Kleine Anfrage von Abgeordneter Seger Martin:

Abgeordneter Martin Seger

Frühwarnsystem an Schulen

In Gamprin wurden letzte Woche zwei Kindergartenkinder von einem Fremden angesprochen, der sie mit Süssigkeiten weglocken wollte. In teils Gemeinden wurden Eltern via dem Programm KLAPP vorgewarnt.

Fragen

  1. Gedenkt die Regierung eine Flächendeckende Vorwarnung der Eltern bei solchen Fällen für alle Gemeinde zu installieren?
  1. Teils Eltern wurden nicht vorgewarnt. Sind kurzfristige Massnahmen möglich beziehungsweise vorgesehen, um diesen Umstand zu ändern?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Die Sicherheit an Schulen hat oberste Priorität. Die Kommunikationsmassnahmen des Schulamts und der Schulen, insbesondere gegenüber Eltern und Erziehungsberechtigten, müssen jedoch stets sorgfältig und situationsabhängig abgewogen werden. Einerseits sind Sensibilisierung und Aufklärung über potenzielle Gefahren auf dem Schulweg notwendig, andererseits darf die Kommunikation nicht zu zusätzlicher Verunsicherung führen. Es besteht mit dem Kommunikationstool «Klapp» jedoch die Möglichkeit, Eltern grossflächig und sofort zu informieren.

zu Frage 2:

Im konkreten Vorfall in Gamprin haben verschiedene Schulleitungen eigenständig eine Information an ihre Eltern gesandt. Deshalb sind nicht alle Eltern und Erziehungsberechtigten informiert worden.

Eine flächendeckende digitale Information ist über die Kommunikationssoftware Klapp möglich, vorausgesetzt, die Eltern und Erziehungsberechtigten haben sich angemeldet. Dies sind derzeit bei allen Gemeindeschulen über 99%, bei den Sekundarschulen noch etwas weniger (Oberschule Eschen (89 Prozent), Realschule Eschen (99.6 Prozent), Oberschule Triesen (99.3 Prozent), Realschule Triesen (100 Prozent), Realschule Vaduz (100 Prozent), Realschule Balzers (100 Prozent), Liechtensteinisches Gymnasium (82.4 Prozent).

Lediglich eine Verpflichtung der restlichen Eltern Klapp zu nutzen, würde eine flächendeckende rasche Information garantieren. Dies ist jedoch nicht vorgesehen.


Kleine Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen:

Abgeordnete Heeb-Kindle Carmen

Übernahme Führerscheinregelung (B-Klasse bis 4,25 t) in Liechtenstein

Die Europäische Union hat im Rahmen der geplanten 4. Führerscheinrichtlinie eine Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B vorgeschlagen. Künftig sollen damit Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 4,25 Tonnen gelenkt werden dürfen. Deutschland hat diese mögliche Änderung bereits aufgegriffen und erste Umsetzungspläne diskutiert. Bisher durften Fahrzeuge oberhalb von 3,5 Tonnen nur mit der Kategorie C1 gefahren werden.

Da Liechtenstein bei Führerscheinregelungen sowohl mit der Schweiz als auch mit der Europäischen Union in enger rechtlicher Abstimmung steht, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form diese Neuerung auch hierzulande zur Anwendung kommt. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wohnmobile oder leichte Nutzfahrzeuge führen möchten, ist dies von erheblicher Bedeutung.

Fragen

  1. Ist der Regierung bekannt, ob die neue Führerscheinregelung (Klasse B bis 4,25 t) aufgrund europäischer Vorgaben auch für Liechtenstein verbindlich wird?
  1. Plant die Regierung, diese Regelung in Liechtenstein zu übernehmen, und falls ja, in welchem zeitlichen Rahmen?
  1. Wie beurteilt die Regierung die Auswirkungen einer solchen Ausweitung auf die Verkehrssicherheit im Land?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Ja. Liechtenstein muss im Rahmen seiner EWR-Mitgliedschaft die 4. Führerscheinrichtlinie und die darin enthaltenen Neuerungen übernehmen bzw. umsetzen.

zu Frage 2:

Ja. Dies wird zeitnah nach deren Übernahme in das EWR-Abkommen geschehen. Der Zeitrahmen hängt davon ab, ob zur Umsetzung Anpassungen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe notwendig werden. Der Gesetzgebungsprozess dauert grundsätzlich länger, Verordnungsänderungen sind weniger zeitintensiv.

Die EU-Kommission hat im März 2023 diesen Vorschlag für die 4. Führerscheinrichtlinie vorgelegt. Dieser Vorschlag wird derzeit jedoch noch auf EU-Seite beraten, sodass noch keine definitive Version vorliegt. Daher ist auch die Frage betreffend eine Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 4,25 Tonnen auf EU-Ebene noch nicht abschliessend geklärt.

Ein genauer Umsetzungszeitpunkt der Richtlinie, bzw. deren Implementierung in Liechtensteinisches Recht ist vor diesem Hintergrund noch nicht abschliessend festgelegt.

zu Frage 3:

In Bezug auf die Verkehrssicherheit sind aufgrund einer solchen Ausweitung keine speziellen Auswirkungen zu erwarten. Das grössere Gesamtgewicht der Motorfahrzeuge von bis zu 4,25 Tonnen erfordert eine entsprechende Anpassung des Fahrverhaltens der Lenkerinnen und Lenker. Die Motorfahrzeuge selbst sind für dieses Gewicht technisch ausgerüstet und typengenehmigt.


Kleine Abgeordneter Kaiser Johannes:

Johannes Kaiser, Landtagsabgeordneter der FBP.

Kostenlose Bildungsabos der LIEmobil nicht für alle Jugendlichen, Lehrlinge und Studenten

Mit dem vor Kurzem eingeführten Bildungsabo von LIEmobil können alle Schüler und Lernende bis zum Abschluss der Lehre kostenlos den öffentlichen Verkehr benutzen. In den Gesprächen im Rahmen meiner Interviews mit Jugendlichen und in weiteren Gesprächen mit Jugendlichen stösst ihnen etwas negativ auf, dessen ich mir nicht bewusst war, da ich dies als Selbstverständlichkeit erachtete.

Bei der kostenlosen Abgabe des Bildungsabos spielt es zwar keine Rolle, ob die Lernenden, Lehrlinge und Studenten eine öffentliche oder private Schule besuchen oder ob die Ausbildung im Inland oder Ausland stattfindet, eine ausschliessliche Voraussetzung ist der Wohnsitz in Liechtenstein. Vom kostenlosen Bildungsabo ausgeschlossen beziehungsweise nicht anspruchsberechtigt sind also Studierende oder Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Fragen

  1. Was ist die Logik dahinter, dass die Lernenden und Studenten mit Wohnsitz im Ausland vom kostenlosen Bildungsabo ausgeschlossen sind?
  1. Was ist das generelle Ziel der LIEmobil bezüglich der kostenlosen Bildungsabos an Lernende, Lehrlinge und Studenten?
  1. Wieso beschränkt die LIEmobil die Erreichung dieser Zielsetzung, wie in der Antwort der Frage 2 ausgeführt sein wird, auf Lernende mit ausschliesslichem Wohnsitz in Liechtenstein?
  2. Es geht diesen Jugendlichen nicht unbedingt um diese paar Franken der Kostenlosigkeit des Bildungsabos, sondern vielmehr um den prinzipiellen Ausschluss, da sie den Wohnsitz während der Studienzeit schnell einmal im Ausland haben.  Wird die LIEmobil in der Abgabe des kostenlosen Bildungsabos auch für Lernende, Lehrlinge und Studierende mit Wohnsitz im Ausland eine baldmöglichste Korrektur vornehmen wie dies von diesen Jugendlichen auch gewünscht wird?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Das Bildungsabo ist einerseits die Rückkehr zum Status quo ante von 2013, als noch alle Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen mit Wohnsitz Liechtenstein Anspruch auf ein sogenanntes Schülerabo hatten, mit dem sie 365 Tage im Jahr freie Fahrt auf dem LIEmobil-Netz hatten, andererseits wurde der Kreis der Bezugsberechtigten um Primarschüler und Lehrlinge mit Wohnsitz Liechtenstein ausgeweitet. Der Kreis der Berechtigten umfasst nicht Personen in tertiärer Ausbildung.

Beide Massnahmen wurden von LIEmobil wegen des häufig seitens der Politik geäusserten Wunsches in den Bericht und Antrag 2024/58 über den Staatsbeitrag von LIEmobil für die Jahre 2025-2027 integriert. Der Finanzbeschluss wurde vom Landtag genehmigt. So liegt es auch in der Verantwortung des Landtages zu entscheiden, ob künftig in Ausbildung befindliche Personen über die Landesgrenzen hinaus unterstützt werden sollen.

zu Frage 2:

Die LIEmobil verfolgt diesbezüglich keine eigenen Ziele, sondern trägt zur Erfüllung der von der Politik gegebenen Ziele bei, welche in diesem Falle die finanzielle Entlastung in Ausbildung befindlicher Personen sein dürfte.

zu Frage 3:

Die LIEmobil bestimmt den profitierenden Personenkreis nicht und nimmt somit auch keinen Einfluss auf eine Zielerreichung. Sie setzt den von der Politik gegebenen Auftrag um.

zu Frage 4:

Für eine Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten in eigener Verantwortung hat LIEmobil weder die Kompetenz noch die Mittel. Dies wäre mit der Gewährung des Staatsbeitrages an LIEmobil für die Jahre 2028-2030 durch den Landtag möglich, da das Land Liechtenstein die Kosten für die Abgabe von kostenlosen Bildungsabos zu tragen hat.


Kleine Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion:

Abgeordnete Kindle-Kühnis Marion

ADHS- und ADS-Abklärung an den Schulen

Die Aufmerksamkeitsstörungen ADS oder ADHS sind momentan vor allem in Kreisen mit Kindern in aller Munde. Dabei muss zwischen ADHS, einer Aufmerksamkeit- und Hyperaktivitätsstörung, welche meist bei Jungen auftritt, und ADS, einer Aufmerksamkeitsstörung, welche meist Mädchen haben, unterschieden werden. Die Diagnose wird immer häufiger gestellt und beeinträchtigt das Leben von Eltern und Kindern enorm. Meist kommt die Aufforderung für eine Abklärung der Störung von der Schule und den Lehrern.

Fragen

  1. Wie viele Kinder wurden in den letzten zwei Jahren zu einer Abklärung für ADHS oder ADS geschickt?
  1. Wie viele Kinder kamen dabei aus der Primarschulstufe inklusive Kindergarten und wie viele aus der Oberstufe?
  1. Wie viele Jungen und wie viele Mädchen wurden abgeklärt?
  1. Wie viele Kinder wurden in die Abklärung geschickt und hatten danach einen negativen Befund?
  1. Falls keine Zahlen vorliegen, warum wird dies nicht gemacht, da die Diagnose meist mit schulischen Massnahmen verbunden ist?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

In der Regel laufen Untersuchungen betreffend AD(H)S über die betroffenen Eltern, welche ihr Kind bei einer medizinischen Fachperson abklären lassen. Die Schule bzw. das Schulamt können daher keine Aussagen dazu machen, wie viele solcher Abklärungen von den Betroffenen in den letzten Jahren veranlasst wurden. Von Seiten der Schule (z.B. Lehrperson, schulpsychologischer Dienst oder Schulsozialarbeit) kann eine Abklärung im Einzelfall zwar empfohlen oder angeregt werden, diejenigen Fälle, bei denen eine Abklärung auf Anraten der Schule erfolgt, werden jedoch nicht statistisch erfasst.

zu Frage 2:

Siehe Antwort zu Frage 1

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1

zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 1

zu Frage 5:

Grundsätzlich gibt es keinen direkten Zusammenhang zwischen einer medizinischen Diagnose und daraus folgenden schulischen Massnahmen, da die schulische Förderung nicht zwingend von einer medizinischen Diagnose abhängt. Diagnosen wie AD(H)S werden dementsprechend nicht systematisch statistisch erfasst.

Sowohl die Schulsozialarbeit wie auch die Schulpsychologie beraten Lehrpersonen und Eltern im Einzelfall im Umgang mit AD(H)S, vor allem bei komplexeren Situationen oder schwierigeren Verläufen.

Als Folge der Diagnose AD(H)S bzw. der diesbezüglichen allfälligen Beeinträchtigungen kann das Schulamt Massnahmen des Nachteilsausgleichs verfügen. Hierbei handelt es sich um Massnahmen im Einzelfall, welche jedoch nicht nach Diagnose bzw. Störung statistisch erfasst werden.


Kleine Stv. Abgeordneter Wohlwend Mario:

Mario Wohlwend, VU-Kandidat

Neophyten im Aushub beim SZU II

Im 100-Tage-Interview des Ministers für Infrastruktur und Bildung, Daniel Oehry, wurde betont, dass Transparenz, klare Verfahren und Kostensicherheit bei öffentlichen Bauprojekten höchste Priorität haben. Der Fall des Schulzentrums Unterland II zeigt jedoch erhebliche Unsicherheiten. Beim Aushub wurde das Erdmandelgras, ein Neophyt, festgestellt, dessen Entsorgung gesondert erfolgen muss. Dies führte zu Zusatzkosten von mindestens CHF 1,4 Mio., im schlimmsten Fall sogar bis zu CHF 3,3 Mio. Unklar bleibt, weshalb die Ausschreibung nicht auf dieses Risiko vorbereitet war, ob nach Quadratmetern oder Kubikmetern ausgeschrieben wurde, wie gross die tatsächlichen Mengen im Vergleich dazu ausfallen und wie künftig mit Katasterflächen mit Neophytenbefall umgegangen werden soll. Ebenso entscheidend ist die Frage, wer rechtlich für diese Kosten haftet, der Bauherr oder der Unternehmer.

Fragen

  1. Nach welchem Verfahren wird bei öffentlichen Bauten mit belastetem Aushub im Hinblick auf Bewilligung, Auflandung, Hinterfüllung, Deponierung und Katastereinträge bei Neophytenbefall vorgegangen?
  1. Welche Aufgaben hatte das Amt für Umwelt beim Projekt SZU II in Bezug auf den mit Neophyten belasteten Aushub?
  1. Wie setzen sich die bisherigen und möglichen Mehrkosten beim SZU II im Detail zusammen, insbesondere für Transport, Lagerung, Beobachtungsphase, eventuelle Vernichtung und sonstige Positionen?
  1. Wurde die Ausschreibung beim SZU II nach Quadratmetern oder Kubikmetern vorgenommen, wie hoch waren die ausgeschriebenen Mengen und wie unterschieden sich diese von den tatsächlich angefallenen Mengen?
  1. Wer trägt die Verantwortung für die entstandenen Mehrkosten, der Bauherr oder der Unternehmer und auf welcher Rechts- oder Vertragsgrundlage basiert diese Haftung?

Beantwortung durch Regierungsrat Daniel Oehry

zu Frage 1:

Bei jedem Bauvorhaben ist durch die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Dieses enthält Angaben über sämtliches Material einschliesslich des Aushubs, das von der Baustelle weggeführt wird. Ist der Aushub neophytenbelastet, muss dieser sachgerecht entsorgt werden. Für Auflandungen ist neophytenbelastetes Material nicht zugelassen.

zu Frage 2:

Beim Projekt SZU II hat das Amt für Umwelt die Aufgabe, den korrekten Umgang mit dem neophytenbelasteten Aushub zu kontrollieren.

zu Frage 3:

Die definitive Menge des Aushubmaterials, welches neophytenbelastet ist und entsprechend entsorgt werden muss, ist derzeit nicht abschliessend bezifferbar. 7`000 m3 des Aushubmaterials wurde als belastet identifiziert. Dieses wurde in der Deponie Eschen neophytengerecht entsorgt. Weiteres Aushubmaterial im Umfang von 18´500 m3 steht während den nächsten drei Jahren unter Beobachtung. Sollte bis in drei Jahren kein Neophytenbefall auftreten, kann von unbelastetem Aushub ausgegangen werden.

Die bereits angefallenen Mehrkosten belaufen sich auf CHF 1.4 Mio. Darin enthalten sind u.a. Kosten für Aushub und Zwischenlagerung inkl. hygienischer Massnahmen, Transport und neophytengerechtes Entsorgen, Erstellung des Zwischenlagers in der Deponie, aber auch für Unterbrüche und Umorganisation auf der Baustelle. Je nachdem, ob bei dem unter Beobachtung stehenden Aushubmaterial Neophyten auftreten oder nicht, fallen schlimmstenfalls weitere Kosten in Höhe von CHF 1.9 Mio. an.

zu Frage 4:

Der Aushub beim SZU II wurde in Kubikmeter ausgeschrieben. Dabei wurde die Menge des neophytenbelasteten Aushubs ursprünglich als vernachlässigbar eingestuft und daher nicht separat budgetiert. Im Verlaufe des Prozesses zeigte sich, dass das Ausmass der Belastung durch Erdmandelgras erheblich grösser ist. So gelten Stand heute 7`000 m3 Aushub als neophytenbelastet. Bei weiteren 18´500 m3 Aushub ist eine solche Belastung nicht auszuschliessen.

zu Frage 5:

Die Verantwortung liegt beim Land Liechtenstein als Bodeneigentümerin.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen befinden sich im Organismengesetz und in der Freisetzungsverordnung sowie im Umweltschutzgesetz und in der Abfallverordnung.