rahmen dieser Kampagne werden unter anderem die Anforderungen der HDV hinsichtlich der Lagerkapazität und der Abdeckung von Güllebehältern geprüft.
Wie viele dieser Betriebe mussten bauliche Massnahmen durchführen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und welche finanziellen Unterstützungen oder Förderungen wurden den betroffenen Betrieben für die Umsetzung der baulichen Massnahmen zur Verfügung gestellt?
Siehe Antwort zur ersten Frage. Für allfällige bauliche Massnahmen bestehen über die Verordnung zur Förderung der Infrastrukturen von Landwirtschaftsbetrieben unter gewissen Bedingungen finanzielle Fördermöglichkeiten.
Wie viel zusätzliche Lagerkapazität musste in Liechtenstein gebaut werden und gibt es Betriebe, die aufgrund der neuen Anforderungen Schwierigkeiten bei der Umsetzung haben oder Ausnahmeregelungen beantragt haben?
Siehe Antwort zur ersten Frage.
Sind Hobbytierhalter wie beispielsweise Pferdehalter auch von der HDV betroffen?
Nein, die HDV gilt nicht für Hobbytierhalter. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass die allgemeine Gewässerschutzgesetzgebung auch von diesen einzuhalten ist, so z.B. bei der Lagerung von Mist.
Wie bewertet die Regierung die bisherigen Auswirkungen der neuen HDV auf die landwirtschaftlichen Betriebe und die Umwelt?
Siehe Antwort zur ersten Frage.
Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela zum Thema:
Humanitäre Katastrophe in Gaza

Der grausame Überfall der terroristischen Hamas am 7. Oktober 2023 auf israelische Zivilisten und Zivilistinnen ist ein schweres Verbrechen und markierte den katastrophalen Auslöser des aktuellen Krieges in Gaza. Israel hat das Recht und die Pflicht, seine Bevölkerung vor solchen Angriffen zu schützen und sich gegen Terror zur Wehr zu setzen. Doch die Art und das Ausmass der militärischen Reaktion Israels stehen in eklatantem Widerspruch zu den Regeln des humanitären Völkerrechts. Die massive Bombardierung dicht besiedelter Gebiete, die gezielte Zerstörung ziviler Infrastruktur, die Blockade humanitärer Hilfe und der Einsatz von Hunger als Waffe haben eine humanitäre Katastrophe ausgelöst, die tagtäglich neue Opfer fordert. Menschenrechtsorganisationen und UN-Expert/-innen sprechen von gesicherten Hinweisen auf Kriegsverbrechen und Völkermord. Liechtenstein als Land mit klarem Bekenntnis zu Menschenrechten und internationalem Recht kann und darf dazu nicht schweigen. Es ist auch unsere Verantwortung, dort hinzuschauen, wo internationales Recht gebrochen wird.
Meine fünf Fragen:
Welche konkreten Schritte hat die Regierung seit Beginn des aktuellen Gaza-Krieges unternommen, um sich öffentlich oder diplomatisch für einen sofortigen Waffenstillstand und den Rückzug der israelischen Armee aus Gaza einzusetzen?
Liechtenstein hat von Anfang an eine klare und differenzierte Haltung zu diesem Konflikt eingenommen. Die Terrorattacke der Hamas vom 7. Oktober gegen die Zivilbevölkerung in Israel und die Geiselnahmen wurden verurteilt. Weiters hat Liechtenstein regelmässig auf die hohe Zahl ziviler Opfer in Gaza sowie auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Israels zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur Sicherstellung des humanitären Zugangs hingewiesen und die Verletzungen von völkerrechtlichen Verpflichtungen benannt. Liechtenstein hat sich zudem regelmässig für einen sofortigen Waffenstillstand und eine Beendigung der Feindseligkeiten ausgesprochen und entsprechende internationale Bemühungen sowie Resolutionen in der UNO-Generalversammlung aktiv unterstützt. Auf den Webseiten und sozialen Medien der liechtensteinischen Missionen in New York und Genf werden die liechtensteinischen Wortmeldungen regelmässig veröffentlicht.
Wie positioniert sich die Regierung zu öffentlichen Aussagen, die auf ethnische Säuberung abzielen, wie etwa durch israelische Regierungsmitglieder oder durch den amerikanischen Präsidenten, und in welcher Form wurden solche Aussagen seitens Liechtensteins verurteilt?
Die Regierung hat mit Besorgnis von gewissen Äusserungen führender israelischer Politiker Kenntnis genommen. Solche Äusserungen werden grundsätzlich nicht direkt kommentiert, Liechtenstein hat sich aber wiederholt gegen die völkerrechtswidrige Blockade von Hilfslieferungen, das Aushungern der Zivilbevölkerung und die mögliche Zwangsvertreibung der Zivilbevölkerung in Gaza ausgesprochen.
Welche Massnahmen ergreift die Regierung, um Druck auszuüben, dass Hilfslieferungen nach Gaza gelangen und dass Liechtenstein sich damit aktiv für die Beendigung der Hungersnot und medizinischen Notlage engagiert?
Liechtenstein fordert in den entsprechenden Gremien der Vereinten Nationen regelmässig die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtung der Parteien, welche auch die Sicherstellung der humanitären Versorgung der Zivilbevölkerung durch Hilfslieferungen umfasst. Die Regierung hat auch UNO-Resolutionen unterstützt, welche diese Forderungen zum Inhalt haben.
Gibt es seitens der Regierung Bestrebungen, liechtensteinischen Unternehmen die Zusammenarbeit mit dem israelischen Repressionsapparat zu untersagen (insbesondere bei Kriegsmaterial, Dual-Use-Gütern)?
Die Regierung hat die restriktiven Massnahmen der EU im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt im Nahen Osten nachvollzogen und hat Sanktionen gegen die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad sowie gegen gewalttätige israelische Siedler und Siedlerorganisationen umgesetzt. Des Weiteren ist in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar. Gegenüber den Konfliktparteien im Nahen Osten gelten damit Einschränkungen im Handel.
Wie unterstützt die Regierung internationale Institutionen und Gerichte bei der unabhängigen Untersuchung von Kriegsverbrechen und bei der rechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen?
Liechtenstein unterstützt die Untersuchungen des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC), anerkennt dessen Unabhängigkeit und betont die Notwendigkeit, den ICC vor politischen Angriffen und vor Massnahmen gegen dessen Unabhängigkeit zu schützen.
Liechtenstein begrüsst ebenso die Befassung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Situation in den besetzten palästinensischen Gebieten, hat sich zum Teil an diesen Verfahren beteiligt und fordert regelmässig die Umsetzung der völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen des IGH. Zudem unterstützt Liechtenstein das Programm des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) für Israel und die besetzten Gebiete Palästinas, in dessen Rahmen das IKRK im vertraulichen Dialog mit den Konfliktparteien steht und dabei die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einfordert.
Frage von Abgeordnete Haldner-Schierscher Manuela zum Thema:
PFAS in Landwirtschaftsböden und Lebensmitteln

In mehreren Regionen der Schweiz, insbesondere im Kanton St. Gallen, wurden in tierischen Produkten wie Rindfleisch und Milch erhöhte Konzentrationen von PFAS, also per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, festgestellt. Diese Chemikalien gelten als langlebig, sogenannte ewige Chemikalien, gesundheitsgefährdend und potenziell krebserregend. Als eine mögliche Quelle für die Belastung wird die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermutet. Inzwischen untersuchen weitere Kantone, ob auch dort Lebensmittel mit PFAS belastet sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch für Liechtenstein die Frage, inwieweit unsere Lebensmittelproduktion betroffen sein könnte. Insbesondere mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, auf mögliche Altlasten in Böden und auf eine transparente Risikokommunikation.
Meine fünf Fragen:
Wurden oder werden in Liechtenstein Untersuchungen auf PFAS in tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln durchgeführt? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen?
Liechtenstein nimmt an der vom Verband der Kantonschemiker organisierten schweizweiten Kampagne zur PFAS-Untersuchung tierischer Lebensmittel teil. Ziel dieser Kampagne ist es, die PFAS-Belastung von Fisch, Fleisch und Eiern zu ermitteln und über die Exposition des Durchschnittsverbrauchers gegenüber PFAS aus diesen Lebensmitteln zu informieren. Liechtenstein wird insgesamt neun Proben zu dieser Kampagne beisteuern. Die Ergebnisse dieser Kampagne werden frühestens Ende Sommer 2025 zur Verfügung stehen.
Ist der Regierung bekannt, ob und in welchem Zeitraum auf liechtensteinischen Böden Klärschlamm als Dünger ausgebracht wurde? Gibt es in diesem Zusammenhang Verdachtsflächen, die als potenzielle PFAS-Quellen infrage kommen?
Die vorhandenen Daten der ARA Bendern zur Ausbringung von Klärschlamm lassen keinen Rückschluss zu, welche Flächen damit gedüngt wurden. Aus diesem Grund gibt es keine Verdachtsflächen aufgrund von Klärschlammaustrag.
Bisherige Untersuchungen von Quell- und Grundwasserproben haben allerdings nur eine sehr geringe Belastung mit PFAS ergeben. Folglich dürften zumindest die landwirtschaftlichen Flächen im Zuströmbereich der Grundwasserpumpwerke nicht massgeblich mit PFAS belastet sein.
Verdachtsflächen gibt es nur in Bezug auf PFAS-haltige Löschschäume, die eine weitere Quelle von PFAS-Verschmutzungen darstellen. Die Übungsplätze der Feuerwehren, wo solche Schäume im Einsatz waren, werden zurzeit untersucht.
Welche Vorkehrungen wurden bisher getroffen, um eine mögliche PFAS-Belastung in der Landwirtschaft frühzeitig zu erkennen und zu verhindern?
Das Ausbringen von Klärschlamm wurde inzwischen verboten. Die Verwendung von PFAS-belasteten Löschschäumen ist ebenfalls nicht mehr zulässig.
Plant die Regierung angesichts der Entwicklungen in der Schweiz eine systematische Untersuchung von Lebensmitteln und landwirtschaftlich genutzten Böden in Liechtenstein?
Derzeit stehen geprüfte Untersuchungsmethoden vornehmlich für tierische Lebensmittel zur Verfügung. Für pflanzliche Primärerzeugnisse (Feldfrüchte, Obst, Beeren etc.) sind die Untersuchungsmöglichkeiten noch deutlich eingeschränkt und nicht in jedem Fall kommerziell verfügbar, weshalb nicht zuletzt aufgrund der hohen Analysekosten eine systematische Untersuchung gut überlegt und vorbereitet werden muss.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass es für pflanzliche Lebensmittel derzeit noch keine gesetzlich geregelten Höchstwerte gibt, sodass allfällige Analysenresultate in Bezug auf ihre gesundheitliche Bedeutung nur schwer einzuordnen sind. Liechtenstein wird sich deshalb in seinem weiteren Vorgehen an der Schweiz orientieren und derartige Untersuchungen dann in Angriff nehmen, wenn anhand der Analysenergebnisse auch klare Entscheidungen und Handlungsfelder abgeleitet werden können.
Eine flächendeckende Erfassung der PFAS-Belastung auf landwirtschaftlichen Böden wird im Rahmen der Bodenkartierung erfolgen.
Wie stellt die Regierung sicher, dass die Bevölkerung transparent und zeitnah über Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit PFAS informiert wird, sofern diese auch Liechtenstein betreffen sollten?
Im Umweltschutzgesetz ist festgehalten, dass das Amt für Umwelt die Öffentlichkeit sachgerecht über den Stand der Umweltbelastung sowie die Auswirkungen der Umweltbelastung zu informieren hat. Dieser Informationspflicht kommt das Amt für Umwelt durch Publikation der Untersuchungsdaten im jährlichen Tätigkeitsbericht nach.
Bei neuen, wichtigen Erkenntnissen, welche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben, informiert das Amt für Umwelt auch ausserhalb des Rechenschaftsberichtes in geeigneter Form.
Wesentliche Erkenntnisse mit Auswirkungen auf den präventiven Gesundheitsschutz der Bevölkerung werden im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips zeitnah über die Regierung mitgeteilt.
Lebensmittel, welche die gesetzlich geregelten Grenzwerte überschreiten, werden auf Basis des Lebensmittelrechts aus dem Verkehr genommen.
Frage von Abgeordneter Seger Martin zum Thema:
Abschussplan Wildtierunfälle

Trotz dem Einsatz von zwei staatlichen Wildhütern wurde der Abschussplan erneut nicht erfüllt. Dies hat weitreichende Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Ein nicht erfüllter Abschussplan bedeutet, dass der Bestand an Schalenwild, insbesondere Reh- und Rotwild, nicht ausreichend reguliert wird. In der Folge steigt die Populationsdichte, was zu einer vermehrten Wanderung der Tiere führt, insbesondere in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Diese Zeiten überschneiden sich mit dem Berufsverkehr, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Wildtierunfällen deutlich zunimmt. Insbesondere in Regionen mit hohem Waldanteil oder nahegelegenen Rückzugsgebieten stellt dies ein ernstzunehmendes Risiko für Verkehrsteilnehmer dar. Die Einhaltung des Abschussplans ist daher nicht nur eine jagdliche Pflicht, sondern dient auch dem Schutz von Mensch und Tier. Eine konsequentere Umsetzung der Abschussvorgaben ist dringend erforderlich und gesetzlich verpflichtend, um unter anderem Wildtierunfälle langfristig zu reduzieren.
Meine fünf Fragen:
Wie kann es sein, dass trotz der zahlreichen Wildtierunfälle die Abschusszahlen von Rehwild für das kommende Jagdjahr reduziert wurden? Die logische Konsequenz aus der Jahrelangen Nichterfüllung wäre eine Erhöhung der Abschusszahlen.
Die Abschussvorgaben beim Rehwild wurden aufgrund der verbesserten Waldverjüngungssituation in den tiefen Lagen verringert, mit dem Ziel, einen Bestandserhalt ohne weiteres Wachstum sicherzustellen.
Beim Gams- und Rotwild wurden die Abschusszahlen im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöht.
Für die Wildunfallprävention braucht es, zusätzlich zu den hohen Abschussvorgaben, technische Massnahmen entlang gefährdeter Verkehrswege, die aktuell in Planung sind.
Wie viele Abschüsse haben die staatlichen Wildhüter zum Abschussplan beigetragen?
Im vergangenen Jagdjahr wurde das Augenmerk auf Reviere gelegt, in denen die Abschusszahlen bei Reh-, Rot- und Gamswild hinter den Vorgaben zurückblieben. Die Wildhut unterstützte diese mit Einzelabschüssen, koordinierten Jagden, Wildbeobachtungen, Hegeabschüssen sowie Nachsuchen. Die Abschusszahlen in diesen Revieren wurden damit verbessert.
Wurden die Kosten für die Abschusserfüllung durch die Staatlichen Wildhüter derjenigen Pächterschaft in Rechnung gestellt, welche den Abschussplan nicht erfüllt hat?
Nein, hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage.
Das Jagdgesetzt erlaubt es der Regierung, vertreten durch das Amt für Umwelt, Dritte zur Abschusserfüllung beizuziehen. Wieso erfolgte trotz der wiederholten Nichterfüllung der Abschussvorgaben keine Ausschreibung, wo sich Dritte bewerben können zur Unterstützung der Wildhut?
Zur Sicherstellung einer breiten Akzeptanz des im Jahr 2022 revidierten Jagdgesetzes legt die Regierung grossen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Jagdgemeinschaften und der staatlichen Wildhut. Aus diesem Grund wurde bislang bewusst auf eine öffentliche Ausschreibung zur Einbindung jagdkundiger Dritter verzichtet.
Im grenznahen Gebiet wurde schon TBC bei Rotwild festgestellt. Ab wann gedenkt die Regierung im Bereich Jagd zur Seuchenprävention, sprich zu entsprechenden Massnahmen zu greifen, sodass die Gefahr einer Übertragung auf Hautiere, unter anderem dem Vieh auf den Alpen, und Menschen möglichst minimiert werden kann?
Seit mehreren Jahren werden Stichprobenkontrollen zu TBC am erlegten Rotwild durchgeführt. Die Lage wird laufend beurteilt. Bei Bedarf wird die Regierung weitere Schritte zur Prävention und Bekämpfung der Tierseuche einleiten.
Frage von Abgeordneter Seger Martin zum Thema:
Glyphosat auf Ackerland

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft sind Streifenfrässsaaten förderfähig. Die Höhe der Abgeltungsbeiträge für die Streifenfrässsaten beträgt CHF 400 pro Hektar.
Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Dies ist momentan bei Glyphosat der Fall. Glyphosat tötet Kleinstlebewesen. Im Boden schädigt es nützliche Mikroorganismen, fördert schädliche Pilze und bringt das ökologische Gleichgewicht aus dem Takt. Bei Bienen zerstört es das Darmmikrobiom und entzieht durch Pflanzenvernichtung wichtige Nahrungsquellen. In Gewässern wirkt es besonders mit Zusatzstoffen tödlich auf Amphibien, Fische und andere Wasserorganismen.
Im Februar 2015 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung der WHO Glyphosat als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen ein. Auch Studien aus den USA und Europa sowie Urteile in Gerichtsverfahren wegen Krebserkrankungen bei Landarbeitern stützen diesen Verdacht. Trotz gegenteiliger Bewertungen einiger Behörden wächst die Sorge vor gesundheitlichen Langzeitfolgen durch den Einsatz des Herbizids.
Deutschland plante ursprünglich ein Verbot von Glyphosat ab 2024. Dieses Vorhaben wurde jedoch aufgrund der im November 2023 von der EU-Kommission verlängerten Zulassung für Glyphosat ausgesetzt. Liechtenstein hat dieser Verlängerung via dem EWR ebenfalls zugestimmt.
Meine fünf Fragen:
Findet die Regierung es richtig, dass gemäss WHO wahrscheinlich krebserregende Pestizide sprich Glyphosat grossflächig auf unseren Feldern verteilt wird?
Die erwähnte Studie der Internationalen Agentur für Krebsforschung der WHO aus dem Jahr 2015 entspricht nicht mehr dem aktuellen Wissensstand.
So hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Glyphosat neu beurteilt und kam zum Schluss, dass Glyphosat wahrscheinlich weder erbgutschädigend noch krebserzeugend sei.
Auch Experten der WHO kamen nach erneuter Einschätzung zum Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass Glyphosat über die Ernährung ein Krebsrisiko für den Menschen darstelle.
Diese Einschätzung wird schliesslich auch vom Schweizerischen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen geteilt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Einsatz von Glyphosat in Pflanzenschutzmitteln sowohl im EWR als auch in der Schweiz zugelassen ist und damit auch in Liechtenstein. Aufgrund der EWR-Bestimmungen sowie der direkt anwendbaren schweizerischen Bestimmungen im Rahmen des Zollvertrags ist es Liechtenstein nicht möglich, den Einsatz von Glyphosat einseitig zu verbieten.
Findet es die Regierung richtig, dass Giftstoffe auf unseren Feldern ausgetragen werden, die Kleinstlebewesen schädigen oder töten?
Siehe Antwort zur ersten Frage.
Mit welchem Argument subventioniert die Regierung einen Ackerbau der mit grosser Wahrscheinlichkeit krebserregend oder gar tödlich ist für Mensch und Tier?
Siehe Antwort zur ersten Frage.
Um dem Verlust der Artenvielfalt entgegenzuwirken, hat die liechtensteinische Regierung im November 2024 den Aktionsplan Biodiversität 2030 verabschiedet. Dieser verfolgt das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten und zu fördern. Wie kann die Regierung das grossflächige Ausbringen von Giftstoffen in Form von Subventionen unterstützen und gleichzeitig hinter dem Aktionsplan Biodiversität 2030 stehen?
In Liechtenstein wird die Ausbringung von Glyphosat weder subventioniert noch gefördert. Glyphosat ist ein Herbizid, das hauptsächlich im Ackerbau zur Bekämpfung von Unkraut eingesetzt wird.
Ackerböden sind die Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion und spielen eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit.
Da Ackerböden in der Regel eine im Vergleich zu natürlichen Lebensräumen geringere Biodiversität aufweisen, setzt die Biodiversität-Förderungs-Verordnung gezielt Anreize, um die Biodiversität unter anderem im Ackerland zu fördern.
Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass gesunde Lebensmittel gefördert werden müssten, solche welche die Menschen weniger krank machen und nicht Lebensmittel, die auf pestizidverseuchten Äckern gezüchtet werden?
Die Regierung teilt die Auffassung, dass gesunde Lebensmittel produziert werden sollen.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse legen jedoch nahe, dass vom Verzehr von Lebensmitteln, die unter Einsatz von Glyphosat angebaut wurden, keine negativen gesundheitlichen Folgen zu erwarten sind bzw. solche erst bei einem täglichen Konsum von beispielsweise 72 kg Teigwaren, 655 kg Brot, 10 kg Kichererbsen oder 1600 Liter Wein pro Kopf zu erwarten wären.
Frage von Abgeordneter Schädler Roger zum Thema:
Glyphosat auf Ackerland

In den vergangenen Monaten wurde in der Öffentlichkeit und in den Medien wiederholt über die Absicht berichtet, im Saminatal ein sogenanntes Wildnisgebiet auszuscheiden. Im betroffenen Gebiet handelt es sich um weitgehend unerschlossene Naturflächen, die schon heute als naturnahe Wildnis gelten. Trotz der immer wieder aufkommenden Diskussionen bestehen zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der konkreten Zielsetzungen, des künftigen Managements und möglicher Auswirkungen auf die Nutzung des Gebiets. Insbesondere wird befürchtet, dass eine touristische Erschliessung oder verstärkte Besucherlenkung das bestehende Gleichgewicht stören könnte. Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende vier Fragen an die Regierung:
Welches übergeordnete Ziel verfolgt die Regierung mit der geplanten Ausscheidung des Saminatals als Wildnisgebiet?
Mit der Ausscheidung des Saminatals als Wildnisgebiet wird das Ziel verfolgt, die freie Naturdynamik zu unterstützen, gleichzeitig traditionelle Kulturlandschaften zu erhalten und Bildungs- sowie Forschungsmöglichkeiten zu bieten.
Was verspricht sich die Regierung konkret vom Status als Wildnisgebiet gegenüber dem heutigen Zustand, in dem das Gebiet bereits seit Jahrzehnten sich selbst überlassen bleibt?
Die Einrichtung eines Wildnisgebietes hätte einen hohen Symbolwert und würde dazu beitragen, die Wahrnehmung als verantwortungsvolle, zukunftsorientierte sowie nachhaltige Region zu stärken.
Als grenzüberschreitendes Vorhaben würde es zudem den Schutz eines weitläufigen, zusammenhängenden Naturraums ermöglichen und den Austausch mit Österreich fördern.
Darüber hinaus würde damit ein wichtiger Beitrag zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung geleistet und einem bislang vernachlässigten Naturschutzziel Bedeutung verschaffen – nämlich: Die Natur Natur sein lassen.
Wie wird sichergestellt, dass das Gebiet nicht durch touristische Infrastruktur, Informationszentren oder zusätzliche Besucherströme stärker beansprucht wird als bisher?
Die Regierung hat noch nicht entschieden, ob das Projekt zur Ausscheidung als Wildnisgebiet weiterverfolgt wird. Für die Entscheidungsfindung werden die betroffenen Interessengruppen einbezogen.
Entsprechend wurde auch noch keine Entscheidung zu einer etwaigen touristischen Nutzung getroffen beziehungsweise noch keine Massnahmen zu einer Lenkung von Besuchern definiert.
In welchem Umfang und mit welchen Inhalten wird die Bevölkerung sowie die betroffenen Gemeinden und Interessengruppen wie Jagd, Forst, Landwirtschaft, Genossenschaften in die Ausarbeitung des Wildnisgebiet-Konzepts einbezogen?
Siehe Antwort zur vorherigen Frage.
Frage von Abgeordnete Fausch Sandra zum Thema:
Umweltschutzkommission des Landes

Kürzlich wurde Maximilian Rüdisser, neuer Geschäftsführer der LIHK, als Nachfolger von Brigitte Haas in die Umweltschutzkommission des Landes bestellt. Dem Staatskalender ist zu entnehmen, dass die Umweltschutzkommission die Regierung in allen Belangen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Ausarbeitung der Verordnungen zum Umweltschutzgesetz sowie der Erstattung von Empfehlungen betreffend die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse nach Art. 32 des Umweltschutzgesetzes berät. Der Umweltschutzkommission gehören je ein Vertreter der Gemeinden, der Wirtschaft, der Umweltschutzorganisationen, der Liechtensteinischen Ärztekammer und das zuständige Regierungsmitglied, das den Vorsitz hat, an.
In der Konsultation der Rechenschaftsberichte der vergangenen Jahre stelle ich fest, dass die letzte Tagung lange zurückliegen muss. Auf Nachfrage bei der LGU wurde ich darüber informiert, dass auf Nachfrage beziehungsweise Anregung einer gemeinsamen Sitzung, die Begründung darin bestand, dass kein Bedarf gesehen werde. Daraus resultieren meine fünf Fragen:
Wann hat die Umweltschutzkommission das letzte Mal getagt und zu welchen Themen?
Die letzte Sitzung fand 2013 statt. Besprochen wurden die damals anstehenden Verordnungsänderungen im Bereich Luftreinhaltung, Altlasten und Gewässerschutz. Des Weiteren wurde über den Stand der Verlegung der Mobilfunkanlagen im Alpengebiet informiert.
Wie begründet die Regierung als Vorsitzende der Kommission das langjährige Ausbleiben einer Sitzung, angesichts der Bedeutung des Umweltschutzes und seiner Bedeutung in der Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele?
Die Umweltschutzkommission wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Regierung bei der Ausarbeitung von umfangreichen Verordnungen zum Umweltschutzgesetz von 2008 zu beraten.
Inzwischen sind diese Verordnungen weitgehend erlassen. Fortlaufende Änderungen dieser Verordnungen müssen nach Ansicht der Regierung nicht zwingend in einer Kommission vorberaten werden. Je nach Inhalt oder Tragweite neuer Verordnungen oder Verordnungsänderungen nimmt das Ministerium oder das Amt für Umwelt jeweils Kontakt mit den betroffenen Organisationen auf. Dadurch wird gewährleistet, dass die Meinungen und Anliegen der direkt betroffenen Kreise eingeholt werden.
Die Umweltschutzkommission hat somit seit 2013 nicht mehr getagt, weil die Notwendigkeit dafür aus Sicht der Regierung nicht gegeben war.
Kann die Regierung ausführen, unter welchen Bedingungen eine Sitzung einberufen würde?
Siehe Antwort zur zweiten Frage.
Unter welchen Umständen können die Vertretenden in dieser Kommission die Anberaumung einer Sitzung beantragen beziehungsweise steht das Antragsmittel überhaupt zur Verfügung?
Grundsätzlich können Themen seitens der Kommissionsmitglieder an den Vorsitz herangetragen werden, welcher über die Notwendigkeit einer Kommissionssitzung entscheidet.
Welche Bedeutung misst die Regierung und die verschiedenen Vertreter dieser Kommission der Umweltschutzkommission bei, wenn sie seit x Jahren nicht getagt hat?
Siehe Antwort zur zweiten Frage.
Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian zum Thema:
Umweltschutzkommission des Landes

Radio Liechtenstein beziehungsweise Radio L fungierte als öffentlich-rechtlicher Rundfunksender unseres Landes und prägte über zwei Jahrzehnte die mediale Landschaft. Als zentraler Akteur der Berichterstattung dokumentierte Radio L politische, kulturelle, sportliche sowie gesellschaftliche Entwicklungen. Dadurch ist ein umfangreiches Archiv mit hohem zeithistorischem Wert entstanden. Inzwischen wurde die Liquidation eingeleitet, wobei sich folgende Fragen zur Zukunft des Archivs ergeben:
Frage zum Eigentumsverhältnis des Archivs: Wem gehört das Archiv von Radio L rechtlich und wirtschaftlich? Sind die Bestände als staatliches Kulturgut einzustufen oder unterliegen sie privaten Rechten Dritter?
Das Archiv von Radio Liechtenstein gehört rechtlich und wirtschaftlich der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)». Diese Anstalt wiederum befindet sich vollständig im Eigentum des Landes Liechtenstein. Es hat gemäss Archivgesetz ein eigenes Archiv einzurichten. Diese Vorgabe bestand bereits im alten Archivgesetz aus 1997 sowie im derzeit gültigen Archivgesetz aus 2025.
Im Falle einer Auflösung hat jede öffentlich-rechtliche Anstalt ihre Unterlagen dem Landesarchiv oder dem Archiv der betreffenden Gemeinde anzubieten. Radio L ist seit dem 15. April 2025 mit dem Landesarchiv in Verbindung, um die Übernahme des «Archivs Radio L» durchzuführen.
Frage zur Sicherung des Archivs: Welche fachlichen und technischen Voraussetzungen sind für die Überführung der physischen und digitalen Bestände in das Landesarchiv erforderlich?
Das Landesarchiv verfügt über das fachliche und technische Know-How zur Übernahme analoger oder digitaler Bestände. Das Landesarchiv berät hierzu die Mitarbeitenden von Radio L. Es stellt für das physische Archivgut archivtaugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung. Es stimmt sich aktuell auch über die digitalen Formate und den benötigten Speicherplatz mit Radio L ab.
Frage zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Wie wird die Abtretung der Rechte sowie die zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte geregelt?
Mit der Übergabe des Archivs von Radio L an das Landesarchiv geht das Eigentum an dem Archivgut an das Landesarchiv über (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 ArchivG). Der Zugang und die Nutzung des Archivguts von Radio L unterliegen dem ArchivG. Die künftige Nutzung und Lizenzen der Marken «Radio L» und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.
Frage zu Zugriffen durch Dritte: Unter welchen Bedingungen können Nachfolgeorganisationen oder externe Institutionen auf das Archiv zugreifen? Sind hierfür beispielsweise Lizenzvereinbarungen oder Kooperationsmodelle vorgesehen?
Das Archivgut von Radio L soll nach der Übernahme durch das Landesarchiv im Landesarchiv und in der Landesbibliothek einzusehen sein. Die Benutzung des Archivguts ist für jede natürliche und juristische Person nach Ablauf der Schutzfrist ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Massgabe des ArchivG gewährleistet. Alles was vor der Übergabe der Öffentlichkeit zugänglich war, unterliegt keiner Schutzfrist und ist zugänglich. Künftige kommerzielle Nutzung und Lizenzen der Marken «Radio L» und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.
Frage zum Schutz des Kulturguts: Wie werden die langfristige Erhaltung sowie die öffentliche Zugänglichkeit des Archivs als zeitgeschichtliche Quelle gewährleistet?
Das Landesarchiv beschafft derzeit mit dem Amt für Informatik eine moderne Software-Lösung für das «Digitale Langzeitarchiv». Gemäss Projektplan soll im kommenden Jahr ein «Digitaler Lesesaal» zur Verfügung stehen. Damit ist ein niederschwelliger Zugang möglich. Die öffentliche Zugänglichkeit als zeitgeschichtliche Quelle ist aber schon gleich nach der Übernahme der Unterlagen von Radio L vor Ort im Liechtensteinischen Landesarchiv im Amt für Kultur gewährleistet.
Frage von Abgeordneter Schächle Simon zum Thema:
Unregelmässigkeiten und Widersprüche bei der Gesuchsbearbeitung und Berechnung von landwirtschaftlichen Förderleistungen

In der Landtagssitzung vom Mai 2025 wurden von verschiedenen Abgeordneten drei Kleine Anfragen zur Landwirtschaft gestellt. VBO und die Schafzuchtgenossenschaft haben im Nachgang mit Bezug auf die Beantwortung die Landtagsabgeordneten schriftlich kontaktiert und eine ganz andere Sachlage wie in der Beantwortung aufgezeigt. Das Amt für Umwelt hat auf dieses Schreiben reagiert und den Landtagsabgeordneten wiederum eine andere Sichtweise dargestellt, ohne Nachweise für eine konkrete Erledigung der aufgezeigten Probleme zu liefern. Dies irritiert und wirft weitere Fragen auf.
Meine vier Fragen:
Gemäss den Ausführungen zur Kleinen Anfrage betreffend die Förderung von inländischen Landwirtschaftsprodukten haben die Gesuchsteller der Gesuche November 2024 bis Anfang März 2025 und die Gesuchsteller der Gesuche vom Februar 2025 bis Mitte Mai eine Antwort erhalten. Tatsächlich sind die Verfügungen des Amtes für Umwelt aber erst nach dem 16. Mai 2025 eingegangen und dies, obwohl die Kommission die Beschlüsse mehrere Monate vorher gefasst hat. Wie erklären sich diese beträchtlichen zeitlichen Differenzen?
Wie in der Kleinen Anfrage vom Mai 2025 dargelegt, hat die Kommission zur Förderung von Verarbeitung und Absatz inländischer Landwirtschaftsprodukte bislang in zwei Ausschreibungsrunden Förderentscheide getroffen. Die erste Runde fand Ende 2024 statt. Basierend auf den gewonnenen Erfahrungen wurden die Abläufe im Rahmen der zweiten Ausschreibung optimiert, was ebenfalls in der genannten Kleinen Anfrage erläutert wurde. Für die nächste Ausschreibung im Jahr 2026 werden weitere Möglichkeiten zur Prozessverbesserung geprüft.
Es ist festzuhalten, dass die Bearbeitungsdauer der Gesuche, einschliesslich Erstellung einer rekursfähigen Verfügung, grundsätzlich drei Monate beträgt.
Gemäss einer amtsinternen Regelung müssen die genehmigten Projekte bis zum 13. Oktober 2025 umgesetzt und auch abgerechnet sein. Infolge der zu späten Bestätigung ist die verbleibende Frist zur Realisierung für mehrere Gesuchsteller nicht mehr einzuhalten. Gibt es eine gesetzliche Regelung für diese Frist und welchen Spielraum hat die Kommission für ein Entgegenkommen beziehungsweise für eine Anpassung dieser Frist?
Die Frist richtet sich nach den Richtlinien der Kommission betreffend die landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Absatzförderung (siehe Art. 17 LVAV). Sie ist so gesetzt, dass die entsprechenden Auszahlungen noch im selben Rechnungsjahr beim Amt für Finanzen angewiesen werden können. Die gegenständliche Frist vom 13. Oktober 2025 gilt sowohl für die Projekte der ersten wie auch der zweiten Ausschreibungsrunde. Beim Amt für Umwelt hat sich bislang lediglich ein Betrieb mit Rückfragen zur Frist gemeldet. Mit diesem Betrieb konnte eine pragmatische Lösung gefunden werden.
Gemäss den Ausführungen zur kleinen Anfrage betreffend die Förderleistungen für die Landwirtschaftsbetriebe waren die im Juni-Landtag 2024 mitgeteilten Informationen zur Schlusszahlung 2023 korrekt. VBO, Bioland und die Schafzuchtgenossenschaft widersprechen in ihrem Schreiben dieser Ausführung, da angeblich im August 2024 noch Nachzahlungen für 2023 erfolgten und einzelne Betriebe immer noch auf eine korrekte Schlussabrechnung von 2023 warten. Wie erklären sich diese Widersprüche und was unternimmt das Ministerium dagegen?
Es liegt wohl ein Missverständnis vor. Die Ausführungen in der kleinen Anfrage vom Juni 2024 bezogen sich ausschliesslich auf systembedingte Fehler im Landwirtschaftlichen Informationssystem (LAWIS) und waren zum damaligen Zeitpunkt, sprich Juni 2024, korrekt. Den betroffenen Betrieben wurde eine allfällige Aufteilung der Rückforderung auf drei Zahlungszeitpunkte angeboten. Einige Betriebe haben von der Aufteilung Gebrauch gemacht, weshalb auch noch im August 2024 Nachzahlungen für das Jahr 2023 erfolgten.
Wie in der Beantwortung der kleinen Anfrage vom Mai 2025 ausgeführt, wurden in der zweiten Jahreshälfte 2024 aufgrund einer vertieften Prüfung der Finanzkontrolle weitere Unstimmigkeiten – unabhängig von den erwähnten Systemfehlern – festgestellt. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen wurden mit den betroffenen Betrieben besprochen. Die entsprechenden Rückforderungsverfügungen sind aktuell in Vorbereitung.
Weitere Pendenzen im Zusammenhang mit der Schlusszahlung 2023 sind nicht bekannt. Sollte es noch offene Fragen zur Schlusszahlung geben, so besteht die Möglichkeit, diese in den vom Amt für Umwelt eingerichteten Sprechstunden am Mittwochnachmittag zu adressieren.
Da es bei den Förderleistungen für Landwirtschaftsbetriebe um grössere Fördersummen geht, darf eine korrekte und fristgerechte Abrechnung erwartet werden. Wie viel Zeit wird die Bereinigung der fehlerhaften Abrechnungen noch beanspruchen und auf welcher Grundlage erfolgten die Akontozahlungen 2025 ohne bereinigte Schlussrechnung 2024?
Bezüglich Bereinigung der Schlusszahlung 2023 siehe Antwort zur dritten Frage.
Die Schlusszahlung 2024 wies keine systembedingten Fehler auf. Die Bereinigung der Daten erfolgt nach dem üblichen Korrekturverfahren gemeinsam mit den Betrieben. Dies ist ein übliches Vorgehen und betrifft jährlich im Schnitt weniger als ein Fünftel aller Betriebe. Die erste Akontozahlung 2025 ist fristgerecht im April 2025 auf Basis der mit den Betrieben abgestimmten Strukturdaten erfolgt.
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