Kleine Anfragen an Regierungsrat Daniel Oehry

Regierungsrat Daniel Oehry

Zollhaus Steg

Gemäss einer Kleinen Anfrage der damaligen Abg. Susanne Eberle-Strub gibt es seit dem Jahr 2015 Bestrebungen, das im Besitz des Landes Liechtenstein stehende Zollhaus Steg an die Gemeinde Triesenberg, die Alpgenossenschaft Steg oder den Skiverband zu veräussern.

Aufgrund der zentralen Lage und der knappen öffentlichen Flächen, gehe ich davon aus, dass eine Veräusserung an eine Privatperson nach wie vor ausgeschlossen wird und eine öffentliche Nutzung angestrebt wird. Denn gemäss der Gemeinde Triesenberg besteht im Bereich der stark frequentierten Bushaltestelle Bedarf für ein öffentliches WC. Aber auch für Langläufer, die mit dem Bus anreisen, wäre ein einfaches Skidepot eine wertvolle Bereicherung, um die Anreise mit dem ÖV zu fördern. Dieses Anliegen habe ich bereits bei der Landtagsdiskussion zum Subventionsgesuch betreffend Langlaufinfrastruktur geäussert.

 

Abgeordneter Gassner Sebastian

Fragen

  1. Was ist der Kaufpreis für die Parzelle mit dem Zollhaus?
  2. Zu welchen Konditionen ist ein Baurecht für die gesamte Parzelle oder einen Teil der Parzelle vorstellbar?
  3. Darf die Regierung im öffentlichen Interesse das Zollhaus auch für einen symbolischen Betrag zum Betrieb eines Skidepots und/oder einer öffentlichen Toilette vermieten, beispielsweise an den Skiverband, die LIEmobil, die Gemeinde Triesenberg oder auch an einen privaten Betreiber, der sich zu einer öffentlichen Nutzung verpflichtet?
  4. Wird die Regierung beim allfälligen Verkauf dieser Liegenschaft genauso wie beim Kauf einer Liegenschaft den Landtag konsultieren?
  5. Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Der Kaufpreis ergibt sich durch das Verfahren zur Veräusserung und ist aktuell nicht bekannt. Das Mindestgebot ist der ermittelte Marktwert.

zu Frage 2:

Die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften ist aktuell damit befasst, die von der Regierung beschlossene Veräusserung vorzubereiten. Ein allfälliges Baurecht wäre somit Sache des neuen Eigentümers bzw. der neuen Eigentümerin.

zu Frage 3:

Die Vermietung eines Grundstücks zu einem symbolischen Betrag kann nur unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz erfolgen. Das Land ist verpflichtet, im Rahmen einer haushalterischen und buchhalterisch nachvollziehbaren Mittelverwendung zu handeln. Eine solche Vermietung setzt eine sorgfältige Interessenabwägung voraus. Die Nutzung des Zollhauses müsste einen klaren Mehrwert für die Allgemeinheit bieten. Im Vertrag müsste festgehalten werden, dass das Objekt ausschliesslich für die vereinbarten Zwecke verwendet werden darf. Eine anderweitige Nutzung oder Verwertung wäre auszuschliessen. Es muss gewährleistet sein, dass vergleichbare Interessenten unter gleichen Bedingungen Zugang zu solchen Möglichkeiten erhalten und keine Bevorzugung einzelner Akteure erfolgt.

zu Frage 4:

Bei Liegenschaften ist zu unterscheiden, ob diese dem Finanz- oder dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Die Liegenschaft Zollhaus Steg befindet sich im Finanzvermögen.

Über den Erwerb und die Veräusserung einer Liegenschaft im Finanzvermögen entscheidet die Regierung gemäss Art. 31b Bst. e FHG bei Finanzvermögen, soweit die Geschäfte den Betrag von 1 000 000 Franken nicht überschreiten, uneingeschränkt oder, soweit die Geschäfte den Betrag von 1 000 000 Franken überschreiten, mit Zustimmung der Finanzkommission.

 

Verankerung der Landeshymne im Lehrplan

Es ist noch nicht lange her, da haben wir am 15. August unseren Staatfeiertag gefeiert. Ein Grund, stolz zu sein auf das Erreichte und sein Land. Auf der Schlosswiese wurde wie jedes Jahr die Nationalhymne gesungen. Die Landeshymne gehört in jedem Land zur Identitätsstiftung, sei es an sportlichen und kulturellen Ereignissen oder eben am Staatsfeiertag. Aus diesem Grund finde ich es wichtig, wenn schon Kinder die Hymne in der Schule lernen, damit die Verbundenheit mit dem Land bereits in jungen Jahren geschehen kann.

Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

Fragen

  1. Ist das Erlenen der Landeshymne im Lehrplan verankert?
  2. Wenn ja, in welcher Stufe ist dies vorgesehen?

 

 

 

 

 

 

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Das Erlernen der Landeshymne ist nicht explizit im Lehrplan verankert.

zu Frage 2:

Siehe Antwort 1.

 

Nothilfekurs für alle Schüler

Der Nothilfekurs vermittelt in zehn Stunden die wichtigsten lebensrettenden Sofortmassnahmen bei Verkehrsunfällen und medizinischen Notfällen. Inhalte sind unter anderem: Gefahren erkennen, Alarmierung, Patientenbeurteilung, Reanimation (BLS-AED) und richtiges Verhalten in Notfallsituationen. Der Kurs ist obligatorisch für Führerausweiserwerbende.

Auch für Nicht-Autofahrer ist der Kurs wertvoll, weil

  • Unfälle überall passieren können – zu Hause, bei der Arbeit, im Sport oder in der Freizeit,
  • man lernt, ruhig und richtig zu reagieren, bis Hilfe eintrifft,
  • Reanimationskenntnisse (BLS-AED) Leben retten können – jederzeit und überall,
  • er Sicherheit im Umgang mit Notfällen vermittelt,
  • er Verantwortungsbewusstsein und Hilfsbereitschaft stärkt.

Damit befähigt der Kurs jeden, im Ernstfall entscheidend helfen zu können.

Im Lehrplan LiLe sind Nothilfe-Kompetenzen unter BS.5.1 (Bereich «Sicherheit und Verantwortung», Punkt 3g) verankert, ich zitiere: «[…] können Strategien anwenden, um Gefahrensituationen zu vermeiden und wissen, wie sie im Notfall handeln».

Die Regierung stellt es den Lehrpersonen jedoch frei, wie die Schüler diese Kompetenzen erlangen.

Abgeordneter Rehak Thomas

Fragen

  1. Wie unterscheiden sich die Ziele des Lehrplans LiLe von den Lernzielen des Nothilfekurses?
  2. Deckt der Nothilfekurs nach Auffassung der Regierung die geforderten Kompetenzen ab oder geht er darüber hinaus beziehungsweise nicht weit genug?
  3. Welcher Anteil der jungen Erwachsenen unter 30 Jahren verfügt heute über einen absolvierten Nothilfekurs?
  4. Mit welchen jährlichen Kosten wäre zu rechnen, wenn der Kurs an allen Schulen flächendeckend und obligatorisch eingeführt würde?
  5. Hält die Regierung die jungen Erwachsenen Liechtensteins für ausreichend auf Notfälle vorbereitet?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Im Nothilfekurs erlernen Teilnehmende lebensrettende Sofortmassnahmen. Im Lehrplan LiLe sind

insbesondere im Bereich „Natur, Mensch, Gesellschaft“ (NMG) Themen wie Gesundheit und Sicherheit integriert. Konkret sollen Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse über den menschlichen Körper und Gesundheit erwerben, lernen, wie man sich in Gefahrensituationen verhält, können Strategien anwenden, um Gefahrensituationen zu vermeiden und wissen, wie sie im Notfall handeln. Diese Inhalte sind besonders von der 3. bis zur 9. Schulstufe verankert.

zu Frage 2:

Der Nothilfekurs ist komplementär zu den im LiLe festgehaltenen Kompetenzen.

zu Frage 3:

In Liechtenstein verfügen insgesamt 5’801 von 6’782 Personen zwischen 15 und 30 Jahren entweder über einen Lernfahrausweis oder einen Führerschein einer Kategorie ab AM, was die tiefste Kategorie darstellt, welche einen Nothelferausweis als Grundlage benötigt. Somit haben mindestens rund 85% der jungen Erwachsenen in Liechtenstein einen Nothelferkurs absolviert.

zu Frage 4:

Bei einer flächendeckenden und obligatorischen Einführung eines Nothelferkurses für alle Schülerinnen und Schüler der achten Schulstufe ist mit jährlichen Kosten von rund CHF 70’000 auszugehen.

zu Frage 5:

Mit einer Nothelferquote von mindestens rund 85% gemäss Frage 3 kann diese Frage mit ja beantwortet werden.

Teuerung Landesbauten

Abgeordneter Martin Seger

Fragen

  1. Wie ist es möglich, dass ein Regierungssekretariat während sechs Wochen nicht in der Lage ist, einem Bürger oder einem Abgeordneten eine Rückmeldung auf eine Anfrage zu geben?
  2. Wie kann es sein, dass es zum Beispiel in der Schulanlage Mühleholz Werkverträge gibt mit Teuerung und solche ohne Teuerung und dies im selben Gewerk?
  3. Im SZU II gibt es Werkverträge, welche Ende 2024 abgeschlossen wurden ohne Teuerung, obwohl die Arbeiten erst 2026/2027 ausgeführt werden. Für diesen Zeitraum erhält die Regierung die Teuerung vom Landtag. Was geschieht mit diesen Geldern?
  4. Bei Werkverträgen, in denen eine Teuerung zugesprochen wird, ist der Unternehmer erst ab drei Prozent teuerungsberechtigt (Unternehmerrisiko gemäss dem Amt für Hochbauten). Für was verwendet die Regierung diese Gelder, welche sie den Unternehmern nicht ausbezahlt?
  5. Gemäss der Abg. Bühler-Nigsch und gemäss den Abg. Nägele gibt die Regierung die Teuerung an die Handwerker weiter. Wie kann es denn sein, dass es nachweislich Werkverträge exklusive einem Teuerungsausgleich gibt. Wird hier selektiv oder gar parteipolitisch entschieden?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

In der Annahme, dass sich die Frage auf ihre Anfrage beim Ministerium für Infrastruktur und Bildung bezieht, kann folgende Rückmeldung gegeben werden. Das Ministerium für Infrastruktur und Bildung hat Ihre Anfrage am 24. Juli 2025 erhalten und zur Bearbeitung an die zuständige Amtsstelle weitergeleitet. Nach interner Weiterbearbeitung haben Sie am 27. August ein entsprechendes Schreiben erhalten.

zu Frage 2:

Ob die Verrechnung einer allfälligen Teuerung vertraglich gewährt wird oder nicht, wird bei der jeweiligen Ausschreibung des Gewerks durch die ausschreibende Stelle in Zusammenarbeit mit der Fachplanung beurteilt. Massgebend für die Beurteilung ist die Produktgruppe, die Volatilität des Beschaffungsmarktes, die Auftragsgrösse und Komplexität, die Zeitspanne zwischen der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Arbeiten sowie die Gültigkeitsdauer des Angebots. Die Ausschreibungskonditionen werden jeweils bei der Ausschreibung transparent und deutlich ausgewiesen und sind somit dem Offertsteller, der eine Offerte eingibt, bekannt.

zu Frage 3:

Beim SZU II wurden Ende 2024/Anfang 2025 die Werkverträge für die im ersten und zweiten Ausschreibungspaket enthaltenen Gewerke erstellt. Sie umfassen die Leistungen für den Tiefbau, den Rohbau (Massivbau) und die technischen Gewerke. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz gilt “Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einer bestimmten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen“. Die Mittel werden folglich als zum bestimmten Zweck verwendet. Ob die Verrechnung einer allfälligen Teuerung tatsächlich gewährt wird oder nicht, wird bei der jeweiligen Ausschreibung des Gewerks durch die ausschreibende Stelle in Zusammenarbeit mit der Fachplanung beurteilt. Beim grössten Teil der Werkverträge ist die Teuerungsabrechnung vorgesehen.

zu Frage 4:

Der gesamte Verpflichtungskredit, so auch die Gelder des Teuerungsausgleichs, werden nur im Rahmen des vom Landtag genehmigten Verpflichtungskredits verwendet. Nichtbeanspruchte Kredite, so auch Verpflichtungskredite, verfallen gemäss Art. 4 Abs. 5 Finanzhaushaltsgesetz.

zu Frage 5:

Siehe Antwort zu Frage 2. Die Ausschreibung bzw. das ganze Vergabeverfahren erfolgt nach den rechtlichen Bestimmungen über das Öffentliche Auftragswesen. Es werden alle Offertsteller gleich behandelt.

 

Neue Schule «Autarc» für Kinder/Jugendliche mit ADHS, ASS oder anderen neurodivergenten Merkmalen

Beiträge in der «Liewo» vom 10. August 2025 sowie «Vaterland» vom 27. August 2025 berichten über eine Schule respektive über das Autismus-Spektrum-Syndrom (ASS), einer angeborenen Entwicklungsstörung.

Die Anforderungen bezüglich Kompetenzen, Flexibilität, Sozialverhalten und die ständige Reizüberflutung prägen ASS-Betroffene. Die Zunahme von Kindern mit ASS-Diagnose beschäftigen vor allem Primar- und Oberschulen bezüglich zunehmender Aufgaben und weiteren möglichen Anstellungen.

Das Heilpädagogische Zentrum in Schaan beherbergt eine sonderpädagogische Schule und eine Sprachheilschule. Das HPZ kann mit diesen beiden Schultypen die richtige Schule für die genannte Entwicklungsstörung sein – muss aber nicht. In aller Regel sind Kinder mit ASS in einer Volksschule gut aufgehoben.

Da weitere Schülerinnen und Schüler zunehmend Schwächen in einzelnen Fächern bezüglich Lernaufnahme, Lernbereitschaft und Sozialkompetenz haben, stossen Heilpädagogen vermehrt an ihre Grenzen. Allein die Erhöhung dieser von vier auf acht sowie der Bestand von vier Klassenassistenzen bei zuvor null an der Oberschule Eschen zeigt den Weg, den Schulen bewältigen müssen.

Schulzentren sind für ASS-Kinder oftmals schlicht zu gross und bilden weitere Probleme aus.

Es drängt sich die Frage auf, ob die neue regionale, kleine und spezialisierte Autarc-Schule in Sargans, welche den Schulbetrieb mit Lernenden aus dem Seez- und Rheintal neu eröffnet hat, als regionaler Partner in Frage käme? Diese könnte trotz dem wichtigen Ziel der Inklusion für einzelne Kinder zumindest vorübergehend die richtige Schule werden.

Abgeordneter Zimmermann Johannes

Fragen

  1. Ist der Regierung bewusst, dass Autismusdiagnosen stark zunehmen und dass dies neben den Primarschulen, insbesondere die drei Oberschulen betrifft?
  2. Wie häufig sind der schulpsychologische Dienst, das HPZ oder weitere involvierte Stellen mit ASS konfrontiert?
  3. Wurde die Regierung im Vorfeld über die Neugründung der Schule Autarc von dieser selbst in Kenntnis gesetzt?
  4. Wird die Regierung mit dieser neuen Schule in Kontakt treten, um das neue regionale Bildungsangebot kennenzulernen?
  5. Kann sich die Regierung im weiteren Verlauf vorstellen, eine mögliche Partnerschaft einzugehen und im Zuge dessen über einen Ableger dieser spezialisierten Schule in Liechtenstein nachzudenken?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

International ist festzustellen, dass die Diagnose «Autismusspektrumsstörung» (ASS) zugenommen hat, weshalb auch in Liechtenstein von einer Zunahme auszugehen ist. Die geschätzte Prävalenz von 1-3% variiert je nach Land stark. Grund dafür sind unterschiedliche Diagnosemethoden und ein verändertes gesellschaftliches Bewusstsein. Zudem sind im Verlauf der Zeit die Diagnosekriterien überarbeitet und erweitert worden.

zu Frage 2:

Es gibt keine Übersicht über die Anzahl bzw. die zahlenmässige Entwicklung von ASS-Diagnosen, da die schulische Förderung nicht von einer Diagnose abhängt. Psychiatrische Diagnosen wie ASS werden von Ärzten gestellt. Wichtig ist zu wissen, das Spektrum ist breit und die Komplexität der Fälle variiert stark. Das HPZ beschult vor allem Kinder und Jugendliche mit komplexeren Ausprägungen. Aktuell hat der Schulpsychologische Dienst mit etwa 15 bis 20 Fällen zu tun. Eine wichtige Rolle nehmen die ASS-Praxisberaterinnen ein, die Lehrpersonen und Heilpädagogen direkt vor Ort an den Schulen unterstützen.

zu Frage 3:

Soweit ersichtlich wurde die Vorgängerregierung nicht in Kenntnis gesetzt.

zu Frage 4:

Dies kann nach der ausstehenden Postulatsbeantwortung «betreffend allfällige Übernahme der Schulkosten bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen» beurteilt und entschieden werden.

zu Frage 5:

Siehe Antwort 4.

 

Rechtschreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler: Datenlage, Praxis und Massnahmen

Die Rechtschreibkompetenz unserer Schülerinnen und Schüler ist entscheidend für ihre schulische und berufliche Zukunft. In den letzten Jahren gibt es Hinweise auf unterschiedliche Entwicklungen und gleichzeitig verändern neue Technologien wie künstliche Intelligenz die Lernumgebung rasant.

Die folgenden Fragen betreffen die Entwicklung der Rechtschreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler in Liechtenstein in den letzten zehn Jahren. Sie zielen auf die verfügbare Datenlage ab, unter anderem aus sogenannten Checks, Rückmeldungen aus der Berufs­bildung, schulische Massnahmen sowie den Einfluss von künstlicher Intelligenz.

Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen

Fragen

  1. Wie hat sich die Rechtschreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler auf den einzelnen Schulstufen in den letzten zehn Jahren entwickelt, und auf welche empirischen Daten oder Ergebnisse, beispielsweise aus den sogenannten Checks, wird diese Einschätzung gestützt?
  2. Welche Rückmeldungen liegen von Branchenverbänden, Berufsschulen sowie von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern zur Rechtschreibkompetenz der Lernenden im beruflichen Alltag vor und wie werden diese Einschätzungen beurteilt?
  3. Wie wird die Praxis bewertet, dass in den Primarschulen Fehler in Orthografie und Interpunktion teilweise nur punktuell, also auf das gerade behandelte Thema bezogen, korrigiert werden und welche Auswirkungen sieht sie auf die langfristige Schreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler sowie auf die Anforderungen der weiterführenden Schulen?
  4. Welche konkreten schulischen Massnahmen wurden in den letzten fünf Jahren eingeleitet, um die Rechtschreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler zu verbessern und wie wird deren Wirkung und Zielerreichung bewertet?
  5. Wie wird der Einfluss von künstlicher Intelligenz auf die Rechtschreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler eingeschätzt und welche Chancen und Risiken sieht sie für die schulische Entwicklung und die sprachliche Bildung der Schülerinnen und Schüler?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Im Rahmen der Standardprüfungen von 2010 bis 2019 war die Rechtschreibung ein getesteter Teilbereich. In diesem Zeitraum waren die Ergebnisse relativ konstant. Der Kompetenzerwerb im Teilbereich Rechtschreibung war im betrachteten Zeitraum in der Primarschule durchschnittlich höher als in den anderen getesteten Teilbereichen des Faches Deutsch. Im Jahr 2019 erreichten 89% der Kinder der 3. Klasse und 87% der Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse mindestens die Grundanforderungen. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler, welche die erweiterten Anforderungen erreichten, betrug in der 3. Klasse 56% und in der 5. Klasse 36%. In der Realschule wurden die Grundanforderungen von mehr als 90% der Schülerinnen und Schüler erreicht, in der Oberschule von knapp zwei Dritteln. Im Untergymnasium erreichten in der Regel alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen und zwischen 40% und 50% zudem die erweiterten Anforderungen.  Mit dem Wechsel zum Lehrplan LiLe wurden die Standardprüfungen ab 2019 eingestellt, da diese mit dem Ansatz des LiLe nicht mehr kompatibel sind. Seit 2023 werden die neuen „Checks“ eingesetzt, die am Ende der drei Zyklen in Form von adaptiven Online-Tests durchgeführt werden. Die Rechtschreibung fliesst dabei aktuell in die Testung des Deutsch-Kompetenzbereichs „Sprache im Fokus“ ein. Eine direkte Testung des Kompetenzbereichs „Schreiben“ ist derzeit als Check-Angebot nicht verfügbar, jedoch arbeitet das IBE Zürich aktuell am Modul „Automatische Aufsatzbewertung“. Eine mögliche Teilnahme wird vom Schulamt überprüft, sobald ausreichend Details und bestenfalls Erfahrungswerte vorliegen.

zu Frage 2:

Von Seiten der Branchenverbände und Berufsfachschulen liegen dem zuständigen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) keine Rückmeldungen zur Rechtschreibkompetenz der Lernenden vor. Daher kann auch keine Einschätzung vorgenommen werden.

zu Frage 3:

Der Lehrplan unterscheidet bei der Beurteilung zwischen Leistungserhebungen, die während des Lernprozesses durchgeführt werden und Lernenden förderorientierte Hinweise geben, und Leistungserhebungen, die Bilanz über alle erworbenen Kompetenzen ziehen. Die Wahl der jeweiligen Beurteilungsmethode im Rahmen dieser beiden Beurteilungsarten obliegt der didaktischen Freiheit der Lehrperson. Die Schulaufsicht überprüft in regelmässigen Abständen die Qualität des Unterrichts. Es kann nicht bestätigt werden, dass in der Primarschule orthografische Fehler und Interpunktion nur punktuell korrigiert werden.

zu Frage 4:

Die Rechtschreibkompetenz der Schülerinnen und Schüler wird nicht durch plakative Einzelmassnahmen, sondern durch die konstante Qualität des Liechtensteiner Lehrplans sichergestellt. Die Lehrpersonen arbeiten stufenübergreifend mit differenzierten Lernangeboten, um dieses Sprachwissen systematisch aufzubauen.

zu Frage 5:

Der gezielte Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) kann die Förderung von Rechtschreibkompetenzen, beispielsweise durch sofortiges Feedback oder KI-gesteuerte Interventionen, unterstützen. Im Hinblick auf die gesamte sprachliche Bildung und schulische Entwicklung der Schülerinnen und Schüler gilt zu berücksichtigen, dass KI dann bei der Sprachproduktion hilfreich sein kann, wenn sie zur Sprachreflexion anregt. Zu beachten gilt in diesem Kontext, dass beispielweise eine vollständige Textgenerierung durch KI für den sprachlichen Lernprozess als weniger förderlich erachtet werden kann.

 

Ortsbauplanung Malbun / Grundstücke Triesenberg Nr. 417 und Nr. 329

Gemäss Baugesetz gilt für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen: «Öffentliche Bauten und Anlagen werden in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen errichtet. Ausnahmen sind für spezielle standortgebundene, dem Allgemeinwohl dienende öffentliche Bauten und Anlagen zulässig.»

Vor diesem Hintergrund ist es für mich völlig neu, dass in dieser Zone auch Gebäude erstellt und genutzt werden dürfen, die privatwirtschaftlich betrieben werden. Auf dem Grundstück Triesenberg Nr. 417 befindet sich ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb. Das Grundstück Triesenberg Nr. 329, direkt nebenan und ebenfalls in dieser Zone gelegen, wurde gemäss einer Bekanntmachung der Gemeinde Triesenberg vom 16. September 2024 im Baurecht ebenfalls für den Bau eines privatwirtschaftlich geführten Betriebes vergeben.

Abgeordneter Nägele Lino

Fragen

  1. Welche Begründung führte dazu, dass auf dem Grundstück Triesenberg Nr. 417 ein Gebäude für einen offensichtlich privatwirtschaftlich arbeitenden Betrieb bewilligt worden ist (Ausführung der Begründung) und ist eine solche Bewilligung im Rahmen der baugesetzlichen Bestimmungen zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen überhaupt möglich (Ja oder Nein)?
  2. Unter welchen Begründungen würde auf dem Grundstück Triesenberg Nr. 329 ein Bau für einen privatwirtschaftlich arbeitenden Betrieb bewilligt werden können?
  3. Ist eine Umzonierung der Grundstücke Triesenberg Nr. 417 und/oder Nr. 329 oder von Teilen dieser Grundstücke geplant, falls ja, weil die momentane Nutzung auf den Grundstücken nicht zonenkonform ist?
  4. Gibt es ein ortsbauliches Konzept in Bezug auf die Ferienregion Malbun, und falls ja, wie schaut dieses konkret aus?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Es handelt sich hierbei um zwei unterschiedliche Sachverhalte:

Das Hotel auf Grundstück Nr. 417 wurde dazumal als „öffentliche Baute“ eingestuft und war daher in der gegenständlichen Zone zulässig.

Im Gegensatz dazu wurde das Personalhaus auf Grundstück Nr. 329 nicht als öffentliche Baute anerkannt, weil es nur einem eingeschränkten Personenkreis (Mitarbeiter) dient und somit keinen allgemeinen öffentlichen Nutzen hat.

zu Frage 2:

Ein privatwirtschaftlicher Betrieb ist in der ZöBA nicht zonenkonform und somit grundsätzlich nicht zulässig. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) ist gemäss Art. 15 BauG für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt (z. B. für Verwaltung, Bildung, Freizeit und Sport). Voraussetzung für eine Bewilligung ist die vorgängige Umzonierung in eine Zone, welche diese Nutzung zulässt (siehe hierzu weiter Antwort zu Frage 3).

zu Frage 3:

Die Regierung hat am 2. September 2025 der Änderung des Zonenplans Malbun (Teilflächen Grundstücke Nr. 329 und 417, Triesenberg) und der Bauordnung Malbun die Genehmigung erteilt. Mit dieser Änderung wird die «Zone touristische Beherbergung» auf den erwähnten Grundstücken eingeführt. In der «Zone touristische Beherbergung» sind strukturierte Beherbergungsbetriebe und dem Beherbergungsbetrieb angegliederte Gastwirtschaftsbetriebe sowie Personalunterkünfte für Angestellte von Beherbergungsbetrieben und Betrieben der Tourismusbranche zulässig.

Die Änderung war nötig, um klare nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die baulichen Absichten auf dem Grundstück Nr. 329, Triesenberg, zu schaffen. Gleichzeitig konnte das bestehende Gebäude auf dem Grundstück Nr. 417, Triesenberg, in einen zonenkonformen Zustand überführt werden.

zu Frage 4:

Der Regierung ist kein ortsbauliches Konzept Malbun bekannt.

 

Motion / Arbeitsgruppe Equiden

Mit der Motion betreffend die Regelung für die Haltung von Equiden hat der Landtag die Regierung beauftragt, eine entsprechende Gesetzesanpassung auszuarbeiten und dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.

Ziel ist es, die Haltung von Equiden in der Landwirtschaf, durch Private oder im Gewerbe im Einklang mit dem Tierschutz sowie mit den Vorgaben der Bauzonen und übrigen Zonen rechtssicher zu regeln. Für bereits bestehende, nicht zonenkonforme Haltungen soll zudem eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, damit ausreichend Zeit bleibt, die Infrastruktur zu legalisieren oder die Tierhaltung in eine rechtskonforme Anlage zu überführen.

Die Regierung hat zur Umsetzung der Motion eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese erarbeitet derzeit die notwendigen Grundlagen, wobei im November ein Zwischenbericht vorgelegt werden soll. Vor diesem Hintergrund würde ich gerne wissen, wie der aktuelle Stand der Arbeiten ist und wieweit die Arbeitsgruppe rund zwei Monate vor ihrer Rückmeldung an die Regierung bereits vorangekommen ist.

Abgeordneter Salzgeber Daniel

Fragen

  1. Mit welchen Prämissen beziehungsweise mit welcher übergeordneten Leitlinie bearbeitet die Arbeitsgruppe die gestellten Forderungen der Motion?
  2. Welche konkreten Stossrichtungen wurden von der Arbeitsgruppe für die landwirtschaftliche Haltung von Equiden definiert?
  3. Wie soll die hobbymässige Haltung von Equiden in der Bauzone künftig geregelt werden und wie soll mit bestehenden und neuen Anlagen umgegangen?
  4. Welche Gesetzesanpassungen werden aus Sicht der Arbeitsgruppe notwendig werden?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Arbeitsgruppe orientiert sich an fünf übergeordneten Prämissen / Grundsätzen:

  • Die bestehende Trennung zwischen Bau- und Landwirtschaftszone soll bestehen bleiben.
  • Die Landwirtschaftszone soll unverändert der landwirtschaftlichen und bodenabhängigen Nutzung durch anerkannte Landwirtschaftsbetriebe vorbehalten sein.
  • Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten sollen der wirtschaftlichen Stärkung der Landwirtschaft dienen, sie sollen möglich sein sofern die landwirtschaftliche Tätigkeit weiterhin die Haupttätigkeit des Landwirtschaftsbetriebes bildet, die landwirtschaftsnahen Aktivitäten einen engen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb haben, sie den Hofcharakter nicht verändern und zwischen dem landwirtschaftlichen und dem landwirtschaftsnahen Bereich ein Waren- oder Dienstleistungsfluss sowie ein Austausch von Arbeitskräften stattfindet.
  • Zweckentfremdung des landwirtschaftlich genutzten Bodens soll ausgeschlossen bleiben.
  • Die bestehenden Tierschutzvorgaben müssen eingehalten werden.

zu Frage 2:

Es wird geprüft, unter welchen Bedingungen die Haltung und Pflege von fremden Equiden und die Erbringung von Dienstleistungen mit auf dem Betrieb gehaltenen Tieren (Bsp. Reittherapie) durch anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden soll.

zu Frage 3:

Die hobbymässige Haltung ist bereits heute in der Bauzone möglich, jedoch auf kleine Bestände beschränkt. Die Arbeitsgruppe schlägt folgende Stossrichtungen vor:

Mittels Anpassung des Baugesetzes und der Gemeindebauordnungen, sollen bestehende und neue Bauten sowie Anlagen und Infrastrukturen geregelt werden. Zudem wird die temporäre Nutzung der bestehenden Reservezonen geprüft. Eine Nutzung des übrigen Gemeindegebietes oder der Landwirtschaftszone werden nicht weiterverfolgt.

Flächen aus dem übrigen Gemeindegebiet könnten allenfalls in Spezialzonen (z.B. für Reitsport oder als Intensiverholungszone) umzoniert werden.

Eine gewerbliche Tätigkeit in diesen Zonen z. B. Reittherapie oder andere Dienstleistungen mit Equiden ist möglich.

zu Frage 4:

Die Arbeitsgruppe sieht Anpassungsbedarf in folgenden Bereichen:

  • Teilrevision der ZLTV: Die Anpassung der ZLTV soll die Haltung fremder Equiden (Pensionstierhaltung) und die Erbringung von Dienstleistungen mit auf dem Betrieb gehaltenen Tieren durch anerkannte Landwirtschaftsbetriebe ermöglichen.
  • Anpassung des Baugesetzes: Hier werden Regelungen der hobbymässigen Haltung und der entsprechenden Infrastruktur geprüft.
  • Anpassung der Gemeindebauordnungen: Die entsprechenden Regelungen bedürfen die Umsetzung auf kommunaler Ebene.

Das Landwirtschaftsgesetz und das Bodenerhaltungsgesetz sollen unverändert bleiben.

 

Unterschiede zwischen der Schweiz und Liechtenstein beim Erwerb eines Führerausweis Kategorie B für Personenwagen

In der Schweiz ist der Automateneintrag im Führerausweis Kategorie B für Personenwagen seit dem 1. Februar 2019 aufgehoben, sodass eine Prüfung auf einem Automatikfahrzeug dazu berechtigt, auch handgeschaltete Fahrzeuge zu fahren.

Gründe für diesen Umstieg waren, dass die Kernfähigkeiten des Autofahrens wie Verkehrsregeln, Abstand halten, Geschwindigkeit anpassen, Gefahrensituationen einschätzen, richtig lenken und Blickführung unabhängig vom Getriebe erlernt werden können. Schaltung bedarf «nur» zusätzlicher Handhabung des Kupplungs- und Gangwechselsystems und keiner neuen Verkehrskenntnisse. Schweizer Studien und Praxiserfahrungen zeigen: Ein kurzes Eingewöhnen auf Schaltung reicht, um Gefahren durch Fehlbedienung zu minimieren. Die Fahrschulen können optional eine kurze Einweisung geben, aber die Fahrprüfung selbst testet die Verkehrssicherheit, nicht die Schaltung.

Liechtenstein folgt im Strassenverkehr vielfach dem Schweizer System, aber die Änderung von 2019 wurde nicht übernommen. Wer eine reine Automatikprüfung macht, hat nicht automatisch eine Schaltberechtigung wie in der Schweiz. Wer die Prüfung mit Schaltung bestanden hat, darf alles fahren. Laut «Auto Schweiz» 2023 haben heute 70 bis 75 Prozent der Neuwagen ein automatisches Getriebe.

Stv. Abgeordnete Vogelsang Nadine

Fragen

  1. Aus welchen Gründen hat Liechtenstein den Automateneintrag im Führerausweis nach Schweizer Modell nach 2019 nicht aufgehoben beziehungsweise das Modell der Schweiz nicht übernommen?
  2. Welche finanziellen und administrativen Auswirkungen, sprich Vor- und Nachteile, hätte diese Umstellung für in Liechtenstein tätige Fahrschulen?
  3. Welche finanziellen und administrativen Auswirkungen, sprich Vor- und Nachteile, hätte diese Umstellung für Fahrschüler in Liechtenstein?
  4. Welche finanziellen und administrativen Auswirkungen, sprich Vor- und Nachteile, hätte diese Umstellung für die Verwaltung beziehungsweise die Motorfahrzeugkontrolle?
  5. Beabsichtigt die Regierung in naher Zukunft dieses Regelungsgefälle zur Schweiz aufzuheben?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Es ist zutreffend, dass in der Schweiz seit dem 1. Februar 2019 bei bestandener Prüfung mit einem Motorfahrzeug mit Automatikgetriebe kein Code 78 („Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“) mehr automatisch eingetragen wird und somit diese Beschränkung bzw. Auflage im Führerausweis entfällt.

In Liechtenstein wird der Code 78 bei Automatikausbildung als nationale Einschränkung im Führerausweis verwendet. Dieser entspricht dem harmonisierten EU-Code 78. Die Eintragung ist obligatorisch. Dieser Code 78 gilt in allen EWR-Staaten mit dem Ziel der grenzüberschreitenden Anerkennung und Einheitlichkeit. Die Übernahme erfolgte im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG in liechtensteinisches Recht. Die EU-Richtlinie 2006/126/EG schreibt den Eintrag des Code 78 bei Absolvierung einer Automatikprüfung vor.

Liechtenstein muss EWR-Recht direkt umsetzen, so auch die EU-Führerscheinrichtlinie. Die Schweiz übernimmt zwar – ohne rechtlich verpflichtet zu sein – grösstenteils EU-Recht, so auch grundsätzlich die harmonisierten Führerschein-Codes. Sie kann sie jedoch national anpassen oder wieder abschaffen, wie bei Code 78 ab 2019 passiert. Da die Schweiz nicht EWR-Mitglied ist, sind solche abweichende nationale Regelungen möglich.

Obwohl das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht sehr nah an dasjenige der Schweiz angelehnt ist bzw. dieses wo möglich rezipiert, ist dies aufgrund des Vorrangs des EWR-Rechts nicht möglich. In Liechtenstein geht grundsätzlich EWR-Recht nationalem Recht, sofern es um EWR-relevante Materien geht, vor. Nationales Recht darf dem EWR-Recht nicht widersprechen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Übernahme der Streichung des Automateneintrags Code 78 im Führerausweis, bei erfolgreicher Führerprüfung mit einem Automatikfahrzeug, nationales liechtensteinisches Recht im Konflikt zu geltendem EWR-Recht stehen bzw. gegen dieses verstossen würde. Daher ist dieser Nachvollzug schweizerischen Rechts nicht möglich.

zu Frage 2:

Aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit dieser Umstellung, also der Streichung des Automateneintrags (Code 78) im Führerausweis nach Schweizer Modell, stellt sich die Frage nach allfälligen Vor- und Nachteilen für Fahrschulen nicht.

zu Frage 3:

Aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit dieser Umstellung, also der Streichung des Automateneintrags (Code 78) im Führerausweis nach Schweizer Modell, stellt sich die Frage nach allfälligen Vor- und Nachteilen für Fahrschüler nicht.

zu Frage 4:

Aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit dieser Umstellung, also der Streichung des Automateneintrags (Code 78) im Führerausweis nach Schweizer Modell, stellt sich die Frage nach allfälligen Vor- und Nachteilen für die Verwaltung bzw. die Motorfahrzeugkontrolle, das Amt für Strassenverkehr nicht.

zu Frage 5:

Nein, bei unveränderter Rechtslage im EWR ist dies nicht möglich und würde gegen EWR-Recht verstossen (siehe Antwort zu Frage 1).