Kleine Anfragen an Regierungsrat Hubert Büchel

Regierungsrat Hubert Büchel

Frage von Abgeordneter Rehak Thomas:
LKW-Negativpreise

Abgeordneter Thomas Rehak

Im Geschäftsbericht der LKW war zu lesen, dass sich im Jahr 2024 vor allem im zweiten und dritten Quartal der Einfluss der Photovoltaik deutlich zeigte, indem wegen zu geringer Nachfrage die Preise während 292 Stunden in den negativen Bereich fielen. Die LKW haben festgestellt, dass sich die Anzahl der Stunden mit negativen Preisen im Vergleich zum Vorjahr 2023 mit 76 Stunden sich nahezu vervierfachte. Mit einem Negativpreis von EUR 427.51 pro Megawattstunde markierte die Stunde zwischen 12:00 und 13:00 Uhr am Sonntag, den 14. Juli 2024 einen historischen Tiefstand.

Meine vier Fragen:

Wie viele Stunden lag der Preis für elektrische Energie ab dem 1. Januar bis Ende Mai 2025 im negativen Bereich?

Der Preis für elektrische Energie lag im Zeitraum vom 1. Januar 2025 31. Mai 2025 während 160 Stunden im negativen Bereich.

Wie hoch war der bislang höchste Negativpreis pro Kilowattstunde im Jahr 2025? Bitte nennen sie das Datum und den Zeitraum in dem dies der Fall war.

Der bisher höchste Negativpreis pro Megawattstunde betrug -262.21 EUR und wurde am Sonntag, dem 11. Mai 2025, zwischen 13:00 und 14:00 Uhr erreicht.

Das Lawenawerk produziert sei 1927 Strom für unser Land: Wie viele Stunden war das Lawenawerk im Jahr 2025 ausser Betrieb beziehungsweise wie viele Stunden wurde das Wasser aus dem Stollen in die weisse Rüfe ins Lawenatobel abgelassen, ohne es zu turbinieren?

Aus welchen Gründen stand das Lawenakraftwerk ausser Betrieb und an wie vielen Stunden davon waren Negativpreise die Ursache?

Das Kraftwerk Lawena war im Jahr 2025 nicht ausser Betrieb gesetzt. Es fanden keine Stillstände aufgrund von Betriebsstörungen, technischer Schäden oder Revisionen statt. Die Produktion des Kraftwerks wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 8 Juni 2025 für insgesamt 37 Stunden gedrosselt bzw. teilweise komplett eingestellt. Der Grund hierfür war die Optimierung der Betriebsführung des Kraftwerks Lawena beim Auftreten von negativen Energiepreisen.


Frage von Abgeordneter Vogt Achim zum Thema:
Medienlandschaft Liechtenstein

Medienvielfalt ist ein Grundpfeiler jeder funktionierenden Demokratie. In Liechtenstein berichtet tagesaktuell nur noch eine Zeitung. Diese dominiert den öffentlichen Diskurs. Das «Volksblatt» und Radio-L sind Geschichte. Doch, der wahre Verlust an Vielfalt liegt nicht in der Anzahl der Medien, sondern im inhaltlichen Gleichgewicht. Medienvielfalt heisst nicht viele Kanäle mit derselben Botschaft. Medienvielfalt bedeutet Meinungsvielfalt und ein lebendiges Pro und Contra, aber genau das fehlt. Stattdessen erleben wir eine einseitige Berichterstattung.

Ein Medium, das staatlich gefördert und parteipolitisch gesteuert ist, verliert seine Unabhängigkeit. Wenn Regierung, Landtag und Leitmedium politisch nahezu identisch ausgerichtet sind, dann fehlt das notwendige Gegengewicht. Das untergräbt die demokratische Substanz unseres Landes. Was Liechtenstein braucht, ist nicht mehr vom Gleichen, sondern die Rückkehr zu Pro und Contra: Nur so bleibt unsere Demokratie lebendig und glaubwürdig.

Wir alle im Landtag sprechen uns für eine Medienförderung aus. Jedoch ausser einer Partei schaffen es die meisten von uns nur auf die Leserbriefseite. Ich denke, alle Parteien im Landtag sollten die Möglichkeit haben, einen Artikel frei nach eigener Gestaltung in der von uns geförderten Zeitung zu platzieren.

Meine zwei Fragen:

Wie beurteilt die Regierung den derzeitigen Zustand der Medienvielfalt in Liechtenstein im Hinblick auf inhaltliche Ausgewogenheit?

Der Wegfall des «Volksblatts» und des Liechtensteinischen Rundfunks hat die Medienvielfalt erheblich geschwächt. Derzeit verfügt Liechtenstein ausschliesslich über private Medien, von denen vier durch die staatliche Medienförderung unterstützt werden. Die Einführung höherer und neuer Medienfördermöglichkeiten im neuen Medienförderungsgesetz zielt darauf ab, die Medienvielfalt, den Meinungspluralismus sowie die freie Meinungsbildung in Liechtenstein zu erhalten und zu stärken sowie den derzeitigen Zustand der Medienlandschaft weiter zu verbessern.

Welche Massnahmen sieht die Regierung vor, um eine politisch unabhängige Berichterstattung in öffentlich unterstützten Medien zu gewährleisten und eine einseitige Ausrichtung zu verhindern?

Im Rahmen der Medienförderung werden ausschliesslich privatwirtschaftliche Medienunternehmen gefördert, die sich grundsätzlich auch so zu finanzieren haben. Medienunternehmen sind gemäss Medienförderungsgesetz nur förderberechtigt, sofern sie ein periodisches Medium publizieren, das unter anderem ständig und in bedeutendem Umfang Nachrichten, Analysen, Kommentare und Hintergrundinformationen zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein enthält und einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird über die Qualitätsbeurteilung durch die Medienkommission bei der Förderbeurteilung geprüft.

Zudem können gemäss dem revidierten Medienförderungsgesetz im Sinne der Transparenz, künftig nur noch Medienunternehmen Medienförderung beantragen, welche über ein Redaktionsstatut verfügen und dieses veröffentlichen sowie sich einem anerkannten Journalistenkodex verpflichtet haben. Mit diesen Massnahmen wird sichergestellt, dass Medienkonsumierende die publizistischen Grundsätze des Mediums kennen und die Medienmitarbeitenden die journalistischen Grundsätze befolgen.


Frage von Abgeordneter Salzgeber Daniel zum Thema:
DAB-Empfang in Liechtenstein

Abgeordneter Salzgeber Daniel

Das Digitalradio, oder kurz DAB, ist der moderne Übertragungsstandard für terrestrischen Radioempfang. In Liechtenstein ist der Empfang von DAB in verschiedenen Gebieten jedoch ungenügend oder gar nicht möglich. Dies ist nicht nur in Tälern oder Hängen der Fall, sondern auch in Vaduz, wie in einem Leserbrief Anfang Mai zu lesen war.

Dort steht auch geschrieben, dass auf Anfrage bei einem Zürcher Radiosender der Hinweis kam, dass gemäss deren Messungen der Empfang in Vaduz tatsächlich nicht optimal sei. Trotz moderner Stereoanlage ist es somit nicht möglich, diverse Musiksender mit DAB zu hören.

Meine drei Fragen:

Weshalb können nicht alle DAB-Sender in Vaduz empfangen werden?

Gibt es noch andere Ortschaften oder Landesteile, in welchen DAB-Sender nur eingeschränkt empfangbar sind?

In Liechtenstein wird derzeit kein landeseigenes Sendernetz zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit DAB+ Signalen betrieben. Ein solches Netz würde für die liechtensteinischen Radiohörerinnen und -hörer nur einen Nutzen bieten, wenn mehrere Radiosender die entsprechenden Sendeplätze auch tatsächlich belegen würden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist dies jedoch fraglich, ob beispielsweise ein Zürcher Radiosender dieses Angebot nutzen würde.

Die aktuelle Empfangbarkeit von DAB+ Signalen resultiert ausschliesslich aus der technisch unvermeidbaren Aussendung Schweizer Senderstandorte in Richtung Staatsgebiet Liechtenstein. Auf Schweizer Staatsgebiet werden mehrere DAB+ Multiplexe mit unterschiedlichen Sendernetzen betrieben. Die Empfangsqualität in Liechtenstein ist dabei je nach Sendernetzstruktur unterschiedlich. Je nach technischer Auslastung der Multiplexe und den qualitativen Anforderungen der Programmveranstalter können etwa zwischen zehn und 15 Radioprogramme pro Multiplex übertragen werden.

Der Schweizer DAB+ Multiplex, welcher «Radio Liechtenstein» verbreitete, wurde im Juni 2024 messtechnisch im Staatsgebiet von Liechtenstein vermessen. Zweck der mobilen Messungen war die Erfassung der Feldstärke des zu messenden Signals über der Fläche des Fürstentums, um eine Aussage über die versorgten bzw. unversorgten Gebiete treffen zu können. Die Messung hat gezeigt, dass die Versorgung des Programms Radio Liechtenstein über DAB+ im Autoradio im gesamten Fürstentum, bis auf das Tal Richtung Malbun, in guter Feldstärke und Qualität gegeben ist. Im Tal in Richtung Malbun ist ein Empfang mit einem empfangsstarken Radiogerät im Auto gegeben. Für durchschnittliche bis schlechte Radiogeräte ist aber kein durchgehender Empfang bis Malbun möglich. Für den Empfang mit einem Radiogerät im Haus ohne Dach- bzw. Aussenantenne ist das Fürstentum Liechtenstein bis auf das Tal Richtung Malbun gut versorgt.

Was plant die Regierung zu tun, dass DAB in idealer Qualität flächendeckend im Land empfangbar ist?

Mit Verweis auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sind derzeit keine Massnahmen seitens der Regierung geplant.


Frage von Abgeordneter Seger Daniel zum Thema:
Stromversorgungssicherheit

Abgeordneter Seger Daniel

Ende April kam es auf der iberischen Halbinsel zu einem Blackout und das Thema Stromversorgungssicherheit wurde wieder ins Rampenlicht gerückt. Gemäss Elcom-Präsident sei ein Blackout-Risiko auch in der Schweiz nicht ausgeschlossen, aber geringer, da die Schweiz mit 40 Verbundleitungen besser ins europäische Netz eingebunden sei.

Für den vergangenen Winter zieht die eidgenössische Elektrizitätskommission eine positive Bilanz. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer kritischen Versorgungslage gekommen. Im Gegenteil die schweizerischen Speicherseen hätten mitgeholfen, die Dunkelflauten in Deutschland zu überbrücken. Der Ausblick auf den kommenden Winter sei jedoch von unglaublich vielen Unsicherheiten geprägt, insbesondere in Bezug auf die Füllstände der Gasspeicher, Importmöglichkeiten aus Europa, vor allem Atomstrom aus Frankreich, die Entwicklung des Stromverbrauchs, das Wetter und die Temperaturen.

Meine fünf Fragen:

Wie beurteilt die Regierung die Stromversorgungssicherheit Liechtensteins für den kommenden Winter ?

Die Stromversorgungssicherheit in Liechtenstein ist dank der Integration in die Regelzone Schweiz mit jener der Schweiz identisch.

Welche Massnahmen wurden bereits ergriffen, um die Stromversorgungssicherheit für den kommenden Winter sicherzustellen?

Liechtenstein ist Teil der Regelzone Schweiz und damit auch Teil der OSTRAL (Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen) der Schweiz. Für die Versorgungssicherheit wie auch den Krisenfall gelten dieselben Massnahmen wie in der Schweiz. Die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) haben als Verteilnetzbetreiber dieselben Rechte und Pflichten wie ihre schweizerischen Pendants. Die LKW haben die Strombeschaffungen für den kommenden Winter nahezu abgeschlossen, wobei anzuführen ist, dass die Vertragspartner der LKW verlässliche Energieversorgungsunternehmungen sind.

Welche Massnahmen sind noch geplant, um die Stromversorgungssicherheit für den kommenden Winter sicherzustellen?

Was haben die LKW geplant, um die Stromversorgungssicherheit für den kommenden Winter sicherzustellen?

Es können aus heutiger Sicht keine weiteren Massnahmen getroffen werden.

Was kann jeder Einzelne dazu beitragen, dass die Stromversorgungssicherheit Liechtensteins für den kommenden Winter gestärkt wird?

Jede Reduktion des Energieverbrauchs, dies v.a. durch Umsetzung von Effizienzmassnahmen, erhöht die Stromversorgungssicherheit. In diesem Sinne stellen sämtliche Energiesparmassnahmen wie z. B. der Einsatz effizienter Haushaltsgeräte oder die Optimierung der Wärmedämmung einen positiven Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit dar.

Ausserdem reduziert die Steigerung der Inlandsproduktion die Auslandsabhängigkeit. Dazu bietet das Land über die Vorgaben des EEG und der EEV ein attraktives Förderprogramm an.

Zusätzlich hilft die Reduktion von Spitzen in der Energienachfrage z.B. zwischen 17 und 22 Uhr. Die Reduktion der nachgefragten Leistung erhöht die Netzstabilität. Dies kann einerseits durch die Speicherung in Batterien erfolgen und anderseits durch eine Anpassung des Verbrauchsverhaltens wie zum Beispiel das verzögerte Laden des Elektrofahrzeuges mit reduzierter Ladeleistung.

 


Frage von Abgeordneter Hasler Erich zum Thema:
LKW und neue Netznutzungspreise

Abgeordneter Erich Hasler

Seit dem 1. Januar 2025 müssen PV-Anlagenbesitzer einen Leistungspreis und einen Zuschlag im Winterhalbjahr bezahlen. Die Regierung ist in der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage vom Mai-Landtag für die Kundengruppe 2 auf eine Kostensteigerung von lediglich 0.08 Rp./kWh oder 0.57 Prozent für das Winterquartal gekommen. Eigene Berechnungen anhand diverser Stromrechnungen zeigen jedoch, dass die Preissteigerungen, die auf die LKW zurückgehen, zwischen mindestens 15 und 30 Prozent betragen, wenn man berücksichtigt, dass die Swissgrid ihre Netznutzungsgebühren für übergeordnete Dienstleistungen und Stromreserve um 1.17 Rp./kWh gesenkt haben.

Der Unterschied in den Ergebnissen ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass die wahre Kostensteigerung für PV-Anlagenbesitzer durch viele andere Grossverbraucher der Kundengruppe 2 statistisch geglättet wird. Auf der anderen Seite muss man sich politisch fragen, warum die im Volksbesitz sich befindende LKW die Netzgebühren für PV-Anlagenbesitzer erhöhen muss, machte sie mit dem Stromnetz alleine im Jahr einen Gewinn von CHF 4,5 Mio.

Meine fünf Fragen:

Wie gross war die Zahl der Stromkunden in der Gruppe der Haushalts- und Kleingewerbekunden und der Geschäftskunden per Ende Jahr 2024 und der Stromkunden der Kundengruppen 1 und 2 per 1. Januar 2025?

Es gilt, zwischen den unterschiedlichen Kundensegmenten für den Strombezug und für die Netznutzung zu unterscheiden.

Bei den Haushalts- und Kleingewerbekunden und den Geschäftskunden handelt es sich um Kundengruppen für den Strombezug. In der Gruppe der Haushalts- und Kleingewerbekunden waren per 31.12.2024 total 22’302 Stromkunden und in der Gruppe der Geschäftskunden 2’310 Stromkunden.

Bei den Kundengruppen 1 und 2 handelt es sich um Kundengruppen für die Netznutzung. Kundengruppe 1 umfasst per 01.01.2025 insgesamt 20’302 Netzkunden, Kundengruppe 2 total 4’219 Netzkunden.

Um wieviel fallen die Netzkosten bei der Gruppe der Stromkunden, die allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine PV-Anlage besitzen, neu der Kundengruppe 2 zugeordnet wurden, im Jahr 2025 höher aus, als wenn sie noch in der Kundengruppe 1 wären?

Die Frage kann für das Jahr 2025 noch nicht beantwortet werden, da weder die anrechenbaren Netzkosten 2025 noch der Energiebezug für das Jahr 2025 bekannt sind. Bei der Berechnung der Netznutzungspreise werden stets historische Werte verwendet und Mehr- oder Mindereinnahmen als sogenannte Deckungsdifferenzen für die zukünftigen Tarife mitberücksichtigt.

Betrachtet man die anrechenbaren Netzkosten 2024 und die Verbrauchswerte 2024 kommt man zu folgendem Ergebnis:

  • Eine Kundengruppe, bestehend nur aus PVA-Betreibern, müsste ca. CHF 2.477 Mio. der anrechenbaren Netzkosten 2024 tragen.
  • Als Teil der Kundengruppe 1, verursachen die PVA-Betreiber ca. TCHF 846 an zusätzlichen, anrechenbaren Netzkosten, welche durch die Kundengruppe 1 zusätzlich zu tragen wäre.
  • Als Teil der Kundengruppe 2, verursachen die PVA-Betreiber ca. TCHF 844 an zusätzlichen, anrechenbaren Netzkosten, welche durch die Kundengruppe 2 zusätzlich zu tragen wäre.

Für PVA-Kunden ist es von Vorteil, entweder der Kundengruppe 1 oder 2 hinzugerechnet zu werden, und nicht eine separate Kundengruppe darzustellen. Als separate Kundengruppe hätten die PVA-Betreiber ca. 34.2 Rp./kWh Netznutzungskosten zu tragen.

Der Kundengruppe 1 dürfen diese nicht hinzugerechnet werden, da die PVA-Kunden ihre verursachten Mehrkosten durch den Tarif der Kundengruppe 1 nicht decken und damit die restlichen Kunden der Kundengruppe 1, diese zusätzlichen, anrechenbaren Netzkosten, welche von den PVA-Betreibern verursacht werden, teilweise mitzutragen hätten. Dies würde eine Solidarisierung der Kosten der PVA-Betreiber zu Lasten der übrigen Kunden in der Kundengruppe 1 bedeuten und widerspricht dem Grundsatz der Kostenverursachung.

Bei der Kundengruppe 2 können durch die Anwendung des Tarifs die zusätzlichen Mehrkosten, verursacht von den PVA-Betreibern, auch durch diese finanziert werden. Die Zuordnung der PVA-Kunden in die Kundengruppe 2 stellt somit keine Strafe für die PVA-Betreiber dar, sondern die Zuteilung zu den weiteren Kunden der Kundengruppe 2 ist zu dessen Vorteil.

Welche Gewinne haben die LKW allein mit dem Stromnetz in den letzten 20 Jahren, das heisst ab dem Jahr 2005, gemäss Finanzbuchhaltung erwirtschaftet?

In der Sparte «Netzprovider Strom» bzw. im Stromnetz wurden gemäss Finanzbuchhaltung folgende Jahresergebnisse in den Jahren 2015 bis 2024 erzielt. Vor 2015 gab es keine detaillierte Spartenrechnung in der Finanzbuchhaltung. 

2024 2’828’758
2023 -2’623’778
2022 4’769’710
2021 4’850’533
2020 4’719’701
2019 5’095’620
2018 5’184’941
2017 4’938’362
2016 4’822’737
2015 4’747’714

 

Wie hoch war der Restbuchwert der bestehenden Anlagen des Stromnetzes gemäss Finanz- und gemäss Betriebsbuchhaltung am Ende der Jahre 2009, 2014, 2019 und 2024?

Der Restbuchwert der bestehenden Anlagen des Stromnetzes lag gemäss Finanzbuchhaltung am Ende der Jahre 2019 bei CHF 172.1 Mio. und 2024 bei CHF 163.3 Mio.

Der Restbuchwert der bestehenden Anlagen des Stromnetzes lag gemäss Betriebsbuchhaltung am Ende der Jahre 2019 bei CHF 175.0 Mio. und 2024 bei CHF 168.9 Mio.

In den Jahren 2009 und 2014 wurde keine detaillierte Spartenrechnung in der Finanzbuchhaltung geführt, wodurch ein Vergleich nicht möglich ist.

Welche anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten gemäss Art. 5 der Elektrizitätsmarktverordnung wurden per Ende 2024 verwendet, um die Durchleitungspreise zu berechnen, mit der Bitte, die einzelnen Werte für die kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungswertes und der voraussichtlichen Nutzungsdauer, Restbuchwerte der Anlagen, betriebsnotwendige Umlaufvermögen und Zinssätze für das Fremd- und für das Eigenkapital der Betriebsbuchhaltung angeben?

Die anrechenbaren Netzkosten für das Jahr 2024 belaufen sich auf CHF 35’320’276 (regulatorische Kosten des Verteilnetzbetreibers). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf Basis festgelegter Abschreibungsdauer pro Anlagenkategorie und auf Basis des von der EMK (Kommission für Energiemarktaufsicht) festgelegten, regulatorischen Gesamtkapitalkostenzinssatzes WACC (Weighted Average Cost of Capital) berechnet. Für das Jahr 2024 wie auch 2025 beträgt dieser Zinssatz 3.7%. Der Eigenkapitalzinssatz gewichtet mit 70% beträgt hierbei 4.31% und der Fremdkapitalzinssatz gewichtet mit 30% beträgt 2.25%.

Die Kontrolle über die Entstehung der anrechenbaren Netzkosten obliegt der unabhängigen Regulierungsbehörde EMK. Es wird deshalb auf eine detaillierte Aufstellung von einzelnen Werten der Kostenrechnung des Verteilnetzes verzichtet.


Frage von Abgeordneter Nägele Lino zum Thema:
Ungültigkeitserklärung von Briefmarken bei der Frankatur von Paketsendungen durch die Liechtensteinische Post AG

Copyright: Eddy Risch.
Abgeordneter Lino Naegele

Die Liechtensteinische Post AG akzeptiert gemäss meinen Informationen seit dem 1. März 2025 bei Express- und Paketsendungen Briefmarken als Frankatur nicht mehr.

Gemäss Art. 23 Abs. 7 des Postgesetzes ist diesbezüglich festgehalten: «Die Post muss Postwertzeichen ausschliesslich als auf den Postsendungen angebrachte Frankatur in Zahlung nehmen.»

Das Gesetz über Postdienste und Paketzustelldienste vom 2. März 2023, Gesetzblatt Nr. 151, hält in Art. 21 Abs. 1 unter dem Titel Postwertzeichen fest: «Das Recht, Postwertzeichen mit dem Aufdruck Liechtenstein oder Fürstentum Liechtenstein herauszugeben oder für ungültig zu erklären, ist der Regierung vorbehalten.»

Soweit nachvollziehbar hat die Regierung keine entsprechende Erklärung zur Ungültigkeit oder Inakzeptanz der Frankatur von Express- und Paketsendungen mit Briefmarken abgegeben, noch wurde eine Gesetzesanpassung in diese Richtung angestossen, weshalb sich mir folgende Fragen stellen:

Fallen unter den Art. 23 Abs. 7 des Postgesetzes auch explizit Inland- und Ausland Express- und Paketsendungen?

Der in Frage 1 zitierte Art. 23 Abs. 7 stammt aus dem Liechtensteinischen Postgesetz (PG) vom 18. Dezember 1998. Dieses Gesetz wurde mit Inkrafttreten des neuen Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes (PPG) vom 2. März 2023 aufgehoben.

Ist der Regierung bekannt, dass die Liechtensteinische Post AG die Frankatur von Express- und Paketsendungen mit Briefmarken seit dem 1. März 2025 nicht mehr akzeptiert?

Nein, dies war dem Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport bisher nicht bekannt. Im Rahmen der Corporate Governance Gesetzgebung obliegt der Regierung die Oberaufsicht über die öffentlichen Unternehmen auf strategischer Ebene, operative Entscheidungen wie diese werden vom jeweiligen öffentlichen Unternehmen eigenständig getroffen. Für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnungen im Zusammenhang mit der Liechtensteinischen Post AG ist das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde zuständig.

Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Basis stützt die liechtensteinische Post AG diese Inakzeptanz und Ungültigkeit von Express- und Paketsendungen mit der Frankatur von liechtensteinischen Briefmarken?

Diese Entscheidung der Post stützt sich auf Art. 26a Abs. 5 der Postdienste- und Paketzustelldiensteverordnung vom 18. April 2023, wonach der Universaldienstbetreiber Postwertzeichen ausschliesslich auf Briefsendungen, einschliesslich eingeschriebenen Briefsendungen, in Zahlung nehmen muss. Das Vorgehen wurde mit dem Amt für Kommunikation als zuständige Regulierungsbehörde vorab geprüft.

Sollte die aktuell gelebte Praxis nicht im Einklang mit dem Postgesetz stehen, welche Schritte beabsichtigt die Regierung diesbezüglich zu unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die weiterhin regelmässige Herausgabe von neuen Briefmarken und deren vorgesehene Verwendbarkeit gemäss Postgesetz, auch für Express- und Paketsendungen?

Das Vorgehen der Liechtensteinischen AG Post entspricht der geltenden Rechtslage.


Frage von Abg. Kindle-Kühnis Marion zum Thema:
Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen durch die Regierung

Abgeordnete Marion Kindle-Kühnis

Im Mai-Landtag wurde der Bericht über 30 Jahre EWR-Abkommen zur Kenntnis genommen. Darin wurde lobend hervorgehoben, dass Liechtenstein damals eine Sonderlösung in Bezug auf den freien Personenverkehr respektive auf die Niederlassungsbewilligungen erwirken konnte. Dafür gibt es zwei Mal ein jährliches offizielles Auslosungsverfahren sowie die Vergabe durch die Regierung. Bei der Vergabe durch die Regierung entscheidet diese monatlich über die Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit von Mitgliedern des EWR und der Schweiz und quartalsweise über Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbslose.

Meine vier Fragen:

Gibt es für die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen, welche von der Regierung ausgesprochen werden, eine Auswertung hinsichtlich Anzahl der Bewilligungen und der Zuordnung der Staaten?

Im Rechenschaftsbericht gibt die Regierung jeweils Auskunft über die erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Dabei wird zwischen der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Schweizer Staatbürger, EWR-Staatsbürger und Drittstaatsangehörige unterschieden. Darüber hinaus werden die erteilten Aufenthaltsbewilligungen jedoch nicht nach einzelnen Staatsbürgerschaften aufgeschlüsselt.

Spricht die Regierung auch für Mitarbeitende der Landesverwaltung Aufenthaltsbewilligungen aus? Wenn ja, wie viele waren dies im letzten Jahr?

Ja, auch an Mitarbeitende der Landesverwaltung können Aufenthaltsbewilligungen zur Wohnsitznahme erteilt werden. Im Jahr 2024 wurde keine Aufenthaltsbewilligung an Mitarbeitende der Landesverwaltung erteilt.

Was sind die Kriterien, weshalb eine Person bei der Landesverwaltung eine Aufenthaltsbewilligung erhält, und ist hierfür ein unbefristeter Arbeitsvertrag notwendig?

Die Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Mitarbeitende der Landesverwaltung sind dieselben Kriterien, wie diese für Beschäftigte bei anderen Unternehmen angewendet werden. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gelangen die Kriterien des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) zur Anwendung. Jedenfalls ist ein mehr als einjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag erforderlich. Anzumerken ist, dass die Regierung bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Mitarbeitende der Landesverwaltung grundsätzlich zurückhaltend ist.

Erhalten auch Interimsanstellungen bei der Landesverwaltung eine Aufenthaltsbewilligung?

Wie bereits ausgeführt ist für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen unter anderem vorausgesetzt, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, der auf eine Laufzeit von über einem Jahr abgeschlossen ist.


Frage von Abgeordneter Seger Martin zum Thema:
Produktion von Kriegsmaterial

Abgeordneter Martin Seger

Auf meine Kleine Anfrage vom Mai erläuterte der Regierungsrat Büchel, dass das Seco beziehungsweise die Schweiz über eine Bewilligung für die Produktion von Kriegsmaterial in Liechtenstein entscheidet. Ich halte fest, ein Dritter entscheidet, ob eine sich in deutscher Hand befindende Firma in Liechtenstein Kriegsmaterial herstellen darf oder nicht. Liechtenstein hat keine Entscheidungsgewalt.

Der kürzlich verstorbene Herbert Ospelt stellte in einem Interview auf 1FL am 4. Mai fest, der Luftangriff der Alliierten auf Feldkirch im zweiten Weltkrieg hätte eigentlich der Presta gegolten. Dieser Angriff forderte über 200 Tote.

Ich zitiere aus einem «Volksblatt»-Bericht vom 22.Januar 2022 aus einem Vortrag von Peter Geiger zum Zweiten Weltkrieg: Die Flugwaffe, so führte Geiger aus, diente der Unterstützung der kriegerischen Operationen zu Land und zu Wasser und zugleich der Zerstörung von Infrastruktur, darunter auch der Rüstungsbetriebe. Die Presta in Eschen fabrizierte damals Geschosshülsen und hätte sich also als Rüstungsbetrieb – der Bührle-Konzern, zu dem die Presta gehörte, lieferte Waffen nach Hitler-Deutschland – im Fokus der Alliierten befunden haben können. «Man hatte Angst in der Presta», sagte ein Zeitzeuge, ein Presta-Mitarbeiter zu Geiger.

Meine drei Fragen:

Hat es Liechtenstein aus wirtschaftlichen Gründen nötig, in die Waffenproduktion einzusteigen? Ja oder Nein?

Diese kleine Anfrage wurde mit der Aussage eingeleitet, dass im Zweiten Weltkrieg nicht Feldkirch, sondern die Presta hätte bombardiert werden sollen. Dies bedarf der Richtigstellung: Der Historiker Peter Geiger erklärt die Bombardierung Feldkirchs wie folgt: […] Dabei ist es allein wetterbedingt zur Bombardierung von Feldkirch gekommen, denn, […] die Bomberverbände waren in Tunesien für Angriffe auf Industrieanlagen in Augsburg und in München gestartet. Wegen Nebel und der Wolkendecke nördlich des Bodensees konnten sie ihre Ziele nicht erreichen. Bei Kempten und vor Augsburg wurden sie zudem bekämpft und mussten umkehren. Feldkirch war als «target of opportunity» 2 Kilometer vor der Reichsgrenze das letzte Gelegenheitsziel für den Abwurf ihrer Waffen.» (Volksblatt 22. Jan. 2022 S. 9).

Nun zur ersten Frage:

Nein, die Regierung hat keinerlei Absichten, in die Produktion von Rüstungsgütern einzusteigen. Es ist also keine staatliche Rüstungsproduktion geplant.

Liechtenstein bekennt sich zu einer liberalen Wirtschaftsordnung. Diese beruht auf den wirtschaftlichen Freiheiten wie der Handels- und Gewerbefreiheit, vor allem aber auch auf Eigenverantwortung und Unternehmergeist. Wie schon in Art. 36 unserer Landesverfassung festgeschrieben, gilt diese Freiheit nicht grenzenlos, sondern im Rahmen der festgelegten gesetzlichen Schranken. So werden auch Rüstungsgüter gesetzlich geregelt. Liechtenstein kennt kein grundsätzliches Produktionsverbot, sondern reguliert diesen Bereich. Die hierfür erforderliche Export- (und Import-) Kontrolle betrifft den Warenverkehr. Der Warenverkehr bildet den Kernbereich des Zollvertrags und begründet den einheitlichen Wirtschaftsraum mit der Schweiz. Das Land Liechtenstein hat somit eine Regulierung des Bereichs geschaffen, indem die schweizerischen Regeln auch hier gelten. Ob und wann ein Unternehmen im Bereich Kriegsmaterialgüter tätig wird, ist diesem selbst überlassen. Es hat jedoch stets die geltenden Regelungen zu beachten und sich im gesetzmässigen Rahmen zu bewegen.

Denkt die Regierung darüber nach, die Entscheidungsgewalt in der Frage einer Bewilligung zur Produktion von Kriegsmaterial nach Liechtenstein zu holen und mit der Schweiz darüber zu verhandeln? Ja oder Nein?

Nein, das Thema des Kriegsmaterials betrifft den Warenverkehr. Der Warenverkehr gehört zum Kernbereich des Zollvertrags mit der Schweiz. Eine Änderung der Zuständigkeiten im Bereich der Produktion und der Exportkontrolle von Kriegsmaterial könnte nur mit einer Änderung oder sogar Kündigung des Zollvertrags erreicht werden. Dies steht nicht zur Diskussion.

Liechtenstein befindet sich aufgrund der Russlandsanktionen in einem Wirtschaftskrieg mit Russland. Die Produktion und der Handel mit Kriegsmaterial wäre ein weiterer Schritt zur Verletzung der Neutralität. Sieht die Regierung Liechtenstein noch als einen neutralen Staat und wie weit ist die Regierung bereit die Neutralität aufs Spiel zu setzen?

Die Sanktionen der EU gegenüber Russland, welche Liechtenstein autonom nachvollzieht, zielen darauf ab, dass Russland der Zugang zu Gütern und Finanzmitteln, die es zur Durchführung seines völkerrechtswidrigen Aggressionskriegs gegen die Ukraine benötigt, verwehrt wird. Praktisch alle neutralen europäischen Staaten, und insbesondere unsere beiden Nachbarstaaten die Schweiz und Österreich, erachten die Verhängung von wirtschaftlichen Sanktionen als vereinbar mit ihrer Neutralitätspolitik.

Es widerspricht der Neutralität auch nicht, Waffen zu produzieren. Hingegen vertritt die Schweiz die Auffassung, dass die Ausfuhr von Waffen an Kriegsparteien der Neutralitätspolitik widerspricht. Eine derartige Ausfuhr wird durch das über den Zollvertrag auch in Liechtenstein geltende schweizerische Kriegsmaterialgesetz und die entsprechende Verordnung ausgeschlossen.

Während der Schweiz (seit 1815) und Österreich (seit 1955) der Status der international anerkannten immerwährenden Neutralität zukommt, hat Liechtenstein diesen Status nicht, sondern Liechtenstein muss seine Neutralität im Einzelfall erklären. Es gibt auch keine Verankerung der Neutralität in der liechtensteinischen Rechtsordnung.


Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian zum Thema:
Archiv von Radio Liechtenstein

Abgeordneter Gassner Sebastian

Radio Liechtenstein beziehungsweise Radio L fungierte als öffentlich-rechtlicher Rundfunksender unseres Landes und prägte über zwei Jahrzehnte die mediale Landschaft. Als zentraler Akteur der Berichterstattung dokumentierte Radio L politische, kulturelle, sportliche sowie gesellschaftliche Entwicklungen. Dadurch ist ein umfangreiches Archiv mit hohem zeithistorischem Wert entstanden. Inzwischen wurde die Liquidation eingeleitet, wobei sich folgende Fragen zur Zukunft des Archivs ergeben:

Frage zum Eigentumsverhältnis des Archivs: Wem gehört das Archiv von Radio L rechtlich und wirtschaftlich? Sind die Bestände als staatliches Kulturgut einzustufen oder unterliegen sie privaten Rechten Dritter?

Das Archiv von Radio Liechtenstein gehört rechtlich und wirtschaftlich der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Liechtensteinischer Rundfunk (LRF)». Diese Anstalt wiederum befindet sich vollständig im Eigentum des Landes Liechtenstein. Es hat gemäss Archivgesetz ein eigenes Archiv einzurichten. Diese Vorgabe bestand bereits im alten Archivgesetz aus 1997 sowie im derzeit gültigen Archivgesetz aus 2025.

Im Falle einer Auflösung hat jede öffentlich-rechtliche Anstalt ihre Unterlagen dem Landesarchiv oder dem Archiv der betreffenden Gemeinde anzubieten. Radio L ist seit dem 15. April 2025 mit dem Landesarchiv in Verbindung, um die Übernahme des «Archivs Radio L» durchzuführen.

Frage zur Sicherung des Archivs: Welche fachlichen und technischen Voraussetzungen sind für die Überführung der physischen und digitalen Bestände in das Landesarchiv erforderlich?

Das Landesarchiv verfügt über das fachliche und technische Know-How zur Übernahme analoger oder digitaler Bestände. Das Landesarchiv berät hierzu die Mitarbeitenden von Radio L. Es stellt für das physische Archivgut archivtaugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung. Es stimmt sich aktuell auch über die digitalen Formate und den benötigten Speicherplatz mit Radio L ab.

Frage zu den rechtlichen Rahmenbedingungen: Wie wird die Abtretung der Rechte sowie die zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsrechte geregelt?

Mit der Übergabe des Archivs von Radio L an das Landesarchiv geht das Eigentum an dem Archivgut an das Landesarchiv über gemäss Art. 8 Abs. 5 Satz 2 ArchivG. Der Zugang und die Nutzung des Archivguts von Radio L unterliegen dem ArchivG. Die künftige Nutzung und Lizenzen der Marken «Radio L» und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.

Frage zu Zugriffen durch Dritte: Unter welchen Bedingungen können Nachfolgeorganisationen oder externe Institutionen auf das Archiv zugreifen? Sind hierfür beispielsweise Lizenzvereinbarungen oder Kooperationsmodelle vorgesehen?

Das Archivgut von Radio L soll nach der Übernahme durch das Landesarchiv im Landesarchiv und in der Landesbibliothek einzusehen sein. Die Benutzung des Archivguts ist für jede natürliche und juristische Person nach Ablauf der Schutzfrist ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Massgabe des ArchivG gewährleistet. Alles was vor der Übergabe der Öffentlichkeit zugänglich war, unterliegt keiner Schutzfrist und ist zugänglich. Künftige kommerzielle Nutzung und Lizenzen der Marken „Radio L“ und «Radio Liechtenstein» sind separat vertraglich zu regeln.

Frage zum Schutz des Kulturguts: Wie werden die langfristige Erhaltung sowie die öffentliche Zugänglichkeit des Archivs als zeitgeschichtliche Quelle gewährleistet?

Das Landesarchiv beschafft derzeit mit dem Amt für Informatik eine moderne Software-Lösung für das «Digitale Langzeitarchiv». Gemäss Projektplan soll im kommenden Jahr ein «Digitaler Lesesaal» zur Verfügung stehen. Damit ist ein niederschwelliger Zugang möglich. Die öffentliche Zugänglichkeit als zeitgeschichtliche Quelle ist aber schon gleich nach der Übernahme der Unterlagen von Radio L vor Ort im Liechtensteinischen Landesarchiv im Amt für Kultur gewährleistet.


Frage von Abgeordneter Gassner Sebastian zum Thema:
Energiegemeinschaften

Abgeordneter Gassner Sebastian

In der Schweiz ermöglichen Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) und virtuelle ZEVs die gemeinschaftliche Nutzung von Solarstrom, dies auch ohne direkte physische Verbindung. In Österreich erlauben Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) eine ähnliche Nutzung über das öffentliche Stromnetz. Beide Länder zeigen, dass virtuelle Energiegemeinschaften technisch und regulatorisch in beiden Wirtschaftsräumen möglich sind. Damit wird eine effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur mit erneuerbaren Energien und der regionale Eigenverbrauch gefördert. In Liechtenstein arbeiten die LKW gerade an einem Pilotprojekt, um lokale Energiegemeinschaften zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:

Was sind die Ziele, die Rahmenbedingungen und der Zeitplan dieses Pilotprojektes?

Mit insgesamt vier unterschiedlichen Energiegemeinschaften wird das Modell aus Sicht der Produzenten und Verbraucher sowie aus Sicht des Energielieferanten und Netzbetreibers möglichst praxisnah, einschliesslich der Verrechnung, durchgespielt. Rahmenbedingung sind die heute gültigen rechtlichen Gegebenheiten. Ziel ist es, Erkenntnisse für das weitere Vorgehen zu gewinnen. Die Ergebnisse werden im 4. Quartal 2025 erwartet.

Welche Rolle spielt das Land beziehungsweise die Energiekommission bei der Förderung, Koordination oder Evaluierung des Projekts?

In Bezug auf das genannte Projekt obliegen der Energiekommission die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen für andere Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz nach Art. 15 EEG sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 EEG.

Die Energiekommission hat eine Ausnahme für den Ausgleichsbeitrag und Anlagen grösser 250kWp genehmigt. Die Ausnahme ist notwendig, da das Projekt über zwei Quartale läuft und der Ausgleichsbeitrag auf ein Jahr berechnet wird. So wird sichergestellt, dass die unterjährige Teilnahme der Produzenten, welche sich in der gesetzlichen Vergütung befinden, ohne Nachteil möglich ist.

Welche gesetzlichen Anpassungen sind in Liechtenstein notwendig, damit der Zusammenschluss zu Energiegemeinschaften ähnlich wie in Österreich oder der Schweiz zeitnah umgesetzt werden kann?

Auf Europäischer Ebene gibt es bereits Regelungen welche auch als 4. Energiebinnenmarktpaket bekannt sind. Der für die Umsetzung in Liechtenstein erforderliche Gesetzgebungsprozess wurde bereits gestartet. Aktuell werden die Vernehmlassungsergebnisse ausgewertet und die Vorlage finalisiert.

Wäre es möglich, dass über eine nationale Energiegemeinschaft alle Verbraucher und Produzenten in Liechtenstein Teil einer Energiegemeinschaft werden, sodass vom produzierte Solarstrom in Liechtenstein alle Stromkunden profitieren können, ohne dass das Handelshemmnis der Netznutzungsgebühren existiert?

Grundsätzlich sind Energiegemeinschaften mit Teilnehmern im ganzen Land nach Übernahme der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen möglich. Kostendeckende Netznutzungsgebühren legt der Netzbetreiber fest. Die Energiemarktaufsichtskommission prüft und genehmigt diese anschliessend. Bei der Festlegung der Netznutzungsgebühren sind diverse in den EU-Rechtsvorschriften festgelegte Grundsätze einzuhalten, welche darauf abzielen, klare und einheitliche Bedingungen für die unterschiedlichen Marktteilnehmer sicherzustellen. Die Regierung sieht «Netzgebühren» aufgrund der vorgegebenen Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften nicht als Handelshemmnis, sondern als eine Notwendigkeit, um ein langfristig finanziertes Stromnetz mit hoher Versorgungssicherheit sicherzustellen.

Das heutige Eigenverbrauchsmodell führt dazu, dass grosse Produzenten von Solarstrom ohne Eigenverbrauchsmöglichkeiten in eigene Leitungen investieren oder gar öffentlich finanzierte Leitungen den LKW abkaufen wollen. Auf der anderen Seite sind Investitionen in PV-Anlagen weniger wirtschaftlich, wenn kein ausreichend grosser Eigenverbrauch gegeben ist. In meinen Augen ist dies ein Fehler im aktuellen System. Kann dieser Fehler nach einem erfolgreichen Pilotprojekt restlos behoben werden?

Durch die Förderungen sind PV-Anlagen in Liechtenstein attraktiv. Das Eigenverbrauchsmodell ist in der Tat die attraktivste Form, PV-Strom zu verwerten. Eine Kostenoptimierung über eine direkte Leitung in einem Eigenversorgungsmodell führt in einem auf Stabilität ausgelegten und langfristig finanzierten Stromnetz zu einer Verlagerung der Kostentragung auf jene, welche diese Möglichkeit nicht haben wie z. B. Mieter. Diese Problemstellung ist bekannt und wird im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsprojekts von der Regierung geprüft werden.


Frage von Abgeordnete Cissé Tanja zum Thema:
Voraussetzungen, Verfahren und Kosten einer Geschlechtsangleichung in Liechtenstein

Abgeordnete Tanja Cissé

Die rechtliche und medizinische Anerkennung einer Geschlechtsangleichung ist für transidente Personen ein zentraler Schritt hin zu gesellschaftlicher Gleichstellung und persönlicher Selbstbestimmung. In Liechtenstein haben 2024 laut Rechenschaftsbericht drei Personen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Verschiedene europäische Staaten, darunter die Schweiz und Österreich, haben in den vergangenen Jahren ihre Regelungen angepasst, um den Zugang zu Namens- und Personenstandsänderungen zu erleichtern. Auch in Liechtenstein stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Geschlechtsangleichung möglich ist, sowohl rechtlich als auch medizinisch, und ob gesetzgeberische Anpassungen zur Vereinfachung des Prozesses angedacht sind. Ebenso relevant ist die Frage nach der finanziellen Tragbarkeit für die betroffenen Personen.

Meine fünf Fragen:

Welche Voraussetzungen müssen in Liechtenstein aktuell erfüllt sein, damit eine Person eine Änderung des Vornamens und/oder des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister vornehmen lassen kann?

Der Ablauf zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens wurde gemeinsam mit dem Verein für Menschenrechte und dem Verein Flay überarbeitet. Es gibt ein Merkblatt und ein Formular, die auf der Webseite der Landesverwaltung öffentlich zugänglich sind und seit rund eineinhalb Jahren zur Anwendung kommen. Erforderlich sind eine fachärztliche Diagnose und ein unterzeichneter Antrag beim Zivilstandsamt.

Welche medizinischen, psychologischen oder juristischen Anforderungen bestehen für eine Geschlechtsangleichung in Liechtenstein, welche Kosten sind mit diesen Verfahren verbunden und in welchem Umfang werden diese durch die obligatorische Krankenversicherung oder andere Stellen übernommen?

Die Anforderungen sind im erwähnten Merkblatt beschrieben. Das Zivilstandsamt prüft die Unterlagen und erlässt eine Verfügung. Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Kosten im Zivilstandswesen und betragen je CHF 300.00 für die Änderung des Geschlechtseintrags sowie für die Vornamensänderung.

Inwiefern unterscheiden sich die rechtlichen, medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen in Liechtenstein von jenen in der Schweiz und in Österreich?

Wie unter Antwort 1 ausgeführt, wurde der Prozess zusammen mit dem Verein für Menschenrechte und dem Verein Flay neu aufgesetzt. Dabei wurden die liechtensteinischen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

In der Schweiz sind die Voraussetzungen weniger streng. So ist die fachärztliche Diagnose nicht notwendig. In Österreich hingegen gelten strengere Vorgaben, die neben einem fachärztlichen Gutachten unter anderem auch eine deutliche Annäherung an das äussere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts beinhalten.

Wie viele Personen haben in den letzten zehn Jahren in Liechtenstein eine Änderung des Geschlechtseintrags beantragt?

Im Jahr 2022 wurden zwei Fälle erfasst, 2023 ein Fall und 2024 drei Fälle.

Sind Anpassungen angedacht, um das Verfahren für betroffene Personen zu vereinfachen oder stärker an internationale Standards anzugleichen?

Wie unter Frage 1 erläutert, wurde das Verfahren überarbeitet und klar strukturiert. Durch die standardisierte Ausgestaltung konnten wesentliche Verfahrensvereinfachungen erzielt werden. Derzeit ist keine Anpassung des Verfahrens geplant.